{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-07-15_4_StR_183_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-15","aktenzeichen":"4 StR 183/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 183/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘ den Versicherungskaufmann Horst A EB aus TB:\n\ngeboren am EB 335 in SE; x::>. DEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BB aus m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 3. Dezember 1965\n\nwird verworlien.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. zu Gefängnis verurteilt worden. Scine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen:\n\na) Die Vornahme einer Ortsbesichtigung steht auch in\nVerkcehrsstrafsachen ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Daß das Landgericht durch Ablcehnung des auf Einnahme des richterlichen Augenscheins der\nUnfallstelle gerichteten Beweisamtrags einen rechtlich\nfehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich.\nEs hatte durch dic Einvernahme der Zeugen die Überzeugung\ngewonnen, daß der Beweiswert ihrer Angaben über Zeitsrannen und Entfernungen in Anbetracht des seit dem Unfall verstrichenen Zeitraumes von mehr als 2 Jahren auch durch\neinen Augenschein nicht gesteigert werden konnte. Bei dieser Sachlage war es nicht gehalten, eine Ortsbesichtigung\nanzuordnen, zumal der Straßenverlauf, Sichtverhältnisse\nund Unfallstelle geklärt waren.\n\nb) Der Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Zeugen EB durch das Kreisgericht in Wolmirstedt stand nicht entgegen, daß der Zeuge\nnach den für den vernehmenden Richter geltenden Verfahrensverschriften nicht beeidigt worden war. Maßgebend für dic\nBeobachtung der Förmlichkeiten sind die am Ort der kornissarischen Vernehmung geltenden Verfahrensbestimmungen\n(BGHSt 2, 301, 204). Darauf, ob der Zeuge selbst die Reisc\nnach Trier als unzumutbar angesehen hätte, kommt es nicht\nen. Die Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen der\n\nVerlesung stcht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters,\nInsoweit ist hier kein Rechtsirrtum erkennbar. Durch die\nAussage des Autobahnmeisters Zw, dcr selbst nicht\nUnfallzcuge war, sollte im übrigen nur die Unfallstelle\nkilometermäßig genau festgestellt verden. Hierzu lag schon\ncine von der Polizei angefertigte Unfallskizze vor, deren\nRichtigkeit ZB zur zu bestätigen brauchte. Unter\ndiesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gowcsen wäre, ceinc eidliche Vernehmung herbeizuführen. Hinzu\nkommt, daß ausweislich des gerichtlichen Protokolls weder\nder Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung widersrrochen haben.\n\n. ‘\n\nc) Ebensowenig dringt die Rüge durch, das Landgericht\nhabe die Angabe des Zeugen ii Tin dem Ermittlungsverfahren, die beiden Fahrzeuge seien frontal zusanmengestossen, deshalb nicht verwerten dürfen, weil die früheren Aussagen dieses Zeugen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Die Überzeugung des Gerichts\ndarüber, daß der Zeuge diese Bekundung gemacht hat, ist\nauch dann aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft\n(§ 261 StPO), wenn sie im Weg eines Vorhalts gewonnen wurde. Ein solcher Vorhalt braucht im Sitzungsprotokoll nicht\nvermerkt zu werden. Es kommt daher nicht darauf an, daß\nder Vorsitzende der Strafkammer in seiner im Revisionsrechtszugg herbeigeführten dienstlichen Äußerung erklärt\nhat, er habe dem Zeugen einen entsprechenden Vorhalt gerecht.\n\n. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß sich der Ange-\n\n-5-\n%\n\nklagte im Unfallzeitpunkt in geradliniger Fahrt auf der\nfür ihn linken Fahrbahnhälfte befunden hat, die nur für\nden Gegenverkehr freigegeben war. Diesen Schluß zieht sie\naus dem objektiven Befund, der sich in der Hauptverhandlung an Hand der Beschädigungen und der Endstellung der\nUnfallfahrzeuge ergab. Auch das Gutachten des Sachverständigen kommt ohne Einschränkung zu diesem Ergebnis. Die\nEinlassung des Angeklagten, der einräumt, daß sich der Zusarmenstoß auf der linken Fahrbahnhälfte ereignete, aber\neinen anderen Geschehensablauf behauptet, scheitert nach\nAnsicht des Landgerichts schon an diesen zweifelsircien,\nweil objektiv feststellbaren Gegebenheiten. Der Versuch\nder Revision, die sich aus ihnen ergebenden Feststellungen\nanzugreifen, geht fehl, da die von ihr behaupteten Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht bestehen:\n\na) Das gilt zunächst für die Wahrunterstellung der\nhilfsweise durch den Zeugen MB unter Beveis gestcllten Behauptungen des Angeklagten. Die Revision ist der Heinung, daß sich die Aussagen der Zeugen SB uni\nGEB 21: falsch erweisen müßten, wenn die unter Beweis\ngestellte Behauptung, auch der Zeuge TB habe mindestens\n3 bis 5 Minuten vor dem Unfall den vor WW fahreräten\nSEE iiverholt, als wahr unterstellt wird, wie es geschehen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Urteil\nergibt sich, daß der Angeklagte, der vor Ilrfunr, nacıı\ndem Überholen der Fahrzeuge des Sp und SEE c inc\nGeschwindigkeit von 55 km/h einhielt, während die teiden\nüberholten Fahrzeuge \"schon bald nach dem Überholvorgang\"\nihre Geschwindigkeit auf 50 km/h erhöhten. Der Angeklagte\nentfernte sich alao pro Minute um 84 m, in zu Scinen Gunsten angenommenen 5 Minuten also insgesamt um 420 m. Ece-\n\nrücksichtigt man zu Gunsten des Angeklagten, daß die Zeitangabe \"schon bald nach dem Überholvorgang\" eine gewisse\nAusdehnung zuläßt, unterstelli man dancer, der | EB\nAngeklagte sei bereits eine Minute lang mit 55 km/h gefahren, während SB und SEE noch solange ihre\nalte Geschwindigkeit von 40 km/h beibehielten, so ergibt\nsich nach Ablauf von 5 Minuten eine Entfernung von 588 n.\nSelbst bei dieser dem Angeklagten angesichts der Feststellungen außerordentlich weit entgegenkommenden Berechnung\nverstößt die Schlußfolgerung der Strafkammer, es sei \"durchaus möglich und glaubhaft, daß SED trotz eines Abstandes von einigen hundert Metern\" das Fahrzeug des Angeklagten habe beobachten können, weder gegen Denkgesctze\nnoch gegen allgemeine Erfahrungssätze.\n\nb) Die Revision mißt in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen SCHERER < ine Bedeutung bei, die durch die\nUrteilsausführungen nicht gedeckt wird. Der Schuldspruch\ngründet sich darauf, daß der Angeklagte \"jedenfalls kurz\nvor dem Unfall\" die für ihn linke Fahrbahn in Geradeausfahrt benutzt hat. Diese Feststellung ergab sich für die\nKammer zweifelsfrei aus der Art der Beschädigungen und\nder Endstellung der Fahrzeuge. Die \"hohe Wahrscheinlichkeit\", daß der Angeklagte schon längere Zeit vorher auf\nder linken Fahrbahn fuhr, hat zwar durch die Aussage Sn\nWB; eine Stütze gefunden. Die Strafkammer hat den Schuldvorwurf, links gefahren zu sein, aber gerade auch deswegen\nausdrücklich auf den engeren Unfallzcitpunkt begrenzt, weil\nSC über äie Fahrweise des Angeklagten \"unmittelbar\nvor dem Unfall\" nichts aussagen konnte, vielmehr nur der\ntechnische Befund aus den Beschädigungen einwandfreie\nSchlüsse zuließ. Die Behauptung der Revision, das Urteil\n\nsei insoweit nicht frei von Widersprüchen, geht daher ins\nLecre.\n\nc) Auch die Folgerung, welche die Kammer aus der Wahrunterstellung der Eeweisbehauptung gezogen hat, der getütete TEE Habe an einer Herabsetzung der Sehkraft\nseines linken Auges und an peripheren Durchblutungrssirungen gelitten, läßt keine \"fchlerhafte Beschränkung\" erkennen. Die Strafkamner hat gemeint, ein Mitverschulden des\nTEE desuegen nicht ausschließen zu können, weil ihn\nein zumutbares Ausweichen auf den Mittelstreifen der Autobahn möglich gewesen sei, und hat das als wahr unterstellte\nAugenleiden als mögliche Ursache für die von ihr vermißte\nReaktionsfähigkeit angesehen. Die Revision ist der Ansicht,\ndie Kammer hätte aus dem Augenleiden des TB auch\nfolgern \"müssen\", daß dieser deswegen \"fehlerhaft gefahren\nund so auf die Fahrbahn des Angeklagten gekommen scin kann\".\nsie übersieht, daß der Zusammenstoß auf der Fahrbahn des\n\nTB erfolgt ist.\n\nd) Was die Revision weiterhin an angeblichen sachlichert\nMängeln des Urteils vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für ihre Angriffe gegen die Strafzumessung. Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben von\nder Abfahrt in Hanau morgens 8.50 Uhr bis zur Ankunft in\nHelmstedt am nächsten Horgen um 4.54 Uhr mur ca. 4 Stunden\nund selbst diese nur in mehreren kurzen Perioden geschlafen.\nTarin, daß die Kammer hieraus in Anbetracht der Anstrengungen, die eine Rallye auch für einen Beifahrer mit sich\nbringt, auf eine Übermüdung des Angeklagten geschlossen hat,\n\nist weder cin Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze zu sehen. Ebensowenig ist die weitere Folgerung, der Angeklagte habe dadurch in grober Weise\ngegen seine Sorgfaltspflicht als Kraftfahrer verstoßen,\n\naus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-15/4-str-183-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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