{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-09_4_StR_226_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-09","aktenzeichen":"4 StR 226/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die durch die Führung des Vorsitzes im Schwurgericht\nbedingte Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in\nder Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden Dienstgceschäfte ist eine vorübergehende Verhinderung im Sinne\ndes § 66 Abs. 1 GVG, auch wenn sich im Einzelfall die\nSchwurgerichtsverhandlung über einen längeren Zeitraum\nerstreckt.","text_plain":"79\n\n‘4\n2125 079\n\nNachschlagewerk: a\nz au I 1 der Urteilsgründe\n\nAmtliche Sammlung:\n\nGVG 8 66 Abs. 1\n\nDie durch die Führung des Vorsitzes im Schwurgericht\nbedingte Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in\nder Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden Dienstgceschäfte ist eine vorübergehende Verhinderung im Sinne\ndes § 66 Abs. 1 GVG, auch wenn sich im Einzelfall die\nSchwurgerichtsverhandlung über einen längeren Zeitraum\nerstreckt.\n\nBGH, Urt. v. 9. September 1966 - 4 StR 226/66 - LG Bochum\n\nEC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 226/66 URTEI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n=\n\nden Elektriker Armand x CB aus\nOD, zevorcn =: MED 1925 ir\n\nPOEEED (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.”\n\n‚!'AIUb\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WEB in ücr Verhandlung,\nStaatsanwalt r. ED ci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltsch«ft,\nRechtsanwalt GERD: DO\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ui\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht crkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nLandgerichts Bochum vom 28. Januar 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen Fahrens chne Führerschein verurteilt worden i..,\nferner im Gesautstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung vw.\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine’andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’IG&\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgesetzt®:\nschwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, wegen\nversuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen,\nwegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern sowie wogen\nFahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von vier Jahren aberkannt. Dice Revision\ndes Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruc\nteilwceioe Erfolg.\n\nI. Die Verfuhrensrügen gehen fehl.\n\n1. Dic Rüge, das erkennende Gericht sci nicht vorschriftsmäßig besotzt gewesen (§ 338 Hr. 1 StPO), ist\nunbegründet.\n\nDen Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat Landgerichtsrat Dr. Meier geführt, der durch\nden Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 8. Dezeu:-\nber 1965 für das Geschäftsjahr 1966 zum regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der I. großen Strafkammer bestellt worden war. Der durch den Beschluß des\nsogenannten Direktoriuns vom selben Tage zum ordentlichen\nVorsitzenden der Kammer berufene Landgerichtsdircktor\nDr. Aufderheide konnte nach der dienstlichen Erklärung des\nLandgerichtspräsidenten den Vorsitz nicht übernehmen, weil\ner entsprechend der vom Präsidium des Oberlandesgerichts\nfür das Jahr 1965 getroffenen Regelung seit dem 18. Oktober\n\n1965 den Vorsitz in einer Verhandlung des Schwurgerichts\ninne hatte, dic erst im Sommer 1966 abgeschlossen wurde.\n\nDice Revision meint: Infolge dieser Tätigkeit als\nSchuwurgerichtsvorsitzender sei Landgerichtsdircktor\nDr. I] nicht in der lage gewesen, einen richtunggebenden Einfluß auf Geschäftsgang und Rechtspruchung der\nStrafkammer auszuüben. Das sei im Dezenber 1965 für das\nsogenannte Dircktorium bei der Verteilung des Vorsitzes\nin den Kammern voraussehbar gewesen; denn in der Schwurgerichtssache scien die Geschworenen bereits mit dem Hinweis geladen worden, daß die Verhandlung voraussichtlich\nfünf bis sechs Monate dauern werde. Landgerichtsdircktor\nDr. SB HC deshalb mit dem Vorsitz in der I. große\nStrafkemmer schon nicht betraut werden dürfen. Jedenfalls\nkönne aber bei einer zeitlich so langen Inanspruchnahne\ndurch die Mitwirkung im Schriurgericht von einer vorübergehenden Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG keine\nRedc sein. Die erkennende Strafksmmer sei daher nicht der\nVorschrift des § 62 Abs. 1 GVG entsprechend besetzt gcvesen. Dadurch sci auch Art. 101 GG verletzt.\n\nUnzutreffend ist zunächst die Auffassung der Revision,\nLendgerichtsdirektor Dr. AED Habe Ger Vorsitz in\nder I. großen Strafkammer im Hinblick auf die für das\nsogenannte Direktorium voraussehbare längere Dauer der\nSchwurgerichtsverhandlung nicht übertragen werden dürfen.\nWäre diese Ansicht zutreffend, so hätte er auch nicht als\nVorsitzender einer anderen Kammer bestellt werden dürfen.\nDas widerspräche jedoch dem Gesetz. Nach § 62 GVG muß\njeder Direktor den Vorsitz in ciner Kammer übernehmen, Für\neinen Direktor, der gemäß § 83 Abs. 1 GVG zugleich zum\n\nu’\n\n-5 -\n\nSchwurgerichtsvorsitzenden berufen ist, sicht das Gesetz\nweder hier noch an anderer Stelle eine Ausnahme vor.\n\nDie Rüge’ greift aber auch insofern nicht durch, als\ndie Revision geltend macht, der mit dem Vorsitz in einer\nlänger dauernden Schwurgerichtsverhandlung 'betraute Vorsitzende einer großen Strafkammer sei nicht mchr als in\nSinne des § 66 Abs. 1 GVG vorübergehend verhindert anzuschen, dic ihm als solchem oblicegenden Dienstgeschäfte\nwahrzunchnen.\n\nWie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931,\n1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff} und auch der Bundesgerichtshof wicderholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73;\nBGHZ 9, 291, 292 und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 15. Dezceuber 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kommern und Senuten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kummern\nund Senatc, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu\ngewährleisten. Daraus folgt allerdings, daß eine große\nStrufkammer nur dann im Sinne des § 62 Abs. 1 GVG von dem\nzu ihrem Vorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektor\ngeführt wird, wenn dieser durch scine Tätigkeit in der\nKammer einen richtungweisenden Einfluß auf ihren Geschäftsgang und ihre Rechtsprechung ausübt (BGNSt 2, 71, T3;velauch BGHZ 37, 210 zum Vorsitz in einem Zivilsenat). Dies\nzriingt auch dazu, die Vorschrift deo § 66 Abs. 1 GVG eng\nauszulegen und eine Vertrotung des ordentlichen Vorsitzenden\nnur in den Fällen vorübergehender Verhinderung zuzulassen.\nIndessen kann die Frage, ob einc zuläusige vorübergehende\noder eine gesctzwidrige dauernde Verhinderung des Vorsitzenden enzunchmen ist, nicht losgelöst von dem Grund der Ver-\n\nhinderung beantwortet werden, wie es offenbar die Revision\ntut. Ist der Vorsitzende verhindert, weil ihm der Vorsitz\nin mehreren Kammern zugleich übertragen wurde (vgl.\n\nBCHSt 2, 71, 753:, oder ist die Verhinderung dadurch bedingt, daß der Vorsitzende durch Tod, Aboränung oder\nErreichung der Altersgrenze ausschied und noch kein NIachfolger ernannt wurde (vgl. EGHSt 8, 17 8%; 14, 11, 14 ££,,\nso mag dic Gefahr einer Ungehung des Gesetzes durch «illkürliche Handhabung cher gegeben und darum bei der Prüfunr\ndcr Zulässigkeit der Vertretung cin strengerer Waßstah\nanzulegen sein. Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall\neiner, sci es auch längeren, Erkrankung des Vorsitzenden\ngeboten, bei der, jedenfalls in aller Regel, nicht dic\nGefahr besteht, das die Dauer der Verhinderung von Erwägunge\nabhängig gemacht werden kann, welche die Belange der\nRechtspflege nicht genügend berücksichtigen (vgl. EGH Urteil\nvon 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -‘. Dieser Gesichtspunkt trifft auch zu, wenn der Vorsitzende durch die Wahrnchmung des Vorsitzes im Schwurgericht verhindert ist.\nHierin zeigt sich bereits, daß sich der Begriff der vorübergehenden Verhinderung in § 66 Abs. 1 GVG weder allcin von\nihrer Dauer her noch ausschließlich durch den Umfang der\ntatsächlichen Einflußnahme des (verhinderten)! Vorsitzenden\nauf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung seiner Kemmer\nbestimmen läßt.\n\nEntscheidend ist aber folgendes: Bei dem Schwurgericht\nhandelt es sich im Gegensatz zu den nach § 60 GVG tei den\nLandgerichten zu bildenden Kammern nicht un ständige Rechtsprechungskörper, wie die in § 79 GVG getroffene Regelung\nergibt, wonach das Schwurgericht - nur - nach Bedarf musemmentritt. Demgemäß ist in § 83 Abs. 1 GVG bestimmt, daß\n\n-]\n\nder Vorsitzende eines Schwurgerichts für jede Tagung aus\nder Zahl der Mitglieder eines Oberlandesgerichts oder der\nin dessen Bezirk angestellten Richter zu bestellen ist.\n\nDas bedeutet, daß ein hiernach berufener Richter außer den\nihm nach der Geschäftsverteilung seines Gerichts - in\nerster Linie - zugewiesenen Dienstgeschäften auch die\n\nihm als Vorsitzenden des Schwurgerichts zufallenden Aufgaben zu erfüllen hat. Deren Wahrnehmung führt somit\nnotwendigerweise zu ciner zeitweiligen Beschränkung in der\nErledigung der sonstigen dienstlichen Obliegenheiten.\n\nDiese - kraft Gesetzes eintretende - Folge bringt es demnach mit sich, daß auch dem mit dem Vorsitz in Schwuirgericht betrauten Vorsitzenden einer Strafksmmer die Erfüllung der ihm als solchem vorab zukommenden Aufgabe,\nrichtungweisenden Einfluß auf den Geschäftsgang und dic\nRechtsprechung seiner Kammer auszuüben, während der Schwurgerichtstagung ganz oder teilweise verwehrt ist, Eine\nsolche Behinderung nimmt der Gesetzgeber ersichtlich deshalb in Kauf, weil sich bei der Eigenart des Schwurgerichts\nals cines nicht ständigen Spruchkörpers die Beschränkung\n\nin der Wahrnehmung der \"eigentlichen\" Dienstgeschäfte eines\nzum Schwurgorichtsvorsitzenden bestellten Richters in der\nRegel nur über einen gewissen, im voraus übersehbaren Zeitraun erstreckt, also ihrem Wesen nach eine vorübergehende\nist. Durch die Dauer der einzelnen Verhandlung wird aber\ndie durch die Wahrnchmung des Vorsitzes im Schwurgericht\nbedingte Beschränkung in ihrem Charakter als zeitweilige\nVerhinderung nicht berührt. Infolgedessen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob im Einzelfall die Verhandlung einer Schwurgerichtssache längere\nZeit in Anspruch nimmt.\n\nDemnach war hier Landgerichtsdirektor Dr. EEE\ndurch die Mitwirkung im Schwurgericht nicht dauernd, sondern\nnur vorübergehend an der Führung des Vorsitzes in der cerkennenden Strafkammer verhindert. Daß Landgerichtsrat\nDr. MW 215 das zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzcnäc\nbestellte Mitglied der Kammer den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten inne hatte, entsprach somit\nder Vorschrift des § 66 Abs. 1 GVG. Daher kann auch von\neiner Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinc Rede\nscin.\n\nDas Vorbringen der Revision, Landgerichtsdircktor\nDr. AED Hoc nach Ericdisung der Schvurgerichtsverhandlung möglicherweise noch in weiteren Schwurgerichtssachen den Vorsitz führen müssen, bedarf keiner Erörterung,\nweil er für das Geschäftsjahr 1966 nicht zum Vorsitzenden\ndes Schwurgerichts bestellt worden ist, wie dic Angaben\nüber dic Besetzung des Schwurgerichts im Geschäftovertcilungsplan dcs Landgerichts für das Jahr 1966 ergeben.\n\n2. Fchl geht auch die Rüge, die Strafkanmer habe\nihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO,\n\nNach Abschn. C Ziff. 1 a der Geschäftsverteilung (Pr#ä-\n\nsidialbeschluß vom 8. Dezember 1965: ist die erkennende\n\nI. große Strafkemmer u.a, auch für solche Verkehrsstrafsachen zuständig, \"in denen\" — wie hier beim Vergehen des\nFahrens ohne Führerschein gemäß § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG -\n\"ycgen Verstoßes gegen cine Verkehrsstraftat (auch) in\n(Tateinheit oder. Tatmehrheit mit einem anderen Delikt\nAnklage erhoben worden ist\". Entgegen der Ansicht der\nRevision kann hieraus nicht entnommen werden, daß das\n\n6\n\nSchwergewicht dann bei der Verkehrsstrafsache liegen\nmüsse, Eine solche Regelung ist nach der dienstlichen\nErklärung des Landgerichtspräsidenten wegen der damit\nverbundenen Schwierigkeiten bei der Auslegung bewußt\nvermieden worden, Weshalb das \"rechtswidrig\" sein soll,\nist unerfindlich. Im Gegenteil ist eine Regelung, wie sie\ndas Landgericht getroffen hat, besonders geeignet, dem\nGrundsatz gerecht zu werden, daß die Geschäfte nur nach\nallgemeinen Merkmalen verteilt werden sollen. Von diesem\nRochtsgedanken geht im übrigen die von der Revision fälschlicherweise für ihre gegentceilige Auffassung angeführte\nEntscheidung BGHSt 15, 116, 117 ebenfalls aus.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet,\n\nAuch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf,\nsoweit der Angeklagte wegen Verbrechen und Vergehen der\nUnzucht verurtcilt worden ist, Zu Unrecht rügt die Revision\ndie Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Die Strafkemnmer\nhat zwei Sachverständige vernommen und ist in Übereinstimmung mit ihnen insbesondere davon überzeugt, daß bei dem\nAngeklagten keine krankhafte, die Zurechnungsfähigkeit\nausschließende oder vernindernde Störung des Triceblebens\nvorliegt. Ihre im Urteil wiedergegebenen Erwägungen halten\nder rechtlichen Nachprüfung stand und genügen auch im Hinblick auf die Art und Weise, wie der Angeklagte vorgegangen\nist. Diese Besonderheit war sowohl den Sachverständigen als\nauch der Strafkammer bekannt und ist im Urteil berücksichtigt\nworden,\n\nZutreffend beanstandet die Revision jedoch die wegen\nFahrens ohne Führerschein ausgesprochene Einzelstrafe von\n\n- 10 -\n\nsechs Monaten Gefängnis. Da die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat an 3. Oktober 1964 beendet war, hättc die\nStrafe dem § 24 Abs. 1 Nr, 1 StVG alter Fassung entnommen\nwerden müssen, der eine Höchststrafe von zwei Monaten Gcfängnis äandrohte, und nicht der nach den Zweiten Gesctz\n\nzur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\n\nim Zeitpunkt der Verurteilung geltenden neuen Fassung dieser Bestimmung, nach der auf Gefängnisstrafe bis zu ceincn\nJahr erkannt werden kann (§ 2 Abs. 2 StGB;.\n\nDie kEinzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis unterliegt\ndaher der Aufhebung, die auch den Gesamtstrafausspruch\numfaßt. Daß sich der Fehler auf die Strafzumessung in den\nübrigen Fällen ausgewirkt haben könnte, ist auszuschließen.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-226-66","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-09/4-str-226-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.663275+00:00"}}