{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-30_4_StR_304_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-30","aktenzeichen":"4 StR 304/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2134 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn nn mn m m rn dan\n\nURTEII\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jürgen KW aus OD. zeboren\nam ED 1941 in sum;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nScharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des landgerichts Oldenburg vom 5. April 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht: hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Ansicht der Strafkammer,\ndie im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten\nsc} nicht zu widerlegen, denkgesetzlich nicht schon daran\nscheitert, daß sich der 86-jährige, gebrechliche und am\nStock gehende Greis im Augenblick des Unfalls auf der\nFahrbahn befunden hat. Jedenfalls findet die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeklagte und sein Arbeitskamerad M@Bhätten \"das nach den Umständen Erforderliche\nzur Sicherung des Zurücksetzens\" getan, auch sei der Unfall nicht voraussehbar gewesen, in den Feststellungen\ndes Urteils keine Stütze. Ihnen zufolge war die Straße\nnach vorne und hinten frei, als der Angeklagte noch die\nFußgängerin hatte vorbeigehen lassen. Danach ging der\nAngeklagte von der Rückfront seines lastkraftwagens nach\nvorne zum Führerhaus, öffnete es, stieg ein, schloß die\nTür, blickte in jeden der beiden Seiten- sowie in den\nInnenspiegel und fuhr langsam zurück. WB ging währenddessen zum nächsten, 10 bis 15 m entfernten Bohlenstapel,\nder aufgeladen werden sollte; erst \"kurz bevor er angelangt war\" sah er sich nach dem zurückstoßenden Lastkraftwagen um und bemerkte den hinter die linken Hinterräder\nfallenden Rentner Mumme. Die Strafkammer hat zwar keine\n\ngenauen Feststellungen über die Zeitspanne zwischen dem\nVorbeilassen der Frau durch den Angeklagten und dem Anfahren getroffen; das gilt auch für die Zeit, die verstrichen war, bis sich MB .zun zurückstoßenden Lastkraftwagen umgewandt hat. Die währenddessen von dem Angeklagten\ndurchgeführten Verrichtungen nahmen aber eine gewisse Zeit\nin Anspruch, zumal da \"die Arbeit an diesem Tage in aller\nRuhe, ohne Hast und Eile vor sich ging\". Während dieser\nZeit bestand aber — wofür schon der Eintritt des Unfalls\nals solcher spricht - unter den festgestellten örtlichen\nVerhältnissen für den Rentner durchaus die Möglichkeit,\ndie Fahrbahn unbemerkt zu betreten und sich dem lastkraftwagen derart zu nähern, daß er sich innerhalb des im ÜUrteil erwähnten \"toten Raumes!\" befand, der vom Angeklagten\ndann trotz seines Blicks in die Rückspiegel nicht eingesehen werden konnte.\n\nBei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß\nder Angeklagte die \"nach den Umständen!' erforderliche Sorg\nfalt geübt hat. Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs,\nbesonders eines Iastkraftwagens, stellt einen so gefährlichen Verkehrsvorgang dar, daß der Fahrer alle zur Verneidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffe\nmuß. Die Regel, daß jeweils nur ein vom Führersitz aus\nsichtbarer Straßentcil befahren werden darf, gilt nicht\nnur für das Vorwärts-, sondern auch für das Rückwärtsfahren (BGH VRS 4, 268, 269). Ist dem Fahrer die volle Sicht\nverwehrt, etwa wegen des bei einem Lastkraftwagen erfahrungsgemäß besonders großen toten Winkels, so ist er verpflichtet, sich einer Hilfsperson zu bedienen, die hinter\ndem zurückstoßenden lastkraftwagen in dessen Fahrtrichtung gehen muß, um den zurückschauenden Fahrer durch Zeichen oder Rufe auf Gefahren aufmerksam zu machen, aber\n\nBR\n\nauch, um gefährdete andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, daß der Angeklagte scinen\nArbeitskameraden M@B, der selbst einen Iastkraftvagen\nfährt, entsprechend angewiesen hat.\n\nDas Unfallgeschehen war entgegen der Ansicht der\nStrafkammer auch voraussehbar. Der Angeklagte wußte, daß\ncr beim Zurücksetzen zunächst einen nicht einsehbaren\ntoten Winkel zu durchfahren hatte. Er mußte damit rechnen, daß sich in dem Zeitraum, den er bis zum Zurücksetzen\ndes Lastkraftwagens benötigte, hinter diesem ein Kind oder\ncin älterer, verkehrsungewandter Mensch einfanden, die\nauch bei noch so langsamem Fahren sich nicht mehr rechtzeitig aus der Fahrbahn entfernen und daher tödlich verletzt werden konnten. Er kann sich insoweit nicht auf den\nVertrauensgrundsatz berufen (BayObLG 1952, 141). Daß die\nHeranziehung eines Warnpostens in solchen und ähnlichen\nVerkehrslagen zumutbar ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen {BGH VRS 15, 438, 439; 29, 275, 277). Da durch\ndie Zuhilfenahme des ME er Rentner noch bei der Annäherung an den lastkraftwagen hätte gewarnt und der tödliche\nUnfall hätte vermieden werden können, würde die Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten\nebenfalls nicht infrage stehen.\n\nDer Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht wird nunmehr die Schuldfrage unter Berück-\n\nsichtigung der hier erörterten Gesichtspunkte, auf die\nes bisher nicht eingegangen ist, erneut überprüfen müssen. Ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten könnte\nnur für das Strafmaß von Bedeutung sein.\n\nScharpenseel | Flitner . Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-30/4-str-304-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-30/4-str-304-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.312672+00:00"}}