{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-07-28_4_StR_256_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-28","aktenzeichen":"4 StR 256/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 007\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_256/66 BESCHLUSS\n\nee nn de\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerverwalter Heinrich UP aus vB (west!.),\n\nscboren on :205 in Tu:\n\nvegen Übertretung der §§ 1 StVO, 2 StV20, 21 StVG.\n\nDer 4. 5Straisenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom\n28. Juli 1966 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm\nzur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Münster (Westf.) hat den Angeklagten\nwegen Trunkenheit am Steuer in Tatzinheit mit Übertrotung\nvon Verkehrsvorschriften nach §§ 1 StVO, 2 StV20, 21 StVG\nzu einer Haftstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen. Der Angeklagte hatte gegen Abend des 15. Novenmber 1964 seinen Kraftwagen auf dem Gelände einer Taulkwtellce\nmit Erlaubnis des Inhabers geparkt. Nach 22 Uhr wollte er\nden Wagen innerhalb des Tankstellengeländes umsetzen. Danei\nstieß er, weil cr angetrunken war, mit dem Kraftwagen cines\nanderen Kunden, der ebenfalls dort parken durfte, zusammen\nund beschädigte den Wagen.\n\nAuf die Berufung des Angeklagten hat das Lanägericht\nlünster die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis herabgesetzt; im übrigen hat es die Berufung verworfen. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten\ngegen dieses Urteil hängt nach Ansicht des Oberlandesscerichts Hamm von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, oD\ndas Gelände einer öffentlichen Tankstelle auch dann noch\nzum Öffentlichen Verkcehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts gehört, wenn die Tankstelle wegen nächtlicher Be-\n\nriebsruhe geschlossen ist und dies jedermann ohne weiteres\n\ndaran erkennen kann, daß die bei Dunkelheit übliche Eigenbeleuchtung der Tankstelle völlig abgeschaltet ist. Das\nOberlandesgericht will die Frage verneinen, meint aber,\ndamit von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Iandesgerichts vom 24. Oktober 1962 - 1 St 543/62 - (VRS 24,\n69; VerkHitt 1963, 13; JR 1963, 192) abweichen zu müssen,\nund hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache nach\n8 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Bayerische Oberste\nLandesgericht hat in dem angeführten Urteil über die Rechtsfrage, von deren Beantwortung das Oberlandesgericht seine\nEntscheidung abhängig machen will, nicht entschieden. Es\nhat nur allgemein, in der Begründung dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1961 (BGHSt 16, 7; VRS 20,\n453) folgend, ausgesprochen, daß das Gelände einer jedermann zugänglichen Tankstelle, jedenfalls soweit es sich un\nden Raum vor den Zapfsäulen und die dazugehörenden Aus- und\nEinfahrten handelt, ebenso wie der von einem Gastwirt seinen Gästen zur Verfügung gestellte Parkplatz, Öffentlicher\nVerkehrsraum ist, weil zwischen dem Tankstelleninhaber\nund seinen möglichen Kunden ebenfalls keine so engen persünlichen Beziehungen bestehen, daß der Benutzerkreis von\nvornherein bestimmbar wäre. Darüber, ob hiernach die üffentlichkeit des Tankstellengeländes zeitlich uneingeschränkt, also auch für die Dauer der Betriebsruhe zu bejahen ist, enthält das Urteil keine Ausführungen. Dazu bestand auch kein Anlaß, weil ihm, wle aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe hervorgeht, ein Verkehrsverstoß zugrunde\nlag, der sich zu einer Zeit zugetragen hatte, als die\nTankstelle geüffnet war. Demnach bezieht sich das Urteil\nnur auf einen Zeitraum, in dem die Tankstelle nach dem\nWillen des Inhabers jedermann zugänglich war, der seine\n\nDienste in Anspruch nehmen wollte, besagt aber nichts für\ndie Zeit, während deren eine Tankstelle nicht oder nur für\ncinen beschränkten, vom Inhaber vorher bestimmten Personenkreis offensteht. Der ihm zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit in einem wesentlichen Punkt von dem\nhier vorliegenden. Daher kann das Oberlandesgericht Hart\n\nin dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne dabei von der kechtsansicht des Bayerischen Obersten Landcsgcerichts abzuweichen.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß der Vorsitzende des\nStrafsenats, um dessen Urteil es sich bei der Entscheidung\nVRS 24, 69 handelt, auf Anfrage des vorlegenden Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, der Senat sei ersichtlich von der\nAnsicht ausgegangen, daß die Öffentlichkeit ohne Rücksicht\nauf die Betriebszeiten der betreffenden Tankstelle zu bejahen sei. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß für die\nAuslegung eines Urteils die Äußerung des Vorsitzenden dcs\nSpruchkörpers nicht verbindlich ist. Zum anderen bestätigt\ndas Antwortschreiben, daß die Rechtsfrage nicht entschieden\nwurde, von deren Beantwortung das vorlegende Oberlandesgcricht seine Entscheidung abhängig machen will; denn der\nFall hat sich, wie es dort heißt, in einer Kleinstadt un\n18.40 Uhr, also noch innerhalb der an solchen Orten üblichen Geschäftszeiten abgespielt. Die Möglichkeit, daß das\nBaycrische Oberste Landesgericht, wenn es dazu aufgerufen\nworden wärc, die Zugehörigkeit eines Tankstellengeländes\nzum öffentlichen Verkehrsraum auch unter den in dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Hamm dargelegten Voraussetzungen bejaht haben würde, hindert dieses an der von ihn\nbeabsichtigten Entscheidung nicht.\n\nEbensowenig rechtfertigt der in jener Auskunft ent-\n\nhaltene Hinweis auf spätere unveröüffentlichte Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts einc andere\nBeurteilung. Insofern käme eine Vorlegung gemäß § 121\n\nAbs. 2 GVG erst in Betracht, wenn das Oberlandesgericht\nauf Grund selbständiger Prüfung jener Entscheidungen zu\ndcm Ergebnis gelangen würde, daß dort die Rechtsfrage von\nmaßgcblicher Bedeutung gewesen und abweichend von der Auffassung beantwortet worden sei, die es seinem Urteil zugrunde legen möchte.\n\nDie Sache ist demnach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts an das Oberlandesgericht Han\nzur cigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\nScharpenseel Flitner _ Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-28/4-str-256-66","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-28/4-str-256-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.200783+00:00"}}