{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-24_4_StR_467_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-01-13","aktenzeichen":"4 StR 467/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wachschlagewerk: ja (nur zu II)\nBGCHSt: ja (nur zu II)\n\n2125 032\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 5\n\na) Ein gestohlener Schlüssel ist nicht ohne weiteres ein\nfalscher im Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Er wird es\nerst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur\n\n. ordnungsmäßigen Eröffnung entzieht (im Anschluß an\nR6st 52, 84).\n\nb) Die Tatsache, daß der Berechtigte den Diebstahl des\nSchlüssels entdeckt hat, rechtfertigt in der Regel ohne\nweiteres die Feststellung, daß er ihm dic Bestimmung zur\nordnungsmäßigen Eröffnung entzogen hat (gegen RG a.a.0.).\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 1967 - 4 StR 467/66 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_467/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Hermann IB aus\n\nDC, zcboren arı EEE 1921 ir. TEE >\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Jenuar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ww in der Verhandlung,\nStaatsanvalt Dr. WB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n/ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 24. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im\nFalle VE (Nr. 1 dcr Urteilsgründe) und wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Fall Dr. EB»\n\n(ir. 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\nsowic im gesamten Strafeusspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koyten des\nRechtemittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDicbstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen Dicbstahls\nim Rückfall, ferner wegen Betruges in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Das Landgericht hat ein gegen den Vorsitzenden der\nStrafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten\nals unbegründet verworfen. Soweit mit der hiergegen ge-\n\n/richteten Verfahrensrüge geltend gemacht wird, das Landgericht habe dio Vernehmung von nicht in der Anklageschrift\ngenannten Zeugen zu Unrecht nicht als Ablehnungsgrund ancerkannt, ist sie nicht in vorschriftsmäßiger Form erhoben.\n\nIn der Revisionsbegründung fehlt die nähere Bezeichnung\nderjenigen Zeugen, durch deren Vernohmung der Vorsitzende\nnach Ansicht des Beschwerdeführers Anlaß zur Besorgnis der\nBefangenheit gegeben haben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nInfolgedessen kann der Senat nicht prüfen, ob diese Besorgnis vom Standpunkt des Angeklagten aus als begründet anzuschen ist, oder ob nicht vielmehr der Vorsitzende die Zeugen in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung vernommen hat, die sich auch auf die Feststellung\ndem Angeklagten nachteiliger Tatsachen erstreckt.\n\nIm übrigen gibt die Begründung des Verwerfungsbeschlusses\nkeinen Anlaß zu Bedenken, Mit dem im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten nicht unbegründeten Hinweis, daß\nnöglicherweise seine Verurteilung als gefährlicher Gewohn-\n\n- 4A -\n\nheitsverbrecher in Erwägung zu ziehen sei, erfüllte der Vorsitzende nur seine Pflicht, den Angeklagten auf den Ernst\nseiner Lage und alle in Betracht kommenden rechtlichen Höglichkeiten hinzuweisen. Einen Anlaß zum Hißtrauen gegen\n\ndie Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden konnte der Angeklagte bei ruhiger Überlegung darin nicht finden, auch\nwenn schließlich kein förmlicher Hinweis nach § 265 StPO\nerfolgt ist. Ebensowenig war die Tatsache, daß der Vorsitzende durch verschiedene Hinweise den Staatsanwalt zur\nErhebung einer Nachtragsanklage wegen Betruges im Falle\nVD angeregt nat, bei verständiger Würdigung gceignet, solches Mißtrauen zu rechtfertigen. Wie dem Verwerfungsbeschluß des Landgerichts zu entnehmen ist und von\nBeschwerdeführer nicht bestritten wird, hat die Beweiserhebung zu anderen Anklagepunkten neue tatsächliche Gesichtspunkte zu Tage gefördert, die einen für die Erhebung einer\nNachtragsanklage ausreichenden Verdacht begründeten. In\neinem solchen Falle ist es dem Richter nicht verwehrt, den\nStaatsanwalt auf die Möglichkeit einer Nachtragsanklage\nhinzuweisen, vorausgesetzt, daß er sich dabei hinsichtlich\ndes voraussichtlichen Ergebnisses nicht stärker festlegt,\nals etwa bei der Zulassung einer Anklage. Daß dies hier geschehen sei, wird nicht behauptet und ist auch sonst nicht\nersichtlich.\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die\nfrüheren gegen den Angeklagten ergangenen Strari- und Zivilurteile sowie die Straflisten aus den beigezogenen und zun\nGegenstand der Verhandlung gemachten Akten nicht verlesen.\nWie den Urteilsgründen in Verbindung mit dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, sind die in den beigezogenen, dort\nnäher bezeichneten Vorstrafakten enthaltenen Straflisten,\nUrteile und Bescheinigungen über Strafverbüßungen verlesen\nworden.\n\n3. Ebenso verfehlt ist die Rüge, der Zeuge Börnecke habe\n\n-5.\n\nnach seiner Vernehmung und vor seiner Vereidigung cigenmächtig den Sitzungssaal verlassen. Ob damit vorgetragen\nwerden soll, der Zeuge sei nicht vereidigt worden oder ob\nder Beschwerdeführer nur beanstanden will, daß der Vorsitzende den Zeugen nicht am Verlassen des Sitzungssaals\ngehindert habe, ist unklar. Eine nähere Erörterung erübrigt\nsich jedoch, denn im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, daß\nDEE zusammen mit anderen Zeugen vereidigt worden und\nsodann im allseitigen Einverständnis entlassen worden ist\n(Band 3 Bl. 51 R d.A.). Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt (§ 274 StPO).\n\n4. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die beiden\nVorstrafen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für die\nBeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten nur von\ngeringer Bedeutung sind, da inzwischen festgestellt ist,\ndaß das Kind Horst Peter nicht ehelich ist und gegen das\nzweite Kind Manfred ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren\nschwebt. Diese beiden Strafen fallen auch sonst gegenüber\nden erheblich schwereren übrigen Vorstrafen des Angeklagten\nnicht ins Gewicht. Die Aufklärungspflicht gebot daher nicht\ndie Beiziehung der Akten des Verfahrens gegen das Kind\nManfred, um den Prozeßstand festzustellen, zumal da in der\nHauptverhandlung kein dahingehender Antrag gestellt worden\nist,\n\n5. Mit Recht beanstandet dagegen der Beschwerdeführer die\nAblehnung scines Antrages, einen Sachverständigen über\nden Wert der von ihm im Hause Lübecker Straße 10 für den\nHeusbesitzer EB zeleisteten Malerarbeiten zu vernehmen. Die Strafkammer hat diesem Antrag nicht stattgegeben,\nweil er für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDem Schuldspruch wegen Betrugs im Falle iD (ir. 1\nder Urteilsgründe) liegt unter anderem die Annahme der\nStrafkammer zugrunde, daß die Arbeiten des Angeklagten für\nve» ohne jeden \\ert gewesen seien, Wie das Landge-\n\n-6-\n\nricht hiernach zutreffend annimmt, hängt die Beantwortung\n\nder Frage, ob dieser durch die Leistung einer Abschlagszahlung an den Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten\nhat, in der Tat davon ab, ob die Arbeiten des Angeklagten\nverwertbar waren, für den Auftraggeber Ve somit\n\ncinen meßbaren Vermögenswert darstellten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hierbei allerdings nicht darauf\nan, wie der Aufwand des Angeklagten an Material und Arbeit\n\nzu bewerten ist, sondern darauf, um welchen in Geld meßbaren Wert das Vermögen des Auftraggebers dadurch vermehrt\nworden ist, mit anderen Worten auf die Bereicherung Y>-\nEB: Nach ihr bemißt es sich, ob er für die Abschlagszahlung einen entsprechenden Gegenwert erhalten hat, wie\n\nder Angeklagte behauptet. Dabei kann es von Bedeutung sein,\nob Wim den Schaden dadurch hätte abwenden oder mindern\nkönnen, daß er einen anderen Maler mit der Fortführung der\nArbeiten beauftragt hätte. Es liegt nahe, daß dieser die\n\n- möglicherweise nicht ganz geringfügigen und nicht unsachgemäßen -— Vorarbeiten des Angeklagten hätte verwerten\n\nkönnen. Nach allem durfte das Landgericht die beantragte\nBeweiserhebung jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen,\ndie behauptete Tatsache sei für die Entscheidung unerheblich.\nOb es selbst die für die Bewertung der Arbeiten des Angeklasten erforderliche Sachkunde besaß, kann von hier aus nicht\nzuverlässig beurteilt werden. Daher ist nicht auszuschließen,\ndaß es nach Vernehmung eines Sachverständigen insoweit zu\neinen anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betruges im Falle Westermann kann des-\n\nhalb nicht bestehen bleiben.\n\nII. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet nur die\nVerurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Fall\nDr. E (Nr. 6 der Urteilsgründe) durchgreifenden Bedenken.\nNach Ansicht des Landgerichts waren die ursprünglich zur\nordnungsgemäßen Öffnung bestimmen Schlüssel, die der Angeklagte zum Aufschließen der Wohnung des Dr. B(@ penutzt\nhat, schon dadurch zu falschen geworden, daß er sie ge-\n\n- T7-\n\nstohlen hatte. Diese Auffassung wird jedoch dem Wortlaut\nund dem Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gerccht.\nKennzeichnend für den Nachschlüsseldiebstahl ist nicht\n\nder Mißbrauch eines an sich zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Schlüssels durch den Dieb, sondern die Benutzung\neines hierzu nicht oder nicht mehr bestimmten Schlüssels.\nDie verschärfte Strafdrohung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nberuht ersichtlich auf dem Gedanken, daß das Eindringen\n\nin das befriedete Besitztum eines anderen in diebischer\nAbsicht mittels falscher Schlüssel oder sonstiger zur\nordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimnter Werkzeuge verwerflicher und daher strafwürdiger erscheine als die bloß\nunbefugte Verwendung eines echten Schlüssels zu diesem\nZweck, gegen dic sich der Berechtigte im allgemeinen auch\nbesser schützen kann. Eine andere Deutung läßt der Gesetzeswortlaut nicht zu.\n\nHiernach verliert ein gestohlener wie auch ein auf\nandere Art abhanden gekommener Schlüssel die Bestimmung\nzur ordnungsmäßigen Öffnung nicht von selbst, sondern erst\ndadurch, daß sie ihm vom Berechtigten entzogen wird (R6GSt 52,\n84; GA Bd. 59, 455). Voraussetzung dafür ist aber im Yalle\nder Einbuße des Schlüssels durch Diebstahl mindestens, daß\nder Berechtigte den Diebstahl des Schlüssels bemerkt hat.\nDann allerdings kann, wenn auch nicht grundsätzlich, so\ndoch in der Regel nach der Lebenserfahrung ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden, daß er mit der Verwendung des\nSchlüssols seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß nicht\nmehr einverstanden ist, ihm diese also entzogen hat. Zu weit\ngeht nach Mcinung des Senats indessen die Auffassung des\nReichsgerichts, daß die Willenserklärung, durch die der\nBerechtigte dem gestohlenen Schlüssel die Bestimmung zur\noränungsgemäßen Verwendung entzieht, stets anderen erkennbar sein und so unzweideutig kundgegeben werden müsse, daß\nan der Ernstlichkeit und Beständigkeit des Willens nicht\nzu zweifeln ist (RG a.a.0,). Diese Forderung wird der Lebens-\n\n-8-\n\nwirklichkeit nicht gerecht. Wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Erxennbarkeit eines dahingehenden Willens des Berechtigten anzunehmen, daß der rechtmäßige Besitzer eines Schlüssels diesem\ndie Bestimmung zur ordnungsgemäßen Benutzung entzicht,\n\nsobald er bemerkt, daß er ihm gestohlen worden ist.\n\nGeht man selbst von der dargelegten engeren Rechtsansicht des Reichsgerichts aus, so hat das Landgericht im\nvorliegenden Fall den äußeren Tatbestand des Nachschlüsseldiebstahls im Ergebnis zu Recht bejaht; denn nach den Feststellungen hatte der Hausbesitzer VE den Diebstahl\nder Schlüssel bereits bemerkt und Maßnahmen eingeleitet,\nun zu verhindern, daß die entwendeten Schlüssel von Unbefugten benutzt würden. Damit hatte er diesen die Bestimmung\nzur ordnungsmäßigen Eröffnung entzogen, Infolge seiner unzutreffenden Meinung, jeder gestohlene Schlüssel sei ohne\nweiteres falsch, hat das Landgericht jedoch keine aus-\n\n' reichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen.\nDen Urteil ist nicht mit Sicherheit die nach Meinung des\nSenats zumindest erforderliche Feststellung zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit gewußt oder wenigstens damit\ngerechnet und in Kauf genommen hat, der Diebstahl der\nSchlüssel sei bereits entdeckt. Dies mag zwar naheliegen.\nDa jedoch dic Frage auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann\nsie von hier aus nicht abschließend beantwortet werden.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler.\n\nDie Aufhebung der Schuldsprüche in zwei Fällen hat die\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht\n\n-9-\n\nsicher auszuschließen ist, daß sic sich auf die Höhe der\nEinzelstrafen in den übrigen Fällen ausgewirkt haben. An\nsich würde der Strafausspruch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Dem Landgericht war es insbesondere nicht verwehrt, die Tatsache, daß der Angeklagte\nnehrerc Zeugen grundlos des Meineids verdächtigt hat,\nstrafschärfend zu werten. Ein solches Verhalten geht\n\nüber das erlaubte Leugnen weit hinaus und durfte als Anzeichen einer rechtsfeindlichen Einstellung des Angeklagten\ngewertet werden.\n\nRotberg Flitner Mayer\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-467-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-13/4-str-467-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.308430+00:00"}}