{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-10-07_4_StR_321_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-07","aktenzeichen":"4 StR 321/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2125 022\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII\n4_StR_ 321/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Grubenschlosser Erich S GE» zu: u\ngeboren arı EEE 1926 in EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nBu j u\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat\nin der Sitzung vom 7. Oktober 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBSundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. mw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 6. April 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen Diebstahls im Rückfall oder\nHehlerei verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freispruch im übrigen\nwegen Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall\noder Hehlerei, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen\ngemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die\nütrafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt. Außerdem hat sie Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDie in statthafter Weise beschränkt eingelegte\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, richtet sich gegen seine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall oder\nHehlerei und gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls\nim Rückfall. Sie ist allein insoweit begründet, als\nsie sich gegen die wahlweise Verurteilung wendet.\n\nSie Strafkamner hält einerseits -— mit auf Grund\nder Aussage des verstorbenen Günter Ig@im Lrmittlungsverfahren - für widerlegt, der Angeklagte habe, wie\ner angibt, die in seinem Schrank vorgefundenen Zigarettenpackungen von IB zur Sicherung einer Forderung\ngegen ihn erhalten. Andererseits begründet sie ihre\ntatsächliche Annahme, der Angeklagte habe die Zigaretten,\nfalls er sie nicht selbst entwendet habe, in Kenntnis\nihrer Herkunft aus einer strafbaren Handlung scines\nVorteils wegen an sich gebracht, mit dem linweis, Lau,\nden der Angeklagte im Zuchthaus kennen gelernt habe,\nsei ein schon mehrfach vorbestrafter Dieb, Kithin hält\n\ndas Landgericht, obwohl es der oben erwähnten Aussage\ndes Lau gefolgt ist, doch für möglich, daß der Angeklagte die Zigaretten von Ig@bekommen hat. Darin läge\nallerdings kein Widerspruch, wenn aus dem Urteil hervorginge, das Landgericht sei durch die Bekundungen\ndes IP nur davon überzeugt, daß er dem Angeklagten\ndie Zigaretten nicht zur Sicherung ausgehändigt habe,\nwührend der Angeklagte sio zu anderen Zwecken von ihm\nbekommen haben könne. Derartiges ist dem Urteil aber\nnicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen Diebstahls\nim Rückfall oder wegen Hehlerei muß daher aufgehoben\nwerden.\n\nUnbegründet ist die Revision, soweit sie die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im\nZückfall angreift. Insoweit lassen die Darlegungen\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision unternimnt den Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung der\neweisaufnahme durch eine eigene zu ersetzen. Das\nist unzulässig. Es erübrigt sich daher, auf die rechtlichen Folgerungen einzugehen, die von der Revision\naus einen nicht festgestellten Sachverhalt „gezogen\nwerden.\n\nDa die Revision zum Teil Erfolg hat, muß die\nGesamtstrefe aufgehoben werden. Damit fallen auch\ndie \\Mebenentscheidungen weg. Die kEinzelstrafe wegen\nDiebstehls im Kückfall kann bestehen bleiben. Nach\n\n-5.\n\nden Strafzumessungsgründen ist sie in ihrer höhe\ndurch die aufgehobene Verurteilung nicht beeinflußt\nworden.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nArs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/4-str-321-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/4-str-321-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.681732+00:00"}}