{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-09-08_4_StR_509_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-09-08","aktenzeichen":"4 StR 509/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2185 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_5\n\nI4\n\n509/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Bruno FÜ zus EB: ort\ngeboren arı ED 917,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 3. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. September 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWr men Dead Dit dumm Man mm are mm vum ann un m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nist unbegründet.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur die Art und Weise, wie\nGas Landgericht die Einlassung des Angeklagten behandelt, er\n\nkönne nicht der Täter sein, weil er am 7. Oktober 1965 zur\nTatzeit um 17.45 Uhr seine Frau in der Innenstadt von Essen\nabgeholt habe, also nicht gleichzeitig am Tatort im\nSchellenberger Wald gewesen sein könne. Dazu führt die\nStrafkammer aus, nach der Aussage der Ehefrau des Angeklagten habe dieser sie in der Regel zwischen 18 Uhr und\n18.30 Uhr und nur ausnahmsweise schon um 17.45 Uhr vom\nGeschäft abgeholt. Daß der Tattag ein solcher gewesen sei,\nan dem er sie ausnahmsweise früher als üblich abgeholt habe,\nstehe jedoch nicht fest. Hierin liegt nur scheinbar ein\nVerstoß gegen den Grundsatz, daß bei tatsächlichen Zweifeln\nzugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, daß das Landgericht\nüberzeugt war, daß der Angeklagte auch am Tattag seine Frau\nerst nach 18 Uhr, nicht, wie er behauptet, schon um 17.45 Uhr\nabgeholt hat. Der angeführte Satz kann nur so verstanden\nwerden, daß im Hinblick auf die sonstigen erdrückenden Beweisergebnisse an der Täterschaft des Angeklagten nur dann\nernstlich gezweifelt werden könnte, wenn feststünde, daß er\nschon um 17.45 Uhr in der Innenstadt war. Ein Rechtsfehler\nliegt somit nicht vor.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-08/4-str-509-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-09-08/4-str-509-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.648971+00:00"}}