{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-09_4_StR_270_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-09","aktenzeichen":"4 StR 270/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 083\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_270/66 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Reiner 3 GE aus\nvi , <ort zeboren am 1939, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Dicbstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn :\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 4. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in drei\nFillen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit\n\n- 3.\n\nahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat\nferner angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten\neine Fshrerlaubnis vor Ablauf von vier Jahren nicht erteilen\ndarT.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum\nStralausspruch begründet.\n\nZu dessen Aufhebung nötigt schon die Aufklärungsrüge.\nDie Strafkammer mußte sich, obwohl weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt haben, in Anwendung des\n8 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen gedrängt fühlen, einen\nSachverständigen darüber zu hören, ob die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, bei Begehung der\nTaten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Nach den\nUrteilsfeststellungen ist der Angeklagte, weil ihm das\nLernen schwerfiel, nach zweijährigem Volksschulbesuch auf\ndie Hilfsschule gekommen. Schon mit 16 Jahren beging er\nden ersten Diebstahl, wurde nach weiteren Diebstählen unter\nschutzaufsicht gestellt, vollführte auch nach Vollendung\nseines 19. Lebensjahres zahlreiche Vermögensstraftaten,\nderen Gegenstand vorwiegend Kraftfahrzeuge waren, mit denen\ner Fahrten unternahm, und ließ von der Begehung derartiger\nVermögensstraftaten selbst dann nicht ab, als er nicht nur\n3 1/2 Jahre Jugendstrafe, sondern auch Gefängnisstrafe verbüßt hatte, Die Strafkamner kam, wie aus den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, infolgedessen zu der Überzeugung,\ndaß der Angeklagte über nur geringe Intelligenz verfügt, daß\ner einen \"Hang zu Autodiebstählen\" besitzt und daß er mur\n\"seringes Hemmungsvermögen gegenüber der Versuchung\" hat,\n\"Gelegenheiten zu Eigentumsdelikten nicht ungenutzt zu lassen\"\n\no\n\n- A -\n\nSie mußte sich dann aber auch, wenn sie nicht aus eigener\nBeurtcilung zu dem Ergebnis kam, daß der Angeklagte strafrechtlich nicht voll verantwortlich sei, durch Anhörung\n\neines Sachverständigen Gewißheit darüber verschaffen, ob die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung der abgeurtceilten Straftaten, die sämtlich Kraftfahrzeuge betreffen, infolge beschränkten Hemmungsver-\n\nmögens nicht erheblich vermindert war. Erfahrungsgemäß sind\ngerade bei geistig Zurückgebliebenen nicht nur die Verstandeskräfte nicht voll entwickelt, sondern möglicherweise auch\nsndere seelische Fähigkeiten, vor allem der Wille (Ponsoid,\nLehrbuch der Gerichtlichen Medizin 1957, S. 124). Dafür,\n\ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen könnten\nund daher auch der Schuldspruch aufgehoben werden müßte,\n\ngeben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Der Schuldsrruch\nwird daher durch die Aufklärungsrüge nicht in Frage gestellt.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfurg des Urteils nötigt ebenfalls nur zur Aufhebung des\nStrefausspruchs, die sich auch auf die Nebenentscheidung erstreckt. Im Hinblick auf die erwähnten Urteilsfeststellungen\ndurfte das Landgericht die Frage, ob die Steuerungsfähigkcit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht erheblich vermindert war, nicht ungeprüft lassen.\n\nScharpensecl Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-270-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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