{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-10-12_4_StR_488_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-12","aktenzeichen":"4 StR 488/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 1.9 035\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_488/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Rudolf SED cu: sw >:\ngeboren am ED 1927 in ww? 1212,\n\nwegen Meineides.\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsonwalt GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit\nfür immer, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre ab-\n\n- 3 -\n\nerkannt, weil er am 19. Dezember 1963 den Offenbarungseid\n\ngeleistet und dabei der Wahrheit zuwider angegeben hat,\n\ner sei bei der Firma Tggpin vB zu einem Stundenlohn\n\nvon 4,28 DM beschäftigt. Die Revision des Angeklagten rüst\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\nRechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat dic Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, da angesichts des Vorlebens des Angeklasgten nicht zu erwarten sei, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch\nohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein gesetzmäßiges\nund geordnetes Leben führen werde. Die Feststellungen,\nauf denen diese Beurteilung beruht, sind indessen zu dürftig,\num erkennen zu lassen, ob die Strafkammer dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle\nmaßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Den Urtceilsgründen ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte wiederholt bestraft worden ist, u.a. im Jahre 1957 wegen schweren\nDiebstahls zu drei Monaten Gefängnis, ferner, daß er innerhalb der für diese Strafe bewilligtm Bewährungsfrist neue\nstrafbare Handlungen begangen hat. Sie geben jedoch keinc\nAuskunft über Anlaß, Art und Schwere dieser neuen Straftaten, sowie über die näheren Umstände, unter denen sie begangen wurden. Da das Landgericht auf die Tatsache erneuter\nStraffälligkeit des Angeklagten während einer Bewährungsfrist das entscheidende Gewicht legt, wären nähere Darlegungen hierüber erforderlich gewesen. Möglicherweise handelte es sich nur um geringfügige Straftaten, die jetzt für\nsich allcin die Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht\nohne weiteres ausschlioßen würden (s. § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB).\n\n-4h-\n\nRechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts\nergeben sich zudem aus Folgendem: Das Gesetz hebt als cinen\nder Umstände, die bei der Zukunftsbeurteilung zu berücksichtigen sind, die günstige Veränderung der Lebensunstände\ndes Verurteilten besonders hervor. In dieser Hinsicht gewinnt\nder Umstand Bedeutung, daß der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer nach Verbüßung einer einmonatigen\nGefängnisstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im\nWinter 1964, somit nach’ der den Gegenstand dieses Verfahrens\nbildenden Straftat, in einer Trinkerheilanstalt untergebracht\nwear. Hiernach liegt die Vermutung nahe, daß seine früheren\nStraftaten, mittelbar auch der Meineid, mit seiner Trunksucht zusammenhängen. Trifft dies zu, so kann es für dic\nFrage künftigen Wohlverhaltens von Belang sein, ob die\nIntziehungskur in der Trinkerheilanstalt Erfolg gehabt hat.\nDic Urteilsgründe des Landgerichts bieten keine hinrcichende\nGewähr dafür, daß es diesen Gesichtspunkt in seiner Bedeutung für die Entscheidung über die Strafaussctzung erkannt\nund gewürdigt hat.\n\nDa nicht sicher auszuschließen ist, daß sich die erörterten Mängel auch auf das Strafmaß ausgewirkt haben, muß der\ngesamte Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl dieser im\nübrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein würde.\n\nHierdurch erhält das Landgericht auch Gelegenheit, nach\nden Beweggründen zu forschen, die den Angeklagten zur\nLeistung eines Meineides veranlaßt haben. Sie können sowohl\nfür das Strafmaß als auch für die Entscheidung nach\n§ 23 StGB von Bedeutung sein. Da der Angeklagte zur Zeit\nder Leistung des Offenbarungseides ohne Arbeit und Einkcnmen war, ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er sich\n\n-5-\n\ndavon versprechen konnte, der Wahrheit zuwider zu behaupten,\ner stehe bei einem bestimmten Arbeitgeber in Arbeit. Es\n\nläßt sich nicht ausschließen, daß er das nur getan hat,\n\nweil er sich schämte zuzugeben, daß er arbeitslos war und.\ndaß seine Beschäftigungslosigkeit auf seiner Neigung zum\nTrunke beruhte.\n\nRotberg Flitner Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-12/4-str-488-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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