{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-16_4_StR_276_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-16","aktenzeichen":"4 StR 276/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2125 00\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR_276/66 URTEIL.\n\nTe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ernst Dieter MD aus CE,\n\ngchoren om ED 934 in IB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Scharpenscel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem\n25. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\num us mm de vun Sun Hits mem Geis An Ania mu mi\n\nDer Angeklagte ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei (Wahlfeststellung) sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nHloraten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von drei Jahren\n\naberkannt, Außerden hat es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt,\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Veriotzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß im Falle II 3 dic\nUrteilsfeststellungen den Anforderungen des § 267 Abs. 1\nSatz 1 StPO nicht entsprächen. Das trifft nicht zu. Die Urtceilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen im einzelnen\nso wieder, daß in ihnen die gesetzlichen Merkmale des Dichbstaehls im Rückfall (§§ 242, 244 StGB) gefunden werden können.\nInsbesondere reicht auch die Angabe der Tatzeit aus. E35 genügt in der Regel, daß aus den Urteiisfeststellungen entnommen werden kann, der Angeklagte habe in nicht rechtsverjährter Zeit in einem Falle oder in einer bestimmten Anzahl\nvon Fällen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum ‘Tachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nDas gilt auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) zum Nachteil der Frau Ri>-\n\nDie Revision meint, Frau RB habe ihre an Frau BB\nEB zusgeliechene Tischwäschetrommel in dem Zeitpunkt, als der\nAngeklagte sie weggenommen habe oder wegnehmen ließ, noch\nnicht wieder in Gewahrsam gehabt. Der Angeklagte habe mithin\nFreu RB: Gevahrsam nicht brechen können.\n\nDieser Ansicht kann der Senat nicht beipflichten, obwohl\nder Angeklagte die Trommel schon zu einem Zeitpunkt an sich\nnahm oder wegnehmen ließ, zu dem die gerade abwesende Frau\nPOEEEEB iie auf Veranlassung von Frau DD vor die Tür\nihrer Notwohnung auf den Barackenflur zur Rückgabe gestellte\nTrommel noch nicht wahrgenommen hatte.\n\n- 4A -\n\nUnter Gevahrsem ist ein Herrschaftsverhältnis zu verstehen,\ndas auf einem Herrschaftswillen beruht. Gemessen wird beides\nan der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens. Infolgedessen licgt Gewahrsan auch dann vor, wenn der Inhaber der\ntatsächlichen Gewalt räumlich von der Sache entfernt ist\noder die Sachherrschaft erst nach gewisser Zeit ausüben kann,\nsofern eine derartige Lockerung im Rahmen des sozial Üblichen\nliegt. Das ist beispielsweise bei Kraftfahrzeugen auf den\nParkpiatz oder bei frei umherlaufenden Haustieren der Fali.\nGcvahrsam besteht auch an Sachen, die sich in einem generell\nbeherrschten Raume befinden, innerhalb dessen der Inhaber\nseinen Herrschaftswillen ausüben kann. In Bezug auf solche\nGegenstände ist nicht - wie sonst - erforderlich, daß der Inheber von ihrem Vorhandensein in seinem Herrschaftsbereich\nweiß, es sei denn, daß ein Dritter nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles eine den Rauminhaber zurückdrängende\nGewalt betätigen kann, wie etwa bei Gegenständen, die von\ndem Dritten innerhalb fremder Räume derart versteckt worden\nsind, daß er ohne weiteres Zugang zu dem Versteck hat. Es\ngenügt der Wille, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit\nentsprechend zu beherrschen. Er braucht sich nicht auf eine\nbestimmte Sache zu erstrecken, sondern nur generell vorhanden zu sein (vgl. Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 12. Aufl.\n§ 242, Ranänote 14, 16, 18, 20, 21).\n\nDanach hat hier Frau Rllcewahrsam an der Trommel\nerlangt, als diese in ihrer Abwesenheit vor ihre \\ohnungstür\ngestellt wurde. Denn nach der natürlichen Auffassung des täg-\nıichen Lebens gehört der Raum vor einer solchen Tür, in den\nder Wohnungsinhaber auch Abtreter aufzulegen pflegt, zu den\ngenerell von diesem beherrschten Raum, und sein Herrschaftswille erstreckt sich - ebenfalls nach den Anschauungen des\ntäglichen Lebens - auch auf alle dort hingestellten oder\nhingelegten Gegenstände, die ihm, wie hier die Trommel, nach\nGebrauch wieder zurückerstattet werden sollen. Dabei spielt\ncs, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rolle, ob die\n\n-5-\n\nGegenstände an diesem Platz der Gefahr der Entwendung oder\nauch anderen Gefahren ausgesetzt sind, selbst wenn das in\nstärkerem Ausmaß der Fall sein solite. Daß dieser Unstand\ngegebenenfalls zivilrechtliche Bedeutung für das Roechtsverhältnio zwischen Verleiher und Entleiher oder auch Vermietei\nund Mieter haben kann, weil die Tliederiegung des entlichene!l\noder gemieteten Gegenstandes vor der Wohnungstür möglicherweise keine ordnungsmäßige. ‚#rfüllung der Rückgabeverpflichtung bildet, ist für den strafrechtlichen Gewahrsansbegriff ohne Belang.\n\nscharpensecel Flitner Mayr\n\nSanders - Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-276-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-276-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.915732+00:00"}}