{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-10_4_StR_169_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-06-10","aktenzeichen":"4 StR 169/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ä st\n2097 041\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Wolfgang P 0) aus Cn\n\nGERD. co: geboren am EEE 1942,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\naf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Win üer Verhandlung,\nOberstaatsanvalt pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 11. Oktober 1965\n\n1. im Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte\nwegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen,\nsämtlich untereinander in Tateinheit begangen,\nverurteilt wird,\n\n2. insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung \"in vier\nFällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in\ndrei Fällen\" zu Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für ihre Wiedererteilung einc\nSperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nnur teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer sicht zu\nRecht dessen Verschulden \"schon darin\", daß er die vor ihm\nliegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtete und\ninsbesondere mit einer Geschwindigkeit fuhr, die ihn außerstande setzte, innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren\nStrecke der Fahrbahn anzuhalten. Daß bei einem solchen\npflichtwidrigen Verhalten der eingetretene Erfolg auch für\nden Angeklagten vorausschbar war, legt das Urteil, entgegen\nder Ansicht der Revision, überzeugend und ausreichend dar.\nDer Schuldspruch wird auch nicht dadurch gefährdet, daß dic\nParkstellung des Mercedes nicht eindeutig festgestellt verden konnte. Selbst \"bei großzügiger Berechnung\" stand dem\nAngeklagten für die Durchfahrt zwischen beiden Wagen nönlich eine Breite von 4,85 m zur Verfügung; der lastzug des\nzeugen OD konnte beim Passieren der Stelle nach beiden\n\nif\n\n-4-\n\nSeiten noch einen Abstand von 1 m einhalten. Schließlich\nversagt auch der Einwand der Revision, die Strafkammer habe\ndie Ansicht des Gutachters Dr. Gumbel übernommen, es handle\nsich um einen klassischen Alkoholunfall; der Schuldspruch\nist nicht auf Fahruntüchtigkeit oder Fahrbcehinderung infolge Alkoholgenuß gestützt.\n\nNur eine Neufassung des Schuldspruchs ist aus Gründen\nder Klarstellung geboten. Sie konnte von hier aus vorgenommen werden.\n\n2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe\ndie Tatsache, daß der Angeklagte zum Unfallhergang nur spärliche Angaben machte, erschwerend berücksichtigt, findet in\nden Strafzumessungsgründen keine Bestätigung. Ebensowenig\nsteht die Erwägung, der Angeklagte habe in einer \"höchst\neinfachen Verkehrssituation\" grob versagt, in Widerspruch\nzu der Feststellung, daß der Angeklagte in einen Raum eingefahren ist, der \"nicht überschbar, allerdings gut einsehbar\nwar\". Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Landgericht\ndie Verkehrssituation deswegen als höchst einfach bewertct,\nweil es für einen Kraftfahrer, der sich einer ungeklärten\nVerkehrslage gegenübersicht, nur eine Verhaltensmaßnahne\ngeben kann, nämlich seine Geschwindigkeit sofort so weit\nherabzusetzen, daß er notfalls noch vor der nicht überschbaren Gefahrenstelle anhalten kann. Auf diese Weise haben\ndie Fahrer Son. VveHEED, EEE una SEE dic zu\nRecht als \"höchst einfach\" bezeichnete Verkehrssituation\nmühelos bewältigt. Die vom Landgericht angestellte Überlegung, \"mit im Vordergrund!\" stehe der Strafzweck der Abschrek-Kung, ist rechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden,\nweil, wie die weiteren Ausführungen des Urteils deutlich\nerkennen lassen, der Abschreckungsgedanke nicht ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe herangezogen\n\n-5-\n\nworden ist. Die angeführten strafrechtlichen Verstöße, dic\nsich der Angeklagte schon früher als Kraftfahrer zuschuldeyn\nkommen ließ, bedurften bei der Eindeutigkeit der mitgetcil-—\nten Tatbestände keiner näheren Darstellung.\n\n3. Erfolg hat die Revision, soweit sie beanstandet, d\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung cincer\nSperrfrist von fünf Jahren im Urteil nicht begründet worden\nsind. Das muß die Strafkammer nachholen. Sie wird dabei Ge _\nIcgenheit haben, die unter Ziff. IV der Revisionsbegründung\nvorgebrachten Einwände zu berücksichtigen. Auf BGH VRS 21,\n262, 263; 23, 438, 445 wird hingewiesen.\n\nScharpensecl Mayr | Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-10/4-str-169-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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