{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-06-10_4_StR_157_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-06-10","aktenzeichen":"4 StR 157/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2097 036\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_157/66 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Heinz Günther 5 EB aus\n\nEEE zevoren ar EEE 1930 ir OO pr. ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\n'R\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 2%. November 1965 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n\nversuchter Unzucht mit Kindern zu sechs Monate: Gefängnis\n\nverurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten haben Erfolg.\n\nI. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n——\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil die\nSachrüge in vollem Umfang durchgreift.\n\n1. Der Angeklagte hat sich, wie im Urteil festgestellt\nist, an verschiedenen Tagen insgesamt fünfmal Kindern unter\n14 Jahren in schamloser Weise gezeigt. Er wollte die Kinder\nzum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils und der von ihm daran vorgenommenen Manipu-2Zationen verleiten. Das ist ihm in den beiden ersten Fällen\nbei Angelika WB und Claudia WW nicht gelungen, weil\ndie arglos am Kellerfenster des Angeklagten vorbeigehenden\nKinder sofort wegsahen, als sie sich der Unzüchtigkeit des\nVorgangs bewußt wurden. Hier hat das Landgericht demnach\nmit Recht nur Versuch angenommen, In den drei weiteren Fällen\ndagegen, in denen sich der Angeklagte den Kindern Angelika\n\"EB und Mechtnila RE (Farı 5), Mechthild allein\n(Fall 4) und schließlich Mechthild und Helmut Ho\n(Fall 5) unsittlich zeigte, wird die Annahme, es liege nur\nVersuch vor, von den Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen dazu nicht getragen.\n\nZvar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß\ndie Verleitung zur Verübung einer im Betrachten eines\nschamverlet;enden Vorgangs bestehenden unzüchtigen Handlung\nvollendet ist, wenn das Kind der Absicht des Täters entsprechend geflissentlich hinsieht. Jedoch beruht ihre Ansicht, die Kinder hättendas Treiben des Angeklagten in\nkeinen der Fälle geflissentlich betrachtet, weil sie sofort\n\n-4- I,\n\nweggeschaut, als ihnen die Ungehörigkeit seines Verhaltens\nbewußt geworden sei, und weil sie nicht in den Keller gesehen hätten, um ein schamloses Bild vor Augen zu haben,\nauf Rechtsirrtum.\n\n\"Geflissentliches\" Hinsehen bedeutet weder, daß es\nsich über eine gewisse Zeitdauer erstreckt, noch daß das\nKind dabei darauf ausgehen muß, ein schamloses Bild vor\nAugen zu haben. Dazu kann vielmehr schon ein kurzes Zuschauen aus Neugier genügen. Mit der schon vom Reichsgericht\ngebrauchten Wendung, das Betrachten des unzüchtigen Vorgangs\nmüsse \"geflissentlich\" geschehen, sollte nur das arglose,\nunabsichtliche, flüchtige, zufällige oder unbewußte Wahrnehmen eines unzüchtigen Vorganges aus dem Begriff der\nunzüchtigen Handlurz ausgeschieden werden, Sie besagt aber\nnicht, daß das Betrachten besonders intensiv sein und daß\ndas Kind selbst dabei eine unzüchtige Tendenz verfolgen\nmüsse. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob die\nKinder in den Keller geschaut haben, um ein schamloses\nBild vor Augen zu haben.\n\nAber auch im übrigen steht unter Zugrundelegung dieser\nRechtsansicht die Annahme, die Kinder hätten die unzüchtigen Vorgänge nicht geflissentlich betrachtet, mit den\nFeststellungen nicht im Einklang. Das gilt vor allem für\ndie beiden letzten Fälle, in denen Mechthild TED :unächst allein, später zusammen nit Helmut Hol vetroffen war. Mechthild mußte auf Grund ihres vorhergegangenen Erlebnisses (Fall 3) damit rechnen, daß sie etwas\nUnzüichtiges zu sehen bekommen werde, als sie absichtlich\ndurch das Fenster in den Keller des Angeklagten hineinschaute. Sie hat also nicht arglos oder zufällig, sondern\ngeflissentlich hingesehen (vgl. RG HRR 1941 Nr. 732). Da\nsie von vornherein mit einem unzüchtigen Anblick rechnete,\n\nkann sie auch nicht, wie das Landgericht annimmt, das Ungehörige des Verhaltens des Angeklagten erst nach dem Hinsehen erkannt haben. Im letzten (fünften) Fall hatte Hecht\nhild dem Helmut HofB erzänlt, daß sich ein Mann in\neinem Keller in schamverletzender Weise zeige. Weil ihr\nHelmut nicht glauben wollte, veranlaßte sie ihn, mit ihr\nzusammen nochmals in den Keller hineinzuschauen. Auch hier\nhaben die Kinder sonach den mindestens von Mechthild erwarteten unzüchtigen Vorgang nicht nur arglos oder zufällig, sondern geflissentlich betrachtet. Daß sie alsbald\nwieder wegsahen, ändert daran nichts. Dies wäre nur dann\nvon Bedeutung, wenn sie unabsichtlich und arglos Zeugen\ndes Vorganges geworden wären (RG a.a.0.):\n\nIm dritten Fall, in dem sich der Angeklagte den Kindern Angelika WB und Mechtnila RÜieeigte, ist zumindest nicht auszuschließen, daß die Kinder nicht arglos\nwaren. Nach den Feststellungen liegt es vielmehr nahe,\ndaß sie nicht zufällig an dem Kellerfenster des Angeklagte\nvorbeigekommen sind, sondern daß Angelika, die den Angekla\nten schon vorher zweimal bei seinem Treiben beovabachtet\nhatte, Mechthild hiervon erzählt und sie veranlaßt hat,\nmit ihr hinzugehen und nachzusehen.\n\n2, Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme\neiner fortgesetzten Tat. Soweit im Einzelfall zwei Kinder\nbeteiligt waren, liegt jeweils gleichartige Tateinheit voı\nDies kommt im Urteil nicht genügend deutlich zum Ausdruck,\nDavon abgesehen entbehrt die Zusammenfassung der fünf Binzelfälle zu einer fortgesetzten Tat einer ausreichenden,\nrechtlich zutreffenden Begründung. Der bloße nahe zeitlich\nZusammenhang der Taten rechtfertigt für sich allein nicht\ndie Annahme eines einheitlichen, die kinzelhandlungen von\n\n-6- 4\n\nvornherein nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfassenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten. Die Tatsache, daß er\nnicht im voraus wissen konnte, wann jeweils Kinder an seinem Kellerfenster vorbeikommen würden, spricht vielmehr\ndafür, daß er sich jedesmal neu zur Tat entschlossen hat.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten:\n\nDie Aufklärungsrügen sind unbegründet. Da nach dem\neigenen Vorbringen des Angeklagten nur er selbst und seine\nEhefrau Zutritt zu dem Keller hatten, dieser sonst aber\nstets verschlossen war, brauchte sich dem Landgericht die\nVernehmung der Ehefrau darüber, ob der Keller nicht doch\neinmal versehentlich unverschlossen geblieben, sowie darüber, ob das Schloß unbeschädigt war, nicht aufzudrängen.\nDie Ehefrau über die Kleidung des Angeklagten zu den Tatzeiten und über besondere Merkmale an seinem Äußeren zu\nvernehmen, war das Landgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Tatzeiten nicht genau feststehen. Auch\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe damals einen Gipsverband an einem Arm getragen, brauchte das Landgericht\nnicht zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen zu veranlassen; daß die Kinder dazu nichts bekundet haben, besagt\nnämlich nichts, weil sie nur die untere Körperhälfte des\nMannes hatten sehen können,\n\nUnzulässig ist die Rüge, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei der Täter, beruhte auf einer\nunzutreffenden Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die\nGesichtspunkte, die ihr die Überzeugung von der Täterschaft\ndes Angeklagten vermittelt haben, widerspruchs- und denkfehlerfrei dargelegt.\n\nIndessen sind die Erwägungen zur inneren Tatseite\nnicht ausreichend. Das Urteil enthält an keiner Stelle Aucführungen darüber, daß der Angeklagte das Alter der Kinder\nerkannt oder doch wenigstens damit gerechnet und in Kauf\ngenommen hat, daß sie noch nicht 14 Jahre alt waren. Das\nLandgericht sieht dies anscheinend als selbstverständlich\nan. Hiergegen bestehen jedoch wegen der Besonderheiten des\nFalles Bedenken. Da für die Kinder nur die untere Körperhälfte des Angeklagten sichtbar war, ist es nicht ausgeschlossen, daß auch dieser nur die Beine der Kinder von\nseinem Standort im Keller aus sehen konnte, Ob er aus\nihrer Beschaffenheit und ihrer Bekleidung Schlüsse auf das\nAlter der Kinder ziehen konnte, wird zu klären sein. Möslicherweise hat er allerdings die Kinder, als sie auf das\nKellerfenster zukamen, schon in voller Gestelt gesehen,\nohne daß sie ihn zu JAiesen Zeitpunkt bereits gesehen hab\nDie - bisherigen - Feststellungen ergeben aber hierfür Ku_\n\nnen hinreichenden Anhalt.\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-10/4-str-157-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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