{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-10-07_4_StR_180_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-07","aktenzeichen":"4 StR 180/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2125 028\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmn nn nn de nenn\n\nURTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\ndie Näherin Erika NO seborene Tg aus\nNEE, zevoren am ED 544 in Ve N:\n\nwegen Meineids.\n\nQ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: ERREEEEERED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 7. Februar 1966, soweit\nes sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt und ihre dauernde Unfähigkeit\nausgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich\nvernommen zu werden. Die auf den Strafausspruch beschränkte\nmit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Angeklagten hat Erfolg.\n\nZvar sind die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat jedoch übersehen, daß die Angeklagte bei Leistung des Meineides noch Heranwachsende im\nSinne des § 1 Abs. 2 JGG war. Sie ist am 8. Juli 1944 geboren. Zur Zeit der Tat am 10. Mai 1965 hatte sie das\n21. Lebensjahr also noch nicht vollendet. Die Strafkamner\nwar daher nach § 105 JGG gehalten zu prüfen, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht Anwendung zu finden\nhatte. Kam das Letztere in Betracht, so konnte der Umstand,\ndaß die Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsende war,\nein weiterer Strafmilderungsgrund sein. Ferner hatte die\nStrafkammer dann nach § 106 Abs. 2 JGG die Möglichkeit,\nvon der bei einem erwachsenen Täter nach § 161 Abs. 1 StGB\nzwingend vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrcechte abzusehen.\n\nDer Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an\n\ndas Jugendschöffengericht zurückverwiesen.\n\nScharpenseel Flitner\n\nSpiegel Hürxthal\n\nSanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/4-str-180-66","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-07/4-str-180-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.663987+00:00"}}