{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-16_4_StR_215_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-16","aktenzeichen":"4 StR 215/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 098\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 215/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaler und Anstreicher Artur K END aus -\nGE, sort geboren an HE 1935;\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\nDor 4. Strafsenat des Bundeszgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 16. September 1966,\nan der teilgenozmen haben:\n\nsenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Plitner\nBundesrichter kayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Kichter,\nBundesanvaelt np\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Novenber 1965, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß äer Angeklaste in den Fällen 13 und 32 der Beihilfe\nzum Diebstahl im Rückfall schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch in diesen Fällen sowie im\nGesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehöben.\n\nIn Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Yechtsmittels, an eine andere Strafkanner\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Kevision verworfen.\n\n. Von Kechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\n‚iebetahls im Rückfall und wegen Diebstahls in kückfall\nin je drei rällen zu Äärei Jahren Zuchthaus verurteilt.\nlt der kevision rügt der Angeklaste Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Das icchts-\n\nnittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen beruhen mit auf den durch die Vernehmung\nder Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführten und insoweit als erwiesen erachteten Angaben,\ndie der frühere Nitangeklagte Walter KW, der Bruder\ndes Angeklagten, im Ermittlungsverfahren vor der Folizei\ngemacht hat. In der Hauptverhandlung hat Walter Ken\nunter Berufung auf sein Verwandtschaftsverhältnis zun\ningeklagten erklärt, daß er keine Aussagen machen\nwolle, soweit es sich un dessen Tatbeteiligung handele. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Landgericht habe jene Angaben des Walter KB vei der\nUrteilsfindung nicht berücksichtigen dürfen, da gemäß\n58 52, 252 .5tPO auch die Verwertung früherer Aussagen\nvon litangeklagten unzulässig sei, die als Angehörige\neines Angeklagten in der Hauptverhandlung dic Aussage\nverweigerten.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wie in BGHSt 3, 149 mit\neingehender Begründung dargelegt ist, fehlt es für eine\nsinngenäße Anwendung der 85 52 Abs. 1 Nr. 5, 252 StPO\nauf das Verhältnis von Witangeklegten zueinander an\nJeder rechtlichen Grundlage. Hieran ist festzuhalten.\n\nAuch die Darlegungen der Revision geben keinen Anlal,\nvon dieser Rechtsauffassung abzugehen.\n\nss trifft nicht zu, daß der jener intscheidung zusrundeliegende Fall in den wesentlichen Uuständen anders\n„ewesen sei als der vorliegende. Der Bundesgerichtsiof\nhatte damals das landgerichtliche Urteil nicht, wie die\nvision vorbringt, deswegen aufgehoben, weil das\nühere Gestündnis eines der beiden niteinander verwandten Angeklagten jedenfalls gegen diesen selbst nätto\n\nverwertet werden können. Vielmehr hatte er gerade äle\nFolgerung, daß das frühere Geständnis eines Angeklagten\nrur gegen diesen selbst, nicht aber gegen einen\nverwandten liitangeklagten verwertet werden dürfe, als\n\nunannehrbar bezeichnet.\n\nDer Revision kann auch darin nicht zugestimmt werden,\ndaß die Folgerungen, aus der Rechtsansicht des 3undesgerichtshofs unbefriedigend seien. Zwar sind im Falic\ngetrennter Verhandlung frühere Aussagen eines Hitboechuldigten unverwertkar, wenn dieser in der kauptverlendlung gegen den mit ihm verwandten oder verschwügerten\nAngeklagten das Zeugnis verweigert (BEHSt 10, 186; 20,\n284). Ko trifft indessen nicht zu, daß es in einen\nsolchen Falle nur vom Willen der Anklagebehörde oder\ndes Gerichts abhänge, ob der leugnende Angeklagte überführt werden könne oder nicht. Über die Verbindung getrennter oder die Trennung verbundener Verfahren entscheidet zwar dan Gericht nach seinen Ermessen. Dieses\n‚rmessen ist jedoch pflichtgebunden, die Entscheidung\ndarf also nicht auf unsachlichen Zrwägungen beruhen»\n\nDaß hier etwa solche für die Verbindung maßgebend zewesen seien, behauptet die Revision sclbst nicht. Die\nsich aus den Verwertungsverbot des § 252 StPO unter\n\nun\n\nbesonderen Umständen für einen Angeklagten ergebende\nsüinstigere Bevieislage nimmt dag Gesetz um der Belange\ndes die Aussage verweigernden Zeugen willen in Kauf,\nDiese Regelung soll also nicht den Angeklagten schütien.\nDaß sie ihn gelegentlich begünstigt, nötigt somit nicht\ndazu, die für Zeugen geltenden Bestimmungen der 5% 52,\n252 StPO entsprechend auf Liitangeklagte anzuwenden.\nDeshalb kann auch von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wie sie die Revision behauptet, keine\n\nRede sein:\n\nFehl geht schließlich die Ansicht, daß sich ein\nAngehöriger als Hitangeklagter in derselben Zwangslage\ntefinde, wie als Zeuge. Dies trifft nicht zu, weil für\neinen Angeklagten im Gegensatz zum Zeugen keine Aussagepflicht besteht und weil er sich nicht der Gefahr einer\nBestrafung aussetzt, wenn er nicht wahrheitsgemäß aussagte\n\n2. Sachrüge\n\nDie Schuldspriche in den Fällen 12, 21, 29 und 51\nder Urteilsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen\nDie Feststellungen ergeben insbesondere, daß sich der\nAngeklagte an diesen Diebstählen nicht als Gehilfe\nsondern als liittäter beteiligt hat. Auch sogenanntes\nHSchmierestehen\" kann Hittäterschaft begründen. Daß\nder Angeklagte mit Tüäterwillen handelte, konnte das\nLandgericht insbesondere daraus schließen, daß er in\ndiesen Fällen in erheblichen Umfang an der Diebesbeute\nbeteiligt worden ist, Die Annahne von Mittäterschaft\nsetzt nicht voraus, daß dem Angeklagten schon vor der\nTat alle Einzelheiten der geplanten Tatausführung bekannt waren; ihr steht auch nicht entgegen, daß der\n\nTatolan nicht von ihm stammt. Der neue, von den Urteiis-\n\nfeststellungen abweichende Sachvortras der Kevision kann\n\nnicht berücksichtigt werden.\n\nUnbegründet sind ferner die Einwendungen gegen die\nVerwertung früherer polizeilicher Aussagen von kitangeklagten, Die Strafkamner hat dabei nicht übersehen, daß\nsich in einzelnen fällen diese Aussagen in der Hauptverhandlung als falsch erwiesen haben, Im übrigen ist es\neine Frage der allein dem Tatrichter obliegenden Bewsiswürdigung, ob und inwieweit Angaben von Mitangeklagten\nals ;laubwürdig anzusehen sind. Ein Rechtsfehler ist\ninsoweit nicht ersichtlich.\n\nIn den Fällen 13 und 32 der Urteilsgründe rechtfertigen dagegen die Feststellungen die Annahme der Aittüterschaft nicht. !lier hat sich der Angeklagte an der\nEntwendung von Baumaterialien, die bei den geplanten\nHausbau des früheren lHitangeklagten Heinz CB verwendet werden sollten, beteiligt, indem er an den Tatorten beiuü Aufladen half. Dafür wurde er im Fall 13\ndurch seine Beteiligung an der 3cute des vorher ausgeführten Lebensmitteldiebstahls (Fall 12) entlohnt; im\nFall 32 hatte ihm CE für die iithilfe 100 DU versprochen. Bei dieser Sechlage ließ die Kitwirkung des\nAngeklagten an den beiden Diebstählen seine Verurteilung\nals sittäter nicht zu, weil es bei ihm an der Absicht\nfehlte, die gestohlenen Gegenstände s ich zuzueignen.\n„üter oder Hittäter eines Diebstahls kann nur sein,\nwer \"sich\" die Sache zueignen will. Dazu ist es zwar\nnicht erforderlich, daß er die Sache in seinen alleinigen\nGewahrsan bringen und für sich behalten will. Er kann\nden durch die gemeinsane \\iegnahme erlangten Aitgewahrsan\nvielzehr in anmaßung der Rechte des xigentünsrs auch\n\nB\n\nzozleich einen anderen littäter überlassen (ö6höt 17,\n\nEi\n\nES\n\n87, 92). Jedoch kann von einer Zueignunasabsicht in\nolchen Fällen nur die Rede sein, wenn der Täter sich\nwirtschaftlich an die ötelle des Bereci:itigten setzen,\nüber die Sache wie ein Eigentümer herrschen und verfügen und ihre Substanz oder ihren wirtschaftlichen\nwert seinen vermögen einverleiben will. Hier dage,en hatte der Angeklagte weder vor, eint eigentümergleiche Verfügungsgewalt über die gestohlenen\nsachen zu erlangen noch ihren wirtschaftlichen Vert\nseinem Vernögen etwa in der Weise einzuverleiben, daß\ner durch ihre Weitergabe irgend einen lutzen erzielen\nwollte. Nach den festg=stellten Sachverhalt erschöpfte\nich seine Beteiligung vielmehr darin, den Mitanseklagten Heinz cE> bei der \\iiegnanme der Baumaterialien\nsu unterstützen, die dieser sich zur Verwendung bei\ndem von ihm geplanten Hausbau zueignen wollte. Dadurch\nunterscheiden sich die vorliegenden Fälle wesentlich\nvon denjenigen, die der ıntscheidung in BGHSt 17, 37\nzugrunde logens.\n\nDa sbweichende, für ittäterschaft sprechende\nFeststellungen auf Grund einer neuen Hauptverhandlung\nnicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch in den\nFüllen 15 und 32 von hier aus dahin geändert werden,\ndaR der Angeklagte - jeweils - der Beihilfe schuldig\nist. Die Änderung hat die Aufhebung der Strafaussprüche\nin diesen Fällen sowie des Gesamtstrafausspruchs zur\nFolge. Daß sich die Höhe der aufgehobenen zinzelstrafen\nauf das Ausmaß der in den anderen Fällen erkannten\nkinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgevwirkt\nhsben könnte, ist susgeschlossen,\n\na\n\nim übrigen ist za den KevislonsargriYTi\nSstrafaussnruch zu bemerken: Die bei Verkündung des annu-\n\ncnteten Urteils noch nicht verbüfte ursutstreiheitbs-\n\nEC\nstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf von\n24. Kovenber 1964 konnte von Gesetzes wegen nicht in die\n\nsutstrafe einbezogen werden {§ 78 Abs. 2 3atz 1 5tGüh):\n\n[49\n[6\n\nbaß bei deren Bildung die bereits verbüßte Gefüngnisstrafe\naus jenem Urteil nicht berücksichtigt wurde, beruht cbenfalls auf gesetzlicher Vorschrift, nicht auf einem Rochtsfehler des Landgerichts. Die Versagung nildernder üm-\n\nstände ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden, Da3\n\ndie Strafkarner dabei die von der itevision vorgetragenen\nesichtspunkte nicht beachtet hätte, ist nicht ernichtlich. Aus einen Vergleich mit Strafen, die gegen Jitangeklagte ausgesprochen wurden, kann ein Kechtsfehler nicht\nhergeleitet werden.\nScharpenseel Flitner . Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-215-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-16/4-str-215-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.878154+00:00"}}