{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-10_4_StR_167_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-06-10","aktenzeichen":"4 StR 167/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2097 034\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_167/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Horst Tr EEE zus TEE:\ngeboren an ED 1942 in EB zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanveltB in aer Verhandlung,\n\nOberstaatsenwalt WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 4. März 1966 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittele zu\n\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. März 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-\n\ngerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n(W)\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nJahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch und\nzur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\nEiner Erörterung bedarf nur folgendes;\n\nDer Angeklagte hatte vor der Tat erhebliche Mengen\nalkoholischer Getränke zu sich genommen, über deren Aussaß die Strafkammer keine näheren Feststellungen trifft.\nSie folgert jedoch aus einer Reihe von Umständen, der\nAngeklagte habe nicht so viel an Alkohol genossen, daß dadurch zur Tatzeit eine erhebliche Beeinträchtigung seiner\nZurechnungsfähigkeit eingetreten sei.\n\nHierbei handelt es sich um Umstände, die jeder für\nsich allein nur einen beschränkten Beweiswert für die\nvolle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben mögen. Das\ngilt für die eigene Auffassung des Angeklagten über seinen\nTrunkenheitsgraä (Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n5. Juni 1959 - 4 StR 110/59), für sein planmäßiges Vorgehen\nbei der Ausführung der Tat (BGHSt 1, 384, 385), für sein\ngenaues Erinnerungsvernögen an die Einzelheiten des Tatgeschehens (BGH Urteil vom 23. Juni 1953 - 1 StR 790/52 -,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596, und Urteil von\n28. April 1955 - 4 StR 96/55 abgedruckt in GA 1955, 269,\n271) sowie für sein Verhalten vor und nach der Tat (Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59).\n\nDie Strafkammer war jedoch rechtlich nicht gehindert,\naus einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte im Zusanmenhang mit den übrigen von ihr getroffenen Feststellungen die\nÜberzeugung zu gewinnen, der Angeklagte habe trotz des Genusses erheblicher Alkoholmengen doch nicht so viel an\nAlkohol zu sich genommen, daß seine Zurechnungsfähigkeit bei\nBegehung der Tat erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Das\ngilt umso mehr, als schon die Art, wie der Angeklagte den\nAbend vor der Tat verbracht hat, gegen die Annahme einer\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit bei der Ausführung der\nTat spricht: Der Angeklagte hatte zunächst dem Wirt des\nKolpingheims in TB vis gegen 23.00 Uhr in der Gastwirtschaft und in der Garderobe geholfen und sich dann noch\nmit einem Mädchen getroffen, das er zwischen 0.30 und 1.00 Uh\nnach Hause brachte. Auch die Schwierigkeit der Tatausführung\nsprach - darauf weist die Strafkammer zutreffend hin — gegen\ndas Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit auch nur erheblich vermindernden Trunkenheit: Der Angeklagte ist zunächst auf eine Mauer, von dort aus über eine 2 m hohe Gitterwand geklettert und schließlich mittels eines Klinmzuges\nin ein von ihm hochgedrücktes Fenster eingestiegen (vgl:\nhierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1959\n- 5 StR 636/58).\n\nUnter diesen Umständen sind die Erörterungen der Strafkammer zu § 51 StGB ausreichend, zumal da die Tat dem wiederholt gegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten nicht\npersönlichkeitsfremd ist. Das Landgericht durfte demnach\nohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aus der Gesamtheit der festgestellten Tatsachen den\nSchluß ziehen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit weder\n\nim Zustand der Unzurechnungsfähigkeit nöch in dem der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befand (Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. März 1960 - 1 StR 91/60).\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nc","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-10/4-str-167-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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