{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-16_4_StR_280_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-16","aktenzeichen":"4 StR 280/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B UNDESG ER ICHTSH OF 2134 001\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_213_280/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Josef N ED a..s :B ort\ngeboren ar EEE 1914,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit.\n\nver 4. ntrafsenäat des Bundesgerichtshois hat\nin der Sitzung vom 16. September 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nSundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nGeneralbundesanwalt WW in ücr Verhandlung,\nBundesanvalt WEB pci der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt NED, EEE.\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landzerichts Essen vom 17. März 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nne\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"einer\nRauschtat\" (gemeint ist: wegen eines fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB) zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\narfolg.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in\neinen seine Zurechnungsfähigkeit ausschlisßenden Hausch\nversetzt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht\ngetragen. Zwar steht der Anwendung des % 330 a StGB\nan sich nicht entgegen, daß nicht allein der Alkoholgenuß beim Angeklagten den Zustand der Zurechnungsunfühigkeit herbeigeführt, daß vielmehr dazu möglicherweise die Erregung beigetragen hat, in die er infolge\nder tätlichen Angriffe des Verletzten geraten war; denn\ndie Erregung des Angeklagten war kein vom Rausch völlig\nunabhängiges, von außen hinzutretendes Ereignis, sondern war nach den Urteilsfeststellungen durch die Alkoholwirkung mit bedingt, die \"sich in dem lißverhältnis\nzwischen nichtigenm Anlaß und folgenschwerem Verhalten\näußerte\" (s. RGSt 73, 132, 135).\n\nHinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das\nReichsgericht dort keine Stellung genommen hat, setzt\njedoch, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin dem Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65 -\nausgesprochen hat, die Verurteilung wegen fahrlässigen\nVollrausches in einem solchen Falle voraus, daß der\nTäter auch mit dem Eintritt des Erregungszustandes\n\nrechnen konnte und nußte. Diese Auffassung entspricht\ndem Schuldgrundsatz. Von inr abzugehen, sieht der Senat\nkeinen Anlaß.\n\nDer von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt\nweicht, was die hier zu beantwortende Frage angeht, nicht\nentscheidend von dem Geschehen ab, wie es dem Urteil\ndes 2. Strafsenats zugrunde lag. In beiden Fällen wurde\nzusunsten des Angeklagten angenommen, daß die — späteren —\nspfer zunächst tätlich geworden sind und daß die dadurch\njeweils bei beiden Angeklagten ausgelöste Erregung den\nzintritt der - nicht auszuschließenden - Zurechnungsunfähigke.t hervorgerufen hat. Abweichend von den Ausführungen des dem 2. Strafsenat zur Überprüfung unterbreiteten tatrichterlichen Urteils, in dem es hieß: es\nsei davon auszugehen, daß der hngeklagte die Zurechnungsfähigkeit erst durch die Schlägerei verloren habe, wird\nallerdings im angefochtenen Urteil gesagt, die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vorwiegend durch\nden Alkohol herbeigeführt worden. Jedoch lassen die\nwendung \"vorwiegend\" und die sich anschließende Einschränkung; \"mag auch eine gewisse Erregung des Angeklagten über die zu unterstellenden Tätlichkeiten Langejürgens — des Opfers - dazu mitgewirkt haben\", hier gleichfalls die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer\nerst auf Grund der Erregung in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geraten ist. Infolgedessen kann, zumal da\nsein Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat 2,68 bis 2,74 ;-0\nketrug und damit — ebenso wie bei dem Täter in dem\nfrüher entschiedenen Fall - nicht unerheblich unter der\nürenze lag, bei deren Erreichen ein völliger Ausschluß\nder Zurechnungsfähigkeit stets eintritt, für die Trage\nder Fahrlässigkeit nicht allein darauf abgestellt werden,\n\nOb der Angeklagte damit rechnen muöte, daß weiterer\nAlkoholgenuß zur Zurechnungsunfähigkeit führen\nkönne. kin Vorwurf fahrlässigen Sich-berauschens\nwäre ihm vielmehr nur zu machen, wenn er auch hätte\nvoraussehen können und müssen, daß er in einen\nirregungszustand geraten werde, der die bereits\nvorkandene Alkoholwirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH aa0). Dafür ist\n\nim Urteil nichts dargetan. Zwar ist der Angeklagte\nden Feststellungen zufolge ein nervöser und ängstlicher Mann, der schon mehrfach aus nichtigen Anlässen Streit mit Kollegen gehabt hat und auch\n\nzu unüberlegten Handlungen neigt. Dies besagt aber\nnicht ohne weiteres, daß er mit einer Auseinandersetzung der hier in Frage stehenden Art rechnen\n\nund voraussehen mußte, daß er dabei in einen\nErregungszustand geraten könne, der in Verbindung\nmit der Alkoholwirkung seine Zurechnungsfähigkeit\nausschließen würde.\n\nDie neue Hauptverhandlung, zu der die hiernach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführt, wird den Landgericht auch Gelegenheit bieten,\ngegebenenfalls zu prüfen, ob nicht eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer im Vollrausch\n\nbegangenen Körperverletzung unter den Gesichtspunkt\nder fahrlässigen actio libera in causa in Betracht\nkonmt.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-280-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-280-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.933552+00:00"}}