{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-07-13_4_StR_458_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-13","aktenzeichen":"4 StR 458/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 024\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_458/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Helmut s EEE :u: sm;\nKreis DEE. zevoren au EEE 1941 in v-\n«B:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 21. Dezember 1966, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsonvoltW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 13. Juli 1966 im Strafausspruch uit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚te\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nfateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden; die Fahrerlaubnis\nwurde ihm auf die Dauer von sechs Monaten entzogen.\nSeine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und beanstandet Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel,\ndas wirksam auf den Strafausspruch und die Entziehung\nder Fahrerlaubnis beschränkt ist, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte war auf freier Landstraße beim Überholen eines vor ihm befindlichen Kraftwagens in der Dunkelheit in eine Gruppe von 7 Fußgängern gefahren. Diese\nwaren in Fahrtrichtung des Angeklagten in Reihen \"von 2\noder höchstens 3\" in der Art hintereinander gegangen,\ndaß der jeweils Linksbefindliche dicht am Rand der 6 m\nbreiten Straße entlang ging. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde vor allem vorn links beschädigt. Die Strafkanmer ist der Auffassung, daß eine Mitschuld der Fußgänger\nausscheide, jedenfalls sei sie so gering, daß sie das\nStrafuaß nicht vesentlich beeinflussen könne. Dem kann\nnicht zugestimmt werden.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde:\n\nua an au rm up ms En dem Gi dire MER Tem mem SEE Duan (np Se Ana aomn ma a Tamm a men\n\nDie unter Hinweis auf eine frühere Verurteilung des\nAngeklagten erhobene Aufklärungsrüge, die Akten jenes\nVerfahrens seien nicht verwertet worden, entspricht nicht\nden Anforderungen, wie sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nan die Rechtfertigung :-eines Verfahrensverstoßes zu stellen sind. Es hätte der genauen Bezeichnung derjenigen\nStelle oder Stellen aus den Akten bedurft, auf Grund deren\nnach Auffassung der Revision sich das Landgericht hätte\nveranlaßt sehen müssen, sie zum Gegenstand der Hauptver-\n\nhandlung zu machen. Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nSie wäre aber auch unbegründet; denn der Angeklagte hat sich, wie seiner in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen FEinlassung entnommen werden\nkann, zu dem Sachverhalt, welcher der einschlägigen\nund zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigten\nVorstrafe zugrunde lag, geäußert, und zwar in einer\nWeise, die eindeutig seine Schuld erkennen läßt. Unter diesen Umständen hätte sich dem Landgericht die\nErhebung weiterer Beweise hierüber nicht aufzudrängen\nbrauchen.\n\nDer Widerspruch, der sich im Urteil daraus ergibt, daß nuch der Sachdarstellung der jeweils linksgehende Fußgänger \"dicht am Straßenrand entlang ging\",\nwährend das Lenügericht bei den Strafzumessungserwägungen davon spricht, der links außen Befindliche sei\n\"teilweise noch in dem neben dem Straßenrand liegenden\nSchnee! gegange:, ist ohne entscheidende Bedeutung. Für\nbeide Fälle muß nänlich nach den Urteilsausführungen\nzugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß sich in der einen oder anderen Reihe\ndrei Fußgänger nebeneinander befunden haben. Eine solche Gehweise aber ist, entgegen der Auffassung der\nStrafkammer, unter den hier festgestellten Umständen\nin jedem Falleals verkehrswidrig anzusehen.\n\nZwar sind Fußgänger nicht verpflichtet, einen mit\nSchnee bedeckten, ungepflegten Seitenstreifen zum Gehen\nzu benutzen, Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen\nsie aber die äußerste linke Straßenseite einhalten\n\n(§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO). Dadurch verbiet>2t es sich\n\nin der Regel schon von selbst, daß mehrere Fußgänger\nnebeneinander auf der Fahrbahn gehen. Andernfalls\n\nwürde außer ihnen auch der Pahrverkehr, dem, auch\n\nbeim Fehlen eines Gehwegs, für die Benutzung der Fahrbahn, wenigstens ihres Mittelstreifens, der Vorrang\ngebührt, besonders bei Dunkelheit auf schmaler Straße\nhäufig mehr als vermeidbar behindert, wenn nicht gar\ngefährdet werden (§ 1 StVO). Durch die Vorschrift des\n\n8 37 Abs. 1 Satz 3 StVO sollen zwar in erster Linie\n\ndie Fußgänger selbst vor Gefahr geschützt werden; sie\nhaben diese Vorschrift jedoch auch mit Rücksicht auf\nden Kraftfahrer zu beachten {BGHSt 10, 369, 371). Fußgänger, die nebeneinander gehen, müssen deshalb, sobald\nein Fahrzeug - gleich aus welcher Richtung - herankomnmt,\ndie Fahrbahn s) weit wie möglichfreigeben, indem sie\nsich hintereinander am äußersten linken Fahrbahnrand\neinordnen und notfalls vorübergehend auf einen nicht\nzum Gehweg bestimmten Randstreifen zurücktreten (BGH\nVRS 27, 40 mit weit. Hinw.). Eine solche Rücksichtspflicht, die also nicht nur, wie das Landgaricht anzunehmen scheint, gegenüber dem Gegenverkehr besteht,\nergab sich hier für die Fußgänger schon allein aus dem\nUmstand, daß die Fahrkahn nur 6 m breit war. Ihre Nichtbefolgung hat bei der gegebenen Sachiage ersichtlich zu\ndem Unfall mit beigetragen. Somit findet die Auffassung\nder Strafkammer, eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Mitschuld der Fußgänger sei nicht festzustellen oder zumindest sei sie so gering, daß sie das\nStrafmaß nicht wesentlich beeinflussen könnte, in den\nFeststellungen keine Stütze. larin liegt ein sachlich-\n\nrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch führt. Sie umfaßt auch die angeordnete\nSicherungsmaßregel nach § 42 m StGB (BGH VRS 27, 105,\n107), obwohl diese Entscheidung als solche keinen\nRechtsfehler erkennen läßt.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-13/4-str-458-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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