{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-30_4_StR_281_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-30","aktenzeichen":"4 StR 281/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2125 097\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 281/66 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Willi RO zus NED,\n\ngetoren arm EEE 934 in EEE. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseei\nals Vorsitzender,\nPundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nEundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WW in ier Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. W@rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterggD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nauswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve\nin Moers von 6. April 1966 aufgehoben, soweit der Ange-\n\nklagte in den Fällen Ce un: VE verurteilt\n\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Ver-\n\nm\n\nletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge geht fehl. Mit ihr beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht,\nder darin liege, daß das Landgericht seine Zurechnungsfähigkeit\nricht näher geprüft habe. Dazu habe besonderer Anlass bestanden, weil er nicht lesen und schreiben könne, die Hilfsschule besucht habe und aus dem dritten Schuljahr entlassen\nworden sei. Die Revision behauptet jedoch nicht, daß diese\nTatsachen der Strafkammer bekannt gewesen sind. Auch sonst\nist nichts dafür ersichtlich.\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen\nzun Teil begründet. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht,\ndaß sich der Angeklagte in den Fällen Cm» .nc Ve\ndes Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat. In dem einen\nFall hat er die Scheibe der Seitenvitrine eines Tabakwarengeschäftes zertrümmert und daraus mindestens ein Feuerzeug\nentwendet. Im anderen Falle hat er die Scheibe des Schaukastens\neines Juwelierladens eingeschlagen und Uhren gestohlen. Ob\ndie Vitrine und der Schaukasten nur an der Außenwand der Ge-Wäude befestigt waren oder ob sie nach Art eines Schaufensters\nganz oder überwiegend in Umfassungsmauern eingelassen waren,\nso daß sie als wesentliche Bestandteile der Gebäude anzusehen wären, ist nicht dargelegt. Hierauf kommt es indessen\nfür die Frage, ob der Angeklagte jeweils den Tatbestand des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, entscheidend an,\nda er nur dann, wenn die Schaukästen eingebaut waren, \"aus\n\nFl\n\neinem Gebiiude mittels Einbruchs\" gestohlen hat (BGHSt 9,\n1735 15, 134).\n\nDie Verurteilung in den Fällen CD un: NEE Kann\n\nächer nicht aufrechterhalten werden. Da sich zudem nicht\nzusschließen läßt, daß die in diesen Fällen ausgesprochenen\nkKinzelstrafen sich auf die Höhe der Strafe im Fall Wow;\nin dem die Merkmale des schweren Diebstahls einwandfrei dargetan sind, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben,\nmuß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-30/4-str-281-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-30/4-str-281-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.294217+00:00"}}