{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-15_4_StR_177_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-06-15","aktenzeichen":"4 StR 177/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nl\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Paul CHEND zu: SEEN:\ngcboren arı EEE 1923 ir ra (Ostpreußen) ,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen.\n\nv1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanalt in der Verhandlung,\nOberstaatvanwalt un bci der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestcilter (>\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster (Westfalen) vom 25. Januar 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkummer des Landgerichts zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\no\n°\nur mr wen mn rn Burn ann rn a nm\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174\nAbs.1 StGB zu cincer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Scince Revision beanstandet das Verfahren\nund rügt dic Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist be-\n\ngründet,\n\nZu Unrecht hält der Beschwerdeführer die Vorschriften des § 244 Abs.?2 und 4 StPO für verletzt, weil die\nStrafkammer es unterlassen hat, scine ihn als Zeugin\nbelastende Tochter Sonja durch cinen Sachverständigen\nauf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lasscn.\n\nIm allgemeinen ermöglichn dem Tätrichter, insbesondere den Mitglicdern einer Jugenischutzkammer,\nLebenserfahrung und Menschenkenntnis, die Glaubwürdigkeit ciner bci ihrer Vernchmung 18 Jahre alten Zeugin\nselbständig zu beurtcilen. Nur ausnahmsweise ist es\ngeboten, einen geeigneten Sachverständigen beizuziehen,\netwa dann, wenn die Bewoislage besonders schwierig ist\noder etwa die Richtigkeit der Aussage nicht durch\nweitere Beweisumstände gestützt wird!\n\nBeides ist hier nicht der Fall.\n\nDem Tatrichter oblag es bei seiner Beweiswürdigung im wesentlichen nur, die Einlassung des Angeklagten gegenüber der Aussage der Zeugin abzuwägen.\n\nEr konnte sich zutrauen, den Einfluß der zwischen dem\nAngeklagten und der Zeugin bestehenden Spannungen auf\nderen Aussage selbständig zu bewerten, sich selbst\n\nmit dem Sinneswechsel der Zeugin in ihrer Aussagebereitschaft und ihrer in einigen Punkten wechselnden\nDarstellung auscinanderzusetzen und die Frage selbständig zu beantworten, ob die Zeugin möglichenreise Erlebnisse\nmit cinem anderen Mannc auf den Angeklagten überträgen\nhat.\n\nDic Hauptverhandlung hat eine Reihe von Anzeichen\nergeben, die nach der Überzeugung der Strafkamner für\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen. Hierzu gehört,\n\n-4-\n\ndaß die nach der Überzeugung des Landgerichts lückenlose Gesamtaussage der Zeugin durch andere Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten teilweise\ngestützt wird, während letztere mehrfach gewechselt\nhat sowie Lücken aufweist, und daß der Tatrichter den\nAngeklagten in einem nicht unwesentlichen Punkte der\nUnwahrhaftigkeit überführt hat.\n\nDas Landgericht brauchte sich infolgedessen nicht\ngedrängt zu fühlen, sich zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeklagten: ais Zeugin\neines Sachverständigen zu bedienen. Daran ändert nichts;:.\ndaß das Landgericht seinen Beschluß, zu diesem Zwecke\neinen Sachverständigen beizuzichen, nicht erneuert hat,\nals die Zeugin sich in der Hauptverhandlung zur Aussage\nbereit fand, nachdem sie zuvor die auf Grund des Beschlusses crforderliche Untersuchung verweigert und\nangekündigt hatte, in der Hauptverhandlung von ihrem.\nRecht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch zu machen.Denn\nallcin maßgeblich ist, ob cs nach dem Verlauf der\nHauptverhandlung, in der das angefochtone Urteil verkündet wurde, dem Landgericht gcboten erscheinen mußte,\neinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der\nZeugin zu hören. Im übrigen ist, sowohl im Hinblick _\nauf § 244 Abs.2 als auch im Hinblick auf § 244 Abs.4 StPO\nbemerkenswert, daß weder der Angeklagte noch sein Ver-:\nteidiger in der Hauptverhandlung beantragt haben, die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin durch einen Sachverständigen\nbeurteilen zu lassen. |\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene\nÜberprüfung des Urteils nötigt aber zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\nDaß das Landgericht die Anwendung von § 176 Abs.l\nNr. 1 StGB nicht in Betracht gezogen hat, beschwert den\nAngeklagten freilich nicht.\n\nZu Unrecht versucht auch die Revision, die Überzeugung des Landgtrichts von der Glaubwürdigkeit der\nZeugin durch den Hinweis darauf zu erschüttern, daB\nsic \"vor dem eigentlichen Beginn der Unzuchtshandlung\"\nmit dem Angeklagten \"Zungenküsse ausgetauscht\" habe.\n\n- Das entspricht nicht den Urteilsfeststellungen. Danach\nhat zwar der Angeklagte die Zeugin in den Arm genommen\nund sie mit Zungenschlag geküßt, Sonja hat ihren Vater\naber abgewehrt und die Zungenküsse nicht cerwidert.\n\n(UA 8.6). |\n\nRechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen dic Beweiswürdigung der Strafkammer, soweit sie\nbehandelt, ob die Zeugin möglicherweise ein früheres\ngeschlechtliches Erlebnis mit einem anderen Manne auf\nden Angeklagten übertragen habe. Das Landgericht lest\ndazu (UA 8.15) dar;\n\nNIGegen eine Übertragung spricht aber nicht nur,\ndaß die Tat mit den übrigen vom Angeklagten :\nselbst eingeräumten Geschehnissen des Tages\nam Nachmittag und Abend des 13. Juli 1964 eng\nverbunden ist, sondern insbesondere auch die\nTatsache, daß der Angeklagte, wie Sonja glaubwürdig ausgesagt hat, ihr nach dem Vorfall\ndamit gedroht hat, dafür zu sorgen, daß sie\nin cin Fürs ;orgeerzichungsheim kommen werde,\nfalls sic über das Geschehen etwas verlautbaren sollte. Dicsem Umstand kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Angcklagte hatte\nschon vor der Tat sciner Tochter mit Hcinerziehung gedroht. Er wußte, daß Sonja sich\ndavor fürchtete. Scine Drohung nach dem Tatgeschehen ist charakteristisch für ihn. Abgeschen davon wäre ein Mann, der die häuslichen\n\nVerhältnisse und Lebensgewohnheiten der\nSonja CB nicht so kannte wie ihr leiblicher Vater nicht auf den Gedanken Bekommen,\ndem Mädchen mit Pürsorgeerziehung zu drohen,\nfalls cs etwas über das Geschehene erzählen\nsollte. Bei dieser Sachlage ist die Möglichor keit einer Übertragung soweit hergeholt, daß\n\n2... sie für die forensicche Überzeugungsbildung\naußer Betracht bleiben kann.\"\n\nAn dieser Gedankenführung ist zweierlei rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht gründet seine Überzeugung von der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin mit darauf, daß diese über\ndie vom Angeklagten bestrittene und auch sonst nicht\nerwiesene Drohung des Angeklagten ihr gegenüber nach.\ndem Vorfall \"glaubwürdig ausgesagt hat.\" Das ist ein\nKreisschluß, der nach den zuvor wiedergegebenen+Erräpungen\nfür die Überzeugungsbildung bedeutsam war; denn die Ss wrarkammer bezeichnet gcrade die Drohung des Angeklagten\ngegenüber Sonja als für ihro Bewoiswürdigung besonders\ngevichtig.\n\nNicht selten drohen Sittlichkeitsverbrecher ihren\njugendlichen Opfern a:, daß sie Gefahr liefen, in Fürsorgeerziehung zu kommen, falls sic nicht schwiegen.\nHiermit ist. die Annahme des Landgerichts, ein anderer\nals der Angeklagte könne nicht auf den Gedanken gekommen sein, der Zeugin mit Fürsorgeerziehung zu drohen,\nnicht ohne weiteres vereinbar. |\n\nOb es für die Überführung des Angeklagten auf den\nzu beanstandenen Teil der Beweiswürdigung letztlich\nankommt, muß der Prüfung in der neuen Hauptverhandlung\nüberlassen bleiben.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-15/4-str-177-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-15/4-str-177-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.123230+00:00"}}