{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-07-12_4_StR_485_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-12","aktenzeichen":"4 StR 485/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-ı 3 0839\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_485/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz 1 EB :u: EEE.\ngeboren am EEE 1913 in DENE Krs. iD,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kindc u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 10. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOborstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter we\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 1966 dahin\nergänzt, daß der Angeklagte, soweit er nicht verurteilt worden ist, auf Kosten der Staatskasse frceigcesprochen wird.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnitteols.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsuchter\nUnzucht mit einem Kind in zwei Fällen sowie wegen Belcidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sic hat abgeschen von einer Ergänzung des Schuldspruchs keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt, soweit der Angeklagte verurteilt ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil crkennen. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen widerspruchsfrei getroffen, ihre Beweiswürdigung ist bedenkenfrei. Sie hat sich in der nach den Umständen des Fallcs\nerforderlichen Weise mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt. Zu dieser\nFrage hat sie einen psychiatrischen Sachverständigen gehört, der den Angeklagten vortder Hauptverhandlung begutachtet und dabei auch ein Hirnstrombild aufgenommen hatte.\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkamner die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n‚ In einem Punkt bedarf der Schuldspruch allerdings der\nErgänzung. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angoklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB an Karin Wllwvorgoworfen. Verurtcilt ist\ner insoweit nur wegen einer den Tatbestand des § 176\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB erfüllenden Einzelhandlung. Die übrigen\n\nnach Anklage und Eröffnungsbeschluß unter § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB fallenden Einzelhandlungen hat die Strafkamnmer\nnur als Beleidigungen gewertet, wegen derer ein Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt sei. Scheiden aber von den\nin Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Einzelhandlungen alle\nbis auf eine aus und ist diese eine mithin als selbständigce Handlung anzusehen, so erschöpft die Verurteilung\nwegen dieser cinen Einzelhandlung Anklage und Lröffnungsbeschluß nicht. Der Angeklagte hätte also wegen der Einzcl\nhandlungen, in denen ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB nicht erweislich ist, freigesprochen werden\nmüssen (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27). Das gilt auch dann, wen\nin diesen Einzelhandlungen - wie es hier der Fall ist -\ndas dem Angeklagten vorgeworfene Verbrechen nicht nachweis\nbar ist, der Sachverhalt aber insoweit als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen ist, für das\n\nein rochtzeitiger Strafantrag versäumt ist und auch nicht\nmehr nachgeholt werden kann (RGHSt 1, 231, 235; 7, 256,\n261).\n\n2. Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Beanstandunge\nkeinen Anlaß. Insbesondere war sich die Strafkammer nicht\nnur, wie die Erwähnung der §§ 43, 44 StGB (UA 11) beweist,\nder Höglichkeit einer Strafuilderung nach diesen Bestimmungen bewußt. Sie hat sie vielmehr auch angewandt und\ndic Strafe danach gemildert. Das lassen die für die beiden\nversuchten Unzuchtsverbrechen ausgeviorfenen Einzelstrafen\nvon vier und fünf Monaten Gefängnis erkennen.\n\n3. Zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO\nbesteht kein Anlaß. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist\nin wesentlichen ohne Erfolg geblieben.\n\nBundesrichter Mayr\nRotberg ist beurlaubt und kann Sanders\naceshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/4-str-485-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/4-str-485-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.787011+00:00"}}