{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-10-07_4_StR_359_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-07","aktenzeichen":"4 StR 359/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2135 007\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n£ 66\n4.8 322188_ URTEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann s EEE aus ME\nWest?f., geboren am ED 1925 in va zur zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED u: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster/Westf. vom 31. Mai 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes und wegen\nHehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einer\nWoche Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, mit\nder er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.\n\nDie festgestellten Tatsachen ergeben, daß der Angeklagte sich eines schweren Raubes sowohl nach § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB wie nach Nr. 5 und einer Hehlerei schuldig genacht hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen, mit denen der Verteidiger in der Verhandlung\nvor den Senat die Annahme eines schweren Raubes unter dem\nGesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Zweifel gezogen hat. Seine Auffassung, der Stoß, den das Opfer auf\nder Straße erhalten hat und durch den es den von der Fahrbahn her leicht abfallenden Randstreifen hinunter gefallen\nist, könne, weil nicht feststehe, wer ihn ausgeführt habe,\ndem Angeklagten nicht zugerechnet werden, findet in den\nUrteilsgründen keine Stütze. Danach war es gerade der Angeklagte, der den Überfall geplant und ihn auch nach Verlassen des Omnibusses auf der Straße mit den Worten, jetzt\nmüsse er seine Uhr wieder haben, eröffnet hat. Im übrigen\nwürde es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen,\nwenn, wie der Verteidiger - allerdings in Abweichung von\nden Feststellungen - meint, der Anfang der Ausführung\ndes Überfalls erst in dem Stoß läge, den - möglicherweise -\neiner der Mittäter dem Opfer versetzt nat. Dem Angeklagten\nwäre nämlich auch dann der Erschwerungsgrund des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB zuzurechnen, weil er sich gleich nach\ndem Stoß unter Ausnutzung der durch diesen geschaffenen\nIage in Kenntnis und Billigung des zuvor Geschehenen an\nder Ausplünderung beteiligt hätte (vgl. BGHSt 2, 344, 346),\ndie, wie noch ergänzend bemerkt sei, unmittelbar neben der\nStraße, also in deren Bereich, vorgenommen wurde.\n\n- 4A -\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus den\nim Urteil mitgeteilten Blutalkoholwerten ergibt sich für\ndie dritte Stunde nach der Tat ein Rückrechnungswert von\nnur 0,16 $o/h. Aber selbst bei Zugrundelegung des von\nder Kammer zugunsten des Angeklagten angenommenen \"stündlichen Höchstabbauwertes von 0,2 %0\" lag der Blutalkoholgehalt des Angeklagten, wie das Ilandgericht näher ausführt, zur Tatzeit unter 2,00 %0. Die hieraus hergeleitete Folgerung, die Zurechnungsfähigkeit des nach seinen\neigenen Angaben trinkgewohnten Angeklagten sei nicht wesentlich vermindert gewesen, ist frei von Rechtsirrtun.\nAuch im übrigen läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/4-str-359-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/4-str-359-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.697530+00:00"}}