{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-07-15_4_StR_214_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-15","aktenzeichen":"4 StR 214/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zr\n\n2125 076;\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_214/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Heinrich Christian Wilhelm CD aus\n\nEEE, zevoren 2: GE 1927 ir ED.\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafscenat des Bundesger‘.chtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesräüchter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 7. Januar 1966\n\n1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nim übrigen freigesprochen ist,\n\n2. im Ausspruch über das Berufsverbot mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten an 16. Oktoter\n1964 wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, versuchten Diebstahls im Rückfall, Unterschlagung, Hehlerei, [ortgesetzter Hchlercei und vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihn auf die Daucr von drei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und ihm für die gleiche Dauer die Ausübung eines Berufs im Gaststättengewerbe untersagt. Dieses\nUrteil hob der Senat unter Verwerfung der weitergehenden\nRevision des Angeklagten im Fall des versuchten Diebstahls\nim Rückfall und im Gesamtstrafausspruch auf. Nach Einstellung des Verfahrens wegen des Dicebstahlsversuchs hat\ndie Strafkemmer nunnchr den Anscklagten wegen des ersten\nDiebstahls im Rückfall und der Hchlerei unter Einbeziehung\neiner anderweit erkannten Gefängnisstrafe wegen Betruges in\nRückfall und Aufrechterhaltung der außerdem dafür ausgesprochenen Geldstrafe zu ciner Gesautstrafe von eincn Jehr\nvier Monaten Zuchthaus sowie wegen des zweiten Diebstanils\nin Rückfall, der Unteruchlagung, der fortgesetzten Hehlerci\nund der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von eincm Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurtcilt;\nwie im ersten Urteil hat sie außerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und ein Berufsverbot verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts; auch die behaupteten Verfahrensverstöße enthalten\nin Wahrheit sachlichrechtliche Angriffe gegen das Urteil.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über das Berufsvertot lirfolg.\n\nDie Bildung von zwoi, Gesamtstrafen entspricht, worauf\nder Senat bereits in seinem ersten Urteil hingewiesen hat,\nder Rechtsprechung (BGH GA 1955, 244). Die Erwägungen zur\nStrafzumessung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Den Wegfall der Verurteilung wegen\nversuchten Diebstahls im Rückfall hat die Strafkamner, wie\nder Vergleich der früheren Gesamtstrafe mit der Sumne der\nneuen Gesamtstrafen zeigt, berücksichtigt. Soweit die Revision geltend macht, diesem Umstand sci nicht genügend Rechnung getragen worden, greift sie in unzulässiger \\leise die\ndem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters vorbehaltene\nStrafzumessung an {EGH Urt. v. 9. Februar 1951 - 2 StR 4/51-\nbei Dallinger MDR 1951, 276).\n\nAuch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hält der rechtlichen. Nachprüfung stand.\nDiesce Nebenstrafe darf neben einer Gesamtstrafe verhängt\nwerden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen zugelassen ist (§ 76 StGB). Vorliegend konnte\n- abgeschen von den Fällen der Hehlerei (§§ 262, 32 StGB) -\nauf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowohl neben jeder\nder auf Zuchthaus lautenden Einzelstrafen wegen Diebstahls\nim Rückfall (§ 32 Abs. 1 StGB) als auch neben der wegen\nUnterschlagung ausgesprachenen Gefängnisstrafe von sechs\nlionaten (§§ 248, 32 Abs. 1 StGB) erkannt werden. Dice Dietstahlstaten hat der Angeklagte als Gast zum Nachteil anderer\nGäste, die Unterschlagung als Kellner begangen. Diese Fälle\nmeint die Strafkammer ersichtlich, wenn sie zur Begründung\nihrer Entscheidung anführt, daß die Straftaten \"zum Nachteil!\nvon unter Alkoholceinfluß stehenden Gaststättenbesuchern\"\nbesonders verwerflich und gewissenlos gewesen seien und einı\nmangelnde ehrenhafte Gesinnung erkennen ließen. Dagegen ist\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Dafür, daß die Straf-\n\nu\n\nkammer bei der Bemessung der Nebenstrafe von fehlerhaften\nErvägungen ausgegangen wäre und etwa, wie die Revision\nbehauptet, den Wegfall der Verurteilung wegen versuchten\nDiebstahls im Rückfall übersehen oder die Entscheidung aus\nden ersten Urteil ohne erneute Prüfung übernommen hätte,\ngeben die Erwägungen keinen Anhalt.\n\nDas Berufsverbot (§ 42 1 StGB) ist dagegen nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer stützt diese Entscheidung darauf, daß der Angeklagte die strafbaren Handlungen\n- bis auf einen Fall - ausnahmslos unter Mißbrauch seincs\nKellnerberufs in der Altstadt begangen habe. Das trifft\nnicht zu. Nach den Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils hat der Angeklagte - bei Berücksichtigung\ndes Wegfalls der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls\nim Rückfall - nur die Unterschlagung und die nachfolgende\nvorsätzliche Körperverletzung unter Mißbrauch seines Berufs\nverübt. Die beiden Diebstähle und eine Hehlereitat hat er\nals Gast ausgeführt, die andere Hehlereitat zwar während\nder Zeit, in der er als Kellner beschäftigt war, jedoch\nnicht unter Hißbrauch dieses Berufs. Das Berufsvertot richtet\nsich gegen Personen, die durch die Art und Weise der Ausübung ihres Berufs die Allgemeinheit gefährden (BGH Urt.\n\nv. 2. November 1951 - 2 StR 300/51 - bei Dallinger MDR\n\n1952, 146). Ein Mißbrauch ist deshalb nur anzunehmen, wenn\nder Täter unter bewußter ilißachtung der ihm gerade durch\nden Beruf gestellten Aufgaben seine Tätigkeit dazu ausnutzt,\num einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die Begehung strafbarer Handlungen, die, wie hier,\nnit der ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs keinen inneren\nZuscemmenhang haten, genügt nicht (RGSt 68, 397, 398}.\n\nDie Begründung, wie sie das angefochtene Urteil gitt,\nrechtfertigt daher das Berufsverbot nicht. Die Strafkammer\nwird jedoch in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob\ndiese Maßnahme nicht schon wegen des Verhaltens des Angeklagten im Fall der Unterschlagung geboten ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen; maßgcetend\nfür die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Strafverbüßung\n(BGH Urt. v. 1. November 1955 - 5 StR 442/55 - bei Dallinger\nMDR 1956, 143).\n\nDie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hatte mit\nseinem gegen das erste Urteil des Landgerichts in vollem Unfang cingelegten Rechtsmittel nur teilweise Erfolg; allein\nin einem Fall der Verurteilung und im Gesamtstrafausspruch\nwurde das Urteil aufgehoben, während die weitergehende Revision vervorfen wurde. Die von dem Beschwerdeführer für seine\ngegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung BGH NJ\\V 1964\n875 kann daher nicht herangezogen werden.\n\nDie Strafkammer hat bei der Neufassung des Urteilsspruchs versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht, daß der\nAngeklagte (im ersten landgerichtlichen Urteil) teilweise\n\nfreigesprochen worden ist. Der Senat hat den Urteilsspruch\n\ndaher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.\n\nScharpenscel Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-15/4-str-214-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-15/4-str-214-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.885238+00:00"}}