{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-15_4_StR_172_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-06-15","aktenzeichen":"4 StR 172/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_172/66 URTEIL\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nus\n\nden Kaufmann Wilhelm 5 GEEEEEEEEED aus De,\ndort geboren en ED 1922,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a,\n\nwi\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr. Flitner\nBurdesrichter Dr. Sanders\n- Sundesrichter Ir. Lr. Spiegel\nA\", Bundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\nRechtsanwalt EEE :.:\nals Verteidiger,\n\ndustizangestellter BD\nals Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkanrit:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wira das Urteil der\nGroßen Strafkamzer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum vom 10. Dezember 1965 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinneit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei vollendeten\nFällen verurteilt worden ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in\nTateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\nin zwei vollundeten Fällen und in einem versuchten Fall\nzu Gefängnis verurteilt worden. Für die Dauer von fünf\nJahren wurde ihm untersagt, in seinen Gewerbebetrieben\nmännliche Personen unter 21 Jahren zu beschäftigen, Seine\nRevision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Fall Te Schon die Verfahrensrüge greift durch.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte\nwährend der Vernehmung des Zeugen Dunke den Sitzungssaal\nverlassen. Ob er sich freiwillig entfernt hat oder ob das\nGericht ihn hat abtreten lassen, ist nicht vermerkt. Daraus, daß er, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht,\nnach der Vernehmung DEE wieder in den Sitzungssaal ge-\n\n' rufen und ihm der Inhalt der Aussage des Zeugen bekannt gemacht wurde, kann yıohl entnommen werden, daß das Verlassen auf.\neiner Anordnung des Gerichts oder des Vorsitzenden beruht\nhat. Daß dieser Anordnung aber ein der Vorschrift des\n\n§ 247 StPO entsprechender Gerichtsbeschluß zugrunde ge-\n\nlegen hat und daß die Strafkamnzer dabei von sachlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, weist die gerichtliche Niederschrift nicht aus. Auf Grund der dieser gemäß\n\nPR\nre\n\n§ 274 StPO zukommenden Beweiskraft muß daher als erwiesen angesehen werden, daß ein solcher Beschluis nicht\nergangen ist und daß infolgedessen ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden\nhat, ohne deß diese durch eine gesetzlichszulässige und\nbegründete Maßnahme gerechtfertigt war. Es liegt somit\n\n. der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor\n\n(BGHSt 4, 364; 15, 194), der zur Aufhebung. des Urteils\nin diesem Fall führt,\n\nIn. der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit naben, den Tatbestand,der Verführung eingehender als bisher zu erörtern. Die Urteilsgründe lassen\nschon nicht klar erkennen, welchen Schuldumfang die Strafkamser der Verurteilung zugrunde gelegt, ü. h. ob sie\nbereits aie unzüchtigen Erzählungen des Angeklagten und\ndessen Griffe an den Geschlechtsteil des Jungen über der\nHose als leilakte der - von ihr ersichtlich angenommenen -\nfortgesetzten Verführung gewertet oder ob sie diese erst\ndurch die unzüchtigen Handlungen in dem Personenkraftwagen und in dem Wohnwagen als verwirklicht angesehen hat.\nZwar können schon die Gespräche und die Griffe an den\n. Geschlechtsteil eine Willensbeeinflussung des Jugendlichen |\nbewirkt haben; immerhin bleibt zu beachten, daß ein Verführen nicht in Betracht kommt, wenn der Täter äie unzüchtige Handlung völlig unvermittelt an dem Minder jährigen\nvornimmt (RG HRR 1937, 1560).\n\nIm übrigen wird zu prdien und zu erörtern sein, ob\nes auch bei den weiteren Begebenheiten noch einer Verführung des DEE peäurfte. Diese kann zwar auch vorliegen,\n. wenn der Jugendliche aus Furcht unzüchtige Handlungen mit\n..dem Täter vornimmt oder an sich vornehmen läßt (BGHSt 20,\n193); die Art der Mitbeteiligung des DEEP 1ädt es jedoch\n\nals möglich erscheinen, daß er später von sich aus\n\nzur Unzucht bereit war, so daß dann durch das Vorgehen des Angeklagten nur der Tatbestand des § 175 StGB\nverwirklicht worden und damit möglicherweise ein geringerer Schuldumfang gegeben wäre, ‚Sollte die Strafzusamnenhengs kommen, so würde gleichwohl. ein n fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB vorliegen\n(BGH NJW 1962, 1628). Diese Begehungsforn muß auch im\nSchuläspruch zum Ausüruck kommen. Das gilt ebenfalls\nfür die tateinheitlichebegangene Unzucht mit Abhängigen.\nDie Bestimmung des 8 358 Abs. 2 StPO steht insoweit\nnicht entgegen.\n\n2.) 201 ED: Hier ist zwar das Tat=\n\n bestanäsmerknal der Verführung bei dem ersten Mißbrauch\n\ndes Jugendlichen einwandfrei dargetan. Für die weiteren\nEinzelhandlungen bestehen aber die gleichen Bedonken wie\n\nim Fall DEE Die nicht näher nit Tatsachen belegte Festste!\nlung . . \"Solches und Ähnliches\" habe sich im Laufe der Lehrzeit \"ohne Zutun\" des Lehrlings noch mindestens 10 mal\nwiederholt, läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer das\nMerkmal der Verführung auch bei den weiteren Unzuchtshandlungen rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen hat. |\nveshalb muß mangels ausreichender Feststellungen der Ur- |\nteilsspruch im Falle ED ebenfalls aufgehoben\nwerden. Im übrigen sind auch hier für die neue Hauptver- |\nhenälung die zum Fall Di gegebenen Hinweise zu beachten. :\n\n3.) Fall MW: T>s Landgericht hat zwar auch in\ndiesem Fall zum Begriff der Verführung keine Rechtsaus-\n.fTührungen gemacht. Hier schließen aber das Vorgehen des\nAngeklagten und vor allem das Verhalten des Jugendlichen\nwit Sicherheit aus, der Angeklagte hätte etwa annehmen\n\nkönnen, MED sei von vornherein zur Unzucht bereit\ngewesen. Die Annahme der Straikammer, der Angeklagte\n\nhabe durch seine Reden und Handlungen auf den Willen\n\ndes Jugendlichen einwirken wollen, begegnet daher keinen\nBedenken. Die in diesem Fall ausgesprochene Einzelstrafe\nkann jedoch nicht bestehen bleiben, da sich nicht ausschließen läßt, daß sie in ihrer Höhe durch die nunmehr\n‚aufgehobene Verurteilung in den beiden vollendeten Fällen\nzum Nachteil des Angeklagten mit beeinflußt worden ist:\n\n4.) Die Aufhebung des Kesamten Strafausspruchs umfaßt\nauch die Entscheidung gemäß § 42 1 StGB (BGHSt 14, 381, 383\n' Die kinwendungen der Revision gegen diese Sicherungsmaß- |\nvegel sind allerdings offensichtlich unbegründet. Das gilt\nauch für die übrigen Einzelangriffe, Die im Rahmen der |\nSachbeschwerde vorgebrachte Aufklärungsrüge ist nicht ardnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\nScharpenseel Flitner Sanders\nSpiegel Hürxthal |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-15/4-str-172-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-15/4-str-172-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.103269+00:00"}}