{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-10_4_StR_160_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-06-10","aktenzeichen":"4 StR 160/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2097 031\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_160/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lothar Wo aus HE geboren an\n\nCD 919 ir SE. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstclle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochun\nvom 1. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner in dem ihn betreffenden\nGesamtstrafausspruch.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, sowie zur Nachholung der Entscheidung über\n\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft der Mitangeklegten\net PR eine andere Strafkammer des Landgerichts\nBochum zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Fremdabtreibung und wegen Diebstahls im Rückfall unter\nEinbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtstrafe von\neinen Jahr und drci Monaten Gefängnis verurteilt und die\nVerwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von achtzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise\nErfolg.\n\nDic Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nund daher unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen\nbei Verfahrensrügen die den Nangel enthaltenden Tatsachen\nin der Revisionsbegründung angegeben werden. Hierzu gehört\nbei einer Aufklärungsrüge die Mitteilung, auf welchen Wege\nder Tatrichter die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel er noch\nhätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Dazu reicht die von\nder Revision für notwendig erklärte weitere Befragung dcs\nAngeklagten und der voernommenen Zeugen nicht aus; das\nRevisionsgericht kann nicht nachprüfcen, welche Fragen an\ndiese Personen gerichtet worden sind und ob das Landgericht die vermißte Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht hat (BGHSt 4, 125, 126). Ebensowenig genügt der\nbloße Hinweis auf die \"Akten im einstweiligen Verfügungsverfahren\"; cs hätten die Aktenstellen genau bezeichnet\nwerden müssen, die nach Ansicht der Revision als Beweismittel in Betracht kamen (vgl. BGH Urt. v. 16. Dezember\n1958 - 5 StR 460/58 -).\n\n87\n\nDie Sachbeschwerde ist teilweise begründet,\n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtrceibung\nl3ßBt kcinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat das Landgericht die Beihilfe auch darin gesehen, daß der Angeklagte\ndie Mitangeklagte Ba als Anptreiberin ausfindig gemacht\nhat. Darauf, daß diese nicht sofort tätig geworden ist,\nsondern sich erst zur Tat entschlossen hat, nachdem möglicherweise noch einc andere Person sie aufgesucht hatte,\nkommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an. Dic\nBeihilfe braucht nicht zur Ausführung der Haupttat selbst\ngeleistet zu werden; sie kann sogar schon vor der Entschließung des Täters einsetzen (BGHSt 2, 146, 148). Auch\nmuß sie nicht für den Erfolg der Handlung des Täters ursächlich scin; es genügt, daß dessen Handlung gefördert oder\nerleichtert wird (RGSt 73, 53, 54). Ohne daß der Angeklagte\ndie Mitangeklagte EliiWausfinäig gemacht hätte, wäre es\nzu der Tat nicht gekommen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch die Initiative des Angeklagten und scin Bemühen um die Abtreiberin strafschärfend\ngewertet hat.\n\n2. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall kann\ndagegen nicht bestehen bleiben.\n\nGrundlage der Verurteilung ist die Feststellung, daß\nder Angeklagte aus dem Blumenladen der Zeugin Christel\nBBunä den angrenzenden Räumlichkeiten 10 frische Nelken,\n1 Heißluftgerät, 3 Blumenhocker, 3 Tonschalen, 53 Plastikübertöpfe, 1 Waage und 5 Kreuze oder Herzen aus Moos mitgenommen habe. Dabei geht das Landgericht offenbar als\nselbstverständlich davon aus, daß Christel DB Eigentünerin\n\n371\n\ndcr Sachen gewesen sei. Das ist indessen - wie die\n\nRevision zutreffend rügt - zweifelhaft. Das Urteil stellt\neinleitend fest, der Angeklagte habe Christel BB in\nOktober 1962 in seinem Geschäft angestellt, fortan mit\n\nihr in einem \"ehelichen\" - gemeint ist wohl \"eheähnlichen\" -\nVerhältnis gelebt und ihr das Geschäft im November 1963\ndurch notaricllen Vertrag übertragen, \"um es dem\n\nZugriff seiner geschiedenen (zweiten) Ehefrau zu entziehen\",\nDanach kann die Geschäftsübertragung sittenwidrig\n\n(§ 138 Abs. 1 BGB) oder als Scheingeschäft (§ 134 BGB)\nnichtig gewesen, der Angeklagte also Inhaber des Geschäfts\nund Eigentümer der dazu gehörenden Sachen geblicben sein.\nDiese Möglichkeit wird durch den allgemeinen Hinweis bci\nder Strafzumessung, daß die späteren Streitigkeiten zum\nvölligen Ausschluß des Angeklagten aus dem Geschäftsbetrieb\ngeführt hätten, nicht ausgeräumt. Ebensowenig steht ihr die\nFeststellung entgegen, daß dem Angeklagten in der Zwischenzeit das Betreten des Geschäfts durch einstweilige Verfügung untersagt worden war; einc solche - nur vorlüufige -\nMaßnehme gibt über die Ligentumsverhältnisse keinen.\nsicheren Aufschluß. Das Landgericht hätte dies vielmehr\nklären und in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren\nWeise im Urteil erörtern müssen. Würde sich danach ergeben haben, daß Bedenken gegen die Wirksamkeit der Geschäftsübertragung nicht bestanden oder daß der Angeklagte\njedenfalls nicht Eigentümer aller von ihm mitgenommenen\nSachen, namentlich nicht der nachträglich von Christel\nio] angeschafften Gegenstände gewesen ist, so hätte\n\nweiter geprüft werden müssen, ob er sich nicht etwa für\n\nden Eigentümer gehalten und somit über ein Tatbestandsnerkmal des § 242 StPO geirrt hat oder ob er dic Wegnohnc\naus einem anderen Grund als rechtmäßig angesehen, also\n\nim Verbotsirrtum gehandelt hat. Dazu bestand um so mehr\nAnlaß, als das Landgericht bei der Strafzumessung anführt,\ndem Angeklagten könne \"kein allzu schwerer Vorwurf daraus\ngemacht werden, daß er die für ihn ungünstige, ursprünglich nicht beabsichtigte Lage cigenmächtig verändern wollte\nDaß der Angeklagte wegen eines ähnlichen Vorfalls bercits\nrechtskräftig verurteilt worden ist, wie dem Urteil des\nAmtsgerichts Recklinghausen vom 24, Mai 1965 entnommen\nwerden kann, darf der Scnat nicht berücksichtigen, Ihn\nobliegt allein die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nmit den diesen zugrundeliegenden Feststellungen. Sie\nrechtfertigen die Verurteilung wegen Diebstahls nicht.\n\nDiese begegnet auch im Strafausspruch Bedenken, weil\ndie Rückfallvorausscetzungen nicht hinreichend festgestellt\nsind (§ 244 Abs. 1 StGB). In den Urteilsgründen ist weder\nangegeben, wann die Geldstrafe, auf die wegen der ersten\nzur Rückfallbegründung herangezogenen Vorstraftat erkannt\nwurde, bezahlt oder erlassen, noch, wann die zweite Vorstraftat begangen worden ist. Auch hier ist der Senat an\ndas angefochtene Urteil gebunden, und es ist ihm verwuchrt,\nselbständig die Lücken der Tatsachenfeststellung aus den\nVorstrafakten oder anderen Unterlagen zu ergänzen (BGH Urt.\nv. 16. September 1954 - 3 StR 317/54 - bei Herlan\nMDR 1955, 18 zu § 264 StGB).\n\nDic sachlichrechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen Diebstahla im Rückfall, Daß die\nStrafzumessung in diesem Fall die Höhe dor wegen Beihilfe\nzur Fromdabtreibung erkannten Einzelstrafe beeinflußt\nhaben könnte, ist auszuschließen. Jedoch ist der Gesentstrafausspruch aufzuheben.\n\n3. Dieser kann aber auch noch aus cinem anderen\nGrunde nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die\nGesamtstrafe unter Einbeziehung \"des Urteils\" des Autsgerichts Recklinghausen vom 24. Mai 1965 (30 DLs 2/65),\nrichtig: der in diesem Urteil erkannten Einzelstrafen von\ndrci Monaten Gefängnis wegen Diebstahls im Rückfall, von\nje einem Monat Gefängnis wegen Unterschlagung und unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen sowie von drci Wochen\nGefängnis wegen Fahrens ohnc Führerschein (in Tateinheit\nmit einer Übertretung der StVO) unter Auflösung der dorti-\n\n34\n\ngen Gosamtstrafe gebildet; außerdem hat es wegen des Fahrens\n\nohne Führerschein in Übereinstimmung mit jenen Urteil eine\nSperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Diese Entscheidung entsprach zwar damals dem Gesctz\n(§ 79 StGB). Der Angeklagte hat sich jedoch nach der\nUrtceilsverkündung in die Schweiz abgesetzt und ist von dort\nam 24. Februar 1966 ausgelicfert worden. Ausweislich des\nNotenvcochsels zwischen dem Justizminister. des Landes\nNordrhein-Vestfalen und dem Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartement - Polizeiabteilung - (9351 E - III B.\n126/65) ist die Auslieferung nur beantragt und bewilligt\nworden zur Strafverfolgung der vom Landgericht selbst abgeurteilten Straftaten des Diebstahls im Rückfall und der\nBeihilfe zur Fremdabtreibung sowic zur Vollstreckung des\nTeils der Gesamtstrafe, der auf die einbezogenen Einzclstrafen wegen Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung\naus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen entfällt. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen\nunbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und Fahrens onnce\nFührerschein verbietet sich daher nach dem das deutsche\nAuslicferungsrecht beherrschenden Grundsatz der \"Spezialität\" (vgl. § 6 DAG) jegliche auf eine Vollstreckung\n\nhinzielende Haßnahme (vgl. BGHSt 9, 5; 15, 125, 126). Infolgedessen dürfen, jedenfalls zur Zeit, weder die kEinzelstrafen wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und\nwegen Fahrens ohne Führerschein in die ncue Gesamtstrafe\neinbezogen noch darf neben dieser die sich auf die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein gründende Maßrcegel\nnach §§ 42 m und n StGB ausgesprochen werden (vgl. dazu\nGrethlein NIJW 1963, 945). Dies ist ein auch noch in der\nRevisionsinstanz zu beachtendcs Verfahrenshindernis\n\n(BGH NJW 1960, 2201).\n\nBei Bildung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht\nalso, sofern nicht inzwischen eine der in Ziffer I Abs. 1\n2. Halbs. der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über dic\nDurchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr vom 6./23. März 1936 (RGBl. II 5. 151)\nbestimaten Ausnahmen eingetreten sein sollte, nach § 79 StCN\nnur die Einzelstrafen wegen Diebstahls im Rückfall und\nUnterschlagung aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen berücksichtigen dürfen. Daß nicht alle dort erkannten Einzelstrafen einbezogen werden können, hindert die\nAuflösung der Gesamtstrafe nicht (BGHSt 9, 5). Dies muß\njedoch bei Bemessung der neuen Gesamtatrafe in angemessener\nVeise zum Ausdruck kommen. Hierzu sei auf dic Entscheidungen\nBGHSt 9, 5, 9 und 12, 94, 95 verwiesen. Die Bildung einer\n(veiteren) Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und Fahrens ohne\nFührerschein kommt nicht in Betracht, da sich insoweit\njede Naßnahmo wegen des Grundsatzes der Spezialität verbietet. Nach Wegfall des Vollstreckungshindernisses (vgl.\ndic oben näher bezeichnete deutsch-schweizerische Vercinbarung) steht jedoch der Gesamtstrafenbildung aus § 79 StGB\noder § 460 StPO nichts im Wege (vgl. auch BGHSt 9, 5, 9).\n\ng4\n\n4. Der Angeklagte hat sich in der Zeit vor Erlaß des\nUrteils in Untersuchungshaft befunden, die nach § 60 StGB\nauf die Strafe angerechnet werden konnte. Von dieser HMöglichkeit ist, wie die Urteilsgründe ergeben, \"versehentlich\"\nkein Gebrauch gemacht worden. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils (vgl. BGHSt 3, 327, 330), der,\nabgeschen davon, daß der Gesamtstrafausspruch aus anderen\nGründen aufzuheben ist, die Zurückverweisung der Sache zur\nNachholung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nach sich zicht.\n\nDie insoweit in der Zurückverweisung der Sache liegende Teilaufhebung des Urteils (vgl. BGH Urt. v. 6. Mai 1960\n- 2 StR 65/60 -) ist gemäß § 357 StPO auch auf die litangeklagte Ballüer zu erstrecken, die keine Revision eingelegt\nhat, bei der aber ausweislich der Urteilsgründe das Landgericht die vor dem Urteil in dieser Sache erlittence Untersuchungshaft gleichfalls \"versehentlich\" nicht angerechnet\nhat.\n\nScharpenseel . Mayr Sandcers\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-10/4-str-160-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-10/4-str-160-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.893096+00:00"}}