{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-09_4_StR_237_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-09","aktenzeichen":"4 StR 237/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nm URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Charlotte K ED z:ecv. vB:\ngeboren am GEM 1951 in EEE.\n\nwegen Hehlerei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpensceel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nEundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 10. Januar 1966, soweit\nes sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht -\nEssen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs\nWochen zu einer Gelästrafe von sechshundert DM verurteilt.\n\n- 3 -\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der\nAufklärungspflicht geltend gemacht wird, kann unerörtert\nbleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.\nDie Angeklagte und ihr Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, durch geeignete Beweisamträge auf\ndie weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von ihnen\ngewünschten Richtung hinzuvirken.\n\n' 2. Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die\nVerurteilung nicht. Es ist ihnen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, daß die Angeklagte beim\nAnkauf des Armbandes \"ihres Vorteils wegen!\" gehandelt hat.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß das Armband einen\nWert von 567 DM hattc (UA 11). Damit meint sie, wie sich\naus einem Vergleich mit den vorangehenden, den früheren\nMitangeklagten SW vetreffenden Ausführungen ergibt\n(UA 10), den Einzelhandelsverkaufspreis.\n\nDas Armband hat die Angeklagte für 250 DM erworben.\nDieser Preis liegt rund 30 % unter dem von der Strafkammer\nangenommenen Verkaufspreis. Zwar spricht sie in Bezug auf\ndie Kaufsumme von einem \"günstigen Angebot\" (UA 11) und\neinen \"niedrigen Preis\" (UA 18). Sie erörtert aber nicht,\nob dic Angeklagte das Armband zum gleichen Preis nicht\nauch anderswo hätte erwerben können. Es ist eine Erfahrungs\ntatsache, daß im Handel mit Goldwaren die Einzelhandelsverkaufspreise gleichartiger Gegenstände häufig erheblich\nvoneinander abweichen, Außerdem is% nicht zu übersehen,\n\na a m Br\n\ndaß solche Waren nicht selten mit einem größeren Preisnachlaß verkauft werden. Der Betrag von 250 DM konnte\ndarun, auch wenn er ein günstiger, niedriger Preis war,\ndoch noch ein angemessenes Entgelt sein. Sollte die Angeklagtce aber in der lage gewesen sein, sich das Armband\nunter keineswegs schwereren Bedingungen gerade so gut\n\nauf einwandfreiem Wege zu verschaffen, so hätte sie nicht\nihres Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122).\n\nDer Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an\ndas Schöffengericht zurückverwiesen.\nScharpensecl Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-237-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-237-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.686497+00:00"}}