{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-15_4_StR_387_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-11-11","aktenzeichen":"4 StR 387/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: Ä ja | 2125 071\n\nDer Senat hat nachträglich folgenden Leitsatz beschlossen;\nStGB 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 259; StPO § 267 Abs. 1\n\nEine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage \"schwerer\nRaub oder Hehlerei\" ist nicht zulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja “ E 1.\nBEHSt: Ä ja | 2125 071\n\nDer Senat hat nachträglich folgenden Leitsatz beschlossen;\nStGB 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 259; StPO § 267 Abs. 1\n\nEine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage \"schwerer\nRaub oder Hehlerei\" ist nicht zulässig.\n\nBGH, Urt. v. 11. November 1966 - 4 StR 387/66 - LG Arnsberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 387/66 URTEII.\n\n1.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Alberto C u EB zus\n\nOB Schweiz, getoren arı EB 1941 in Te\n\nItalien, italienischer Staatsangehöriger,\n\nden Hilfsarbeiter Alberto Co ED zus vum\ngeboren am 1941 in FW Afrika, italienischer\n\nStaatsangehöriger,\nden Hilfsarbeiter Romole C oo aus ma zehoren\n\ner 19:5 in SB /Ttalien, italienischer\n\nStaatsangehöriger,\n\nwegen schweren Raubes oder Hehlerei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 11. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenscel\n\nBundesrichter\nbundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nEundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nDr. Rinck\n\nals beisitzende Richter,\n\nGB ir üaer Verhandlung,\n\nDr. WEB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 15. Juni 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten auf wahldeutiger\nGrundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung\nsachlichen Rechts, der Angeklagte Cu auch Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften. Die Rechtsmittel haben Erfolz.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten Cu pedürfen\nkeiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde hinsichtlich\naller Angeklagten durchgreift.\n\nDice Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage\n\"schwerer Raub oder Hehlerei\" ist nicht zulässig.\n\nDas deutsche Strafverfahrensrecht hat die Findung\neines bestimmten Schuldspruchs zum Ziele. Dies kommt in\nden Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung (§§ 200, 267 StPO)\ndeutlich zum Ausdruck und entspricht auch dem sachlichen\nStrafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (BGHSt 1, 275, 276). Nur ein Sachverhalt\nkann dem wirklichen Geschehen entsprechen. Grundsätzlich\ndarf ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn\nihm einc bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann\n(BGEHSt 9, 390, 394). Zur Vermeidung lebensfremder und der\nGerechtigkeit widersprechender Ergebnisse hat äie Rechtisprechung allerdings in Ausnahmefällen eine Verurteilung\n\nauf wahldeutiger Grundlage zugelassen. Voraussetzung einer\nsolchen Verurteilung ist jedoch zunächst, daß trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnismittel eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden kann\n\n(BGHSt 12, 386, 388).\n\nSchon in dieser Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken.\nDas Landgericht hat sich zunächst mit den sich widersprechenden Einlassungen der Angeklagten CofB uni Cop\nauf der einen und Cu auf der anderen Seite im einzelnen\nauseinandergesetzt und abschließend zum Ausdruck gebracht,\nes bestehe nach alledem der \"starke Verdacht\", daß alle\nAngeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken das\nGeld gewaltsam weggenommen hätten. Ohne auf Einzelheiten\neinzugehen, fährt es dann fort, daß \"aber gerade\" hinsichtlich der inneren Tatseite eindeutige Feststellungen bei den\nsich widersprechenden Einlassungen und der gegenseitigen\nBelastung mangels weiterer sicherer Beweisanzeichen nicht\nmöglich gewesen scien, so daß eine Verurteilung wegen &emeinschaftlichen schweren Raubes nicht habe erfolgen können.\nDa aber alle Angeklagten, so heißt es im Urteil schließlich,\neinen Teil des aus dem Raube stemmenden Geldes an sich\ngebracht hätten, seien sic, wenn nicht des schweren Raubes,\nder Hehlerei schuldig. - Hiernach ist zumindest zweifelhaft,\nob das Landgericht die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise wirklich erschöpfend gewürdigt oder ob es nur deshalb\nkeine eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite des\nRautes in der einen oder anderen Richtung getroffen hat,\nweil es, ohne sich insoweit festlegen zu müssen, die Möglichkeit einer Verurteilung der Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage sah,\n\n{ S\n\nZu dieser Frage braucht indessen hier nicht abschließend\nStellung genommen zu werden; denn eine Verurteilung auf\nder wahldeutigen Grundlage \"schwerer Raub oder Hehlereci\"\nist in keinem Falle zulässig. Nach der Entscheidung des\nReichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. EGHSt 9,\n390, 392 £f mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100,\n101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger\nGrundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen\nrechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind. Über\ndiese Schranke darf aus rechtsstaatlichen Gründen um der\nSicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der\nUrteilswirkung willen nicht hinausgegangen werden (vgl.\ndazu RGSt 68, 257, 260 ff). Rechtsethisch gleichwertig\nsind dic möglichen Taten dann, wenn ihnen im allgemeinen\nRechtsenpfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche\nBewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit\nerfordert eine einigermaßen gleichgeartete seelische Bezichung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 9, 390, 394). Auf dieser Grundlage hat\nder Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung\nverschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung\nzugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302),\nschweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerci (BGHSt 15,\n63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei\n(BGNHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger\nHehlerei (BEGHSt 11, 26), gewerbemäßiger Zollhinterzichung\nund gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie\nzwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).\nIn diesen Fällen hat der Täter jeweils entweder dasselbe\nRechtsgut oder doch, wie im Verhältnis von Diebstahl oder\nUnterschlagung zur Hehlerei, in ihrem Wesen ähnliche Rechts-\n\ngüter verletzt; die in Frage stehenden uehreren Verhaltensweisen verdienen die gleiche sittliche Mißbilligung; die\ninnere Beziehung des Täters zu ihnen ist im wesentlichen\ngleichartig.\n\nIm Verhältnis des (schweren) Raubes zur Hehlerci fchlt\nes dagegen an der Voraussetzung der rechtsethischen und\npsychologischen Gleichwertigkeit. Diese Straftaten setzen\nbeim Täter eine andere Sinnesart voraus. Der Räuber verletzt\nzudenı nicht nur - wic der mit dem Hehler auf gleicher Stufe\nstehende Dicb -— das Eigentum und den Gewahrsam, sondern\naußerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein\nauf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut.\nSeine Tat verdient deshalb auch nach allgemeinem Rechtsempfinden eine ungleich schärfere Mißbilligung als die dcs\nHehlers. Wer in Wirklichkeit Hehlerei begangen hat, dürfte\nsich nit Recht ungerechtfertigt bemakelt fühlen, wenn er,\nsei es auch nur wahlweise, zugleich wegen Raubes verurtcilt\nwird. Daher ist eine Verurteilung unzulässig, wie sic das\nLendgericht ausgesprochen hat.\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollen\nUmfang und zur Zurückverweisung der Sache, so daß os der\nErörterung der Sachbeschwerden im übrigen nicht bedarf.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht den\nSachverhalt nochmals aufzuklären haben und dabei um cine\neindeutige Schuldfeststellung bemüht sein müssen. Hierzu\nsei bemerkt, daß zum Inhalt der freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) auch dic Freiheit der Entschließung\ngegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln gehört. Der\nBegriff der Überzeugung schlioßt die Möglichkeit eincs\n\nanderen, selbst gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Für\ndie Verurteilung genügt es, daß der Sachverhalt für den\nTatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld\nnicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis\nnicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines\nvon der gewonnenen Überzeugung abweichenden Geschehensablauf bestehe (BGH IM Nr. 6 und Nr. 14 zu § 261 StPO).\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nHürxthal Rinck\n\nwu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-11/4-str-387-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-11/4-str-387-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.143662+00:00"}}