{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-16_4_StR_246_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-16","aktenzeichen":"4 StR 246/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2132 099\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIm\n\nStR_246/66\n\nURTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Heinrich HEEEB zus vaW-GEB, zevoren an EEE 1925 ir. SC\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 19. April 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Unzucht zwischen Männern\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren der\nStrafkammer und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Urteils tragen nicht die Annahme, der Angeklagte habe den 15-jährigen Wolfgang Cs\nverführt. In der rechtlichen Würdigung heißt es hierzu,\nCOEEEEEB habe sich zwar nicht gegen die Handlungen des Angeklagten gewehrt, er habe sich ihm aber auch nicht angeboten; vielmehr habe der Angeklagte begonnen, indem er\nzunächst nit der Hand über den Oberschenkel des Jungen\ngestrichen, dann dessen Hosenschlitz geöffnet und durch\ndiesen von oben in die Badehose an den erregten Geschlechtsteil gegriffen habe (UA 6). Daher habe der Angeklagte den\nNahnungslosen\" Goehrke zu der unzüchtigen Handlung verführt.\n\nDiese rechtlichen Erwägungen sind mit den Darlegungen\nzur Beweiswürdigung nicht vereinbar. Hiernach bleibt nänlich offen, ob CE bei dcm vom Landgericht als bewiesen erachteten Vorfall möglicherweise von sich aus bereit\ngewesen ist, die unzüchtigen Berührungen zu dulden. Wie\naus der Wiedergabe der Zeugenaussage hervorgeht, hat der\nJunge u.a. bekundet, er meine, der Angeklagte habe ihn\nschon zuvor bei anderer Gelegenheit anläßlich eines Kinobesuches über der Hose an den Geschlechtsteil gefaßt. Diese\nAngaben waren der Strafkammer zwar zu unsicher und zu unbe-\n\nstirmnt, um darauf cine Verurteilung des Angeklagten zu\nstützen. Indessen hat sie sie nicht als widerlegt angeschen. Das komnt deutlich in den Wendungen \"mit Sicherheit\" und \"mit der für eine Verurteilung erforderlichen\nSicherheit\" zum Ausdruck, deren sie sich bei der Beweisführung hinsichtlich des \"zweiten\" — vom Angeklagten eingeräumten - Vorganges bedient. Sie hat somit nicht die\nÜberzeugung gewonnen, die von CD erwähnte \"frühere\"\nBegebenheit habe sich nicht zugetragen. Unter diesen Unmständen mußte sie sie nach dem Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" als geschehen behandeln, soweit daraus\ndem Angeklagten günstige Folgen herzuleiten waren. Das hat\nsie ersichtlich nicht beachtet; denn die nicht näher begründete Annahme, der Junge sei bei dem der Verurteilung\nzugrunde gelegten Vorfall \"ahnungslos\" gewesen, läßt sich\nnicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß dieser bei dem\nfrüheren Beisammensein mit dem Angeklagten dessen Vorgehen\nals unzüchtig erkannt haben könnte und nun in Kenntnis dessen bei der neuen Begegnung die unzüchtigen Berührungen\nohne Gegenwehr hinnahn.\n\nSchon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand\nhaben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nauch erneut zu prüfen haben, ob das Tun des Angeklagten\nbercits den Tatbestand eines Unzuchttreibens im Sinne der\n88 175, 175 a StGB erfüllt. Ein Unzuchttreiben im Sinne\ndieser Bestimmungen verlangt ein Verhalten von einer gewissen Intensität und Dauer (BGHSt 1, 293; 2, 40; 9, 111,\n113). Das wollüstige Streicheln des Oberschenkels reicht\ndazu nicht aus (BGH Urteil vom 30. Juni 1955 - 3 StR 177/55\n\nbei Herlan, MDR 1955, 650). Es kommt also auf den Griff\ndes Angeklagten an den Geschlechtsteil des Jungen an. Nach\nUA 4 hat der Angeklagte, dem alsbald Bedenken kamen, scine\nHand \"nach kurzer Zeit\" vom Glied des Jungen zurückgezogen.\nDie Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten mehr\nals eine nur flüchtige Berührung gesehen; die gewisse\nStärke und Dauer der Handlungen hat sie daraus gefolgert,\nGaß der Angeklagte zunächst den Hosenschlitz des Jugendlichen öffnen und mit der Hand von oben in die Badchosc\nfassen mußte, um den Geschlechtsteil zu erreichen. Hicrauf\nkonnt es aber nicht an, sondern auf das unzüchtige Tun\nselbst. Hat der Angeklagte seine Hand nicht eine gewisse,\nwenn auch kurze Zeit am Glied des Jungen gelassen, sondern\nsie \"gleich\" wieder zurückgezogen (so die von Gochrke bestätigte Einlassung des Angeklagten UA 5), so könnte es\nsich um ein so kurzes Berühren des Geschlechtsteils dcs\nJungen handeln, daß ein Unzuchttreiben im Sinne der §§ 175,\n175 a StGB nicht vorläge (dazu BGHSt 1, 293; BGH Urteil\nvom 27. Februar 1963 - 2 StR 26/63). Bei einem solchen,\nnur kurzen Griff an den Geschlechtsteil des Jungen würde\nauch ein so intensives Tun ausscheiden, daß es auf dessen\nDauer nicht ankäme (vgl. dazu BGH Urteil vom 10. November\n1955 - 5 StR 485/59).\n\nWäre es aber zu einem vollendeten Unzuchttreiben des\nAngeklagten mit dem Jungen nicht gekommen, so würde es\nsich, falls eine Verführung nicht erweislich sein sollte,\nnur um den — straflosen - Versuch eines Vergehens nach\n\n§ 175 StGB handeln, während sich bei Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Verführung die Frage eines Rücktritts\nvom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB stellen würde; denn dem\n\nAngeklagten kamen Bedenken, und er zog deswegen seine\nHand alsbald vom Geschlechtsteil des Jungen zurück.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-246-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-246-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.897717+00:00"}}