{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-31_4_StR_394_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-31","aktenzeichen":"4 StR 394/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2125 006\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 394/66 URTEI.\n\nin der \\{trafsache\n\ngegen\n\nLothar GC ED zus HE über MB, zeboren am\nCE | 310 in CHE, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\ng-Ban\n\nDer 4. Sötrafsenat des Bundesgerichtshofs nat in der Sitzung\nvon 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\n„onatspräsident Scharnenseesel\n\nEundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. öpiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr, Rinck ‘\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. au\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED =: ED .\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 1966 wird verworfen.\n\nVer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\nvrugen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem i. Juni 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei, wegen Rückfellbetruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, wegen Nückfalidiebstahls, wegen\nUnterschlagung und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisetrafe von zwei Jahren sechs Nonaten und zu einer Geldstrafe\n\nvon i00,- „aM verurteilt worden. Sscine Revision, mit der er\nYoerlLetzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\nFali i (Betrug zum Nachteil der Firma Hg)\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe sich im Urteil nicht an\ndie wahruntersteiiung der in dem Beweisamtrage vom 31. Mai\n1966 (Bi. 310 der Strafakten) behaupteten Tatsachen gehalten,\ngreift nicht durch. Zwar heißt es in der Sachverhaltsschiiderung, Gründel habe \"im wesentlichen\" die Verkaufsverhandlungen mit BR | geführt. Diese Einschränkung bildet aber\nkcin Abweichen von der in dem Ablehnungsbeschiuß zugesagten\nUntersteilung. In dem Beweisamtrag war nämlich schon einschränkend vorgetragen worden, daß HD den Angeklagten\nnach dem derzeitigen Verdienst gefragt habe. Allein diese\n\"rage und die -— von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung\neingeräunte - Antwort darauf hat die Strafkammer bei der\nUrteilsfindung herangezogen. Im übrigen hat sie nur den\nvon dem Angeklagten unterzeichneten, schriftlichen Kaufveririg verwertet. Da5 dessen Inhalt den voraufgegangenen münd-Jichen Verhandlungen zwischen Hgg und Ci nicht ent-\n..prochen habe, oder daß er dem Angeklagten bei der Unterzeichnung unbekannt gewesen sei, ist in dem Beweisamtrage\nnicht behauptet worden. Infolgedessen war die Strafkammer\ndurch die “ahrunterstellung nicht gehindert, die schriftlich\nsetroffenen Abmachungen bei der tatsächlichen und rechtlichen\n„ürdigung des Geschehens zu berücksichtigen.\n\nAbgeschen davon würde der Schuldspruch auf dem angeblichen Verfahrensmangei deswegen nicht beruhen, weil schon\ndie wrklärung des Angeklozten, er sei bei der Firma Ten\nbeschäftigt und verdiene dort monatlich 1000,- DM, eine die\nvermügensverfügung auslörende Täuschungshandlung darstellt.\nDer Angeklagte war rich bewuilt, daß er mit dieser unvollständigen und unrichtigen Auskunft den An-chein erweckte,\n\nalc ob ihm tatsächiich die von ihm genannte summe monatlich\nzur Verfügung stehe, während er in Wahrheit nur vier Tage\n\nbei der Firma gearbeitet und in dieser Zeit 128,- DM verdient\nhatte, außerdem seit dem 24. september krank gemeldet war\nund am 19. Oktober nicht wußte, an welchem Tage er die Arbeit wieder werde aufnchnen können. So vermittelte er Hopp\nbewußt ein falsches Bild von den für die Beurteilung seiner\nnreditwürdigkeit maßgebenden Umständen und bestimmte ihn\ndedurch zum Abschluß des Kaufvertrages. Der aus diesem Verh:iten des Angeklagten von der Strafkammer gezogene .ichluß,\ner sei von vornherein nicht in der lage und auch nicht gewilit gewesen, die eingegangene Verbindlichkeit zu erfüLlen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nZudem hat der Angeklagte, wie die !trafkummer zutreffend\nangenommen hat, Egg noch dadurch getäuscht, daß er seine\n.chulden in Höhe von 2000,- DM nicht erwähnt hat. Die Frage\nrach dem Verdienst führte dem Angeklagten, was ihm schon\n\nan cich kaum zweifelhaft sein konnte, besonders deutlich\n\nvor Augen, daß es EB entscheidend auf seine Zahlungsfähigkeit ankan. Die Auffassung der Strafkamnmer, der Angeklagte\nsei daher auch gehalten gewesen, seine Verpflichtungen in\n„öhe von 2000,- DM anzugeben, begegnet somit keinen rechtiichen Bedenken. Hieran scheitert auch der - im Rahmen der\nsachrüge erhobene - Einwand, der Angeklagte habe sich darauf\nverlassen können, CD würie Hp über seine wahren\nwirtechaltlichen Verhältnisse aufklären.\n\n4\n\n'all 2 (Untreue zum Nachteil Sb-: mw)\n\nDie Annahme des Treuebruchtatbestandes des § 266\nAbe. 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Zur Wahrnehmung fremder\nYormögensinteressen genügt allerdings weder die Pflicht,\neinen Vertrag zu erfüilen, als solche, noch die einem Vertras inncewohnende aligemeine Verpflichtung, auf die Interesecn des Partners gebührend Rücksicht zu nehmen. Nach den\ngesamten Umständen des Falles bildete jedoch hier die Wahrnchmung der vermögensrechtlichen Belange des Rentners den\n\n- 5 -\n\nUsuptgegenstand der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem\nAngeklagten. Dieser hatte sich dem gebrechlichen und auf\n\ni\ndio Geräte \"mindestens 250,- DM zu beschaffen\". Durch die\ndieses Frbietens wurde er zum selbständigen und\n\nnur als Bote tätig, sondern war über die rein schuldrechtlichen Beziehungen hinaus Vertrauensperson des hilflosen\nRentners. Daher ist die Auffassung der “trafkammer, er habe\nzu diesem in seinem besonderen Treueverhäitnis i.ö. des\n\n§ 266 Abs. 1 StGB gestanden, frei von Rechtsirrtun.\n\nFall _3 (Unterschiagung zum llachteil Se- Br ii)\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung läßt keinen\nNechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbrinst,\nentbehrt nach den Urteilsfeststellungen entweder jeder\ntatsächlichen Grundlage oder ist offensichtlich unbegründet.\n\nFall_A (Zuhäitercı)\nDer Tatbestand der — ausbeuterischen - Zuhälterei ist,\nentgegen der Auffassung der Revision, rechtsbedenkenfrei\ntostgestellt. Der Angeklagte ließ sich von Frau St\nunter Ausnutzung ihrer persönlichen Bindung an ihn überwiegend aushalten. Daß es ihm dabei maßgeblich darum ging,\ndie Bekanntschaft in schmarotzerhafter Weise zu seinen\n„ebensunterhait auszunutzen und daß keinesfalls die von der\nRevision hervorgehobene Liebesbeziehung überwog, hat die\nstrafkammer rechtlich unangreifbar dargelegt. Zudem kann der\nTatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtserwerb auch dann verwirkliicht werden, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne\nneben den eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe\nurd den daraus zu Crzielenden Vorteilen ein im wesentlichen\n\nglieichstarkes, von der Zuneigung zu ihr getragenes Interesse\nzugrunde liegt (BGHöt 15, 57).\n\nN\n\nBat\nr s\nIn\nirn\njur}\n©\ncr\nr3\n\nug zum Tachteil Ag. Urkundenfälschung)\n\nSoweit sich die Nevision gegen die Verurteilung wegen\nBetruges wendet, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen\nauf die Bewciswürdigung der Strafkammer. Sie übersieht\ndabei, daft die aus den Feststellungen gezogenen Folgerungen\nnur möglich zu sein brauchen; daß diese hier etwa gegen die\nDanksesetze oder gegen allgemeine ärfahrungsregeln verstaßen, iet nicht ereichtlich und wird auch von der Revi-\n-ion nicht behauptet. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nwird gleichfalls von den Feststellungen getragen. Durch die\nUnterzeichnung des Meidescheins mit dem ihm nicht zu'tehenden Namen mag der Angeklagte den Hotelinhaber AED oder\ndessen Personal möglicherweise nur über seinen Namen und\nseine Stellung zu Frau IWW, nicht aber über seine Identitit getäuscht haben. Da aber, was auch dem Angeklagten\nricht unbekannt gewesen sein kann, der \"Meideschein für\nBeherbergungsstätten\" zur Weiterleitung an die Polizei bestimmt war, täuschte er diese durch den Gebrauch des fremden\nNamens über die Identität des Ausstellers; er erweckte bewußt den Anschein, als habe nicht er, sondern ein anderer,\nnämlich iothar ED, die Urkunde ausgestellt. Dadurch\nwolite er sich, wie auch sein Verhalten bei Erscheinen der\njvlizei zeigt, vor dieser wegen seiner Straftaten verbergen,\nsie also durch die Unterschrift mit dem fremden Namen irreführen (2 5tR 253/60 vom 15. Juni 1960).\n\nFall_6 (Betrug zum jiachteil Kap\n\nDie Revision ist der Auffassung, die ..trafkammer hätte\ndi» Tatsache, daß es sich \"nach Ansicht der Frau Kon\n\num ein kurzfristiges Dirichen gehandelt h.:tte\", nur durch\n\nr\nDr\n\nP}\n\n‚ren Vernehmung als Zeugin feststellen dürfen. Das ist unichtig. Machden auf die {nhörung von Frau Kg szen\n‚hrer altersbedfinzter Gcebrechlichkeit allseits verzichtet\n\nr\n\nji\nu\n«\n\nk\n\nworden war, durfte sich die ätrafkammer mit der Vernehmung\nder Zeugin Vgg besnüsen (vgi. BGHSt i, 375). Im übrigen\n\nvar es auch unerheblich, ob es sich nach Ansicht von Frau\nMe] um ein lnng- oder kurzfristiges Darlehen handelte;\ndenn unabhängig davon, für welchen Zeitraum das Geld dem\n\n2\n\nArsckiogten darlehensweisce überlassen werden sol.te oder\nüberlassen wurde, war dieser nach den Urteilsfeststeilungen\nJedenfalls nicht gewillt, das Darlehen überhaupt zurückzuzehlen. Die Begründung, die das Landgericht hierfür gibt,\niet rechtlich nicht zu beanstanden. Auch sonst unterliegt\ndus Urteil hier keinen Bedenken. Das gilt insbesondere für\ndie Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte als Täter\ngehandelt habe. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision sind ebenso unbeachtlich wie die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe.\n\nFall 7 (Betrug zum Nachteil Kulm)\n\nDie Verurteilung wegen Betruges wird gleichfalls von den\nFeststellungen getragen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt\nsich zwanglos, daß der Angeklagte bei Kali vewust den\nirrtum erregt hat, er erde noch am selben Abend in Wanne-Sickel das Geld von seinen Eltern erhalten und es dann zurückzahlen. Nur durch diese Behauptung wurde Kal bestimmt,\nihm das Geld bis zum Abend zu leihen. Daß der Angeklagte es\nvon *.ztang an nicht zurückzahlen wollte, hat die Kammer,\nentgegen dem Vortrag der Revision, ohne Versto3 gegen die\nzenkzesetze festgestellt. Die übrigen Zinwände der Devision\neind offensichtlich unbegründet.\n\nFail 8 (Diebstahl cines Mantels)\n\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch. Ob die Strafkormer den ärztıichen Untersuchungsbericht vom 28. llovember\n\ner\n\"x\n\n465 über die Blutentnahme gemäß § 256 StPO verlesen durfte,\n\nbraucht nicht entschieden zu werden; denn die Revision\ngeht bei ihren linwendungen selbst davon aus, daß die Blut-\n\nN\n\ngrobe um 4.20 Uhr entnommen worden ist und daß sie einen\nBlutalkohoigehalt von 1,6 %0 ergeben hat. Ihre Angriffe\nrichten sich allein gegen die auf dem Boden dieser Tatsachen von der strafkammer vorgenommene Rückrechnung. lierzu\nbedurfte es aber nicht der zeugenschaftlichen Vernehmung des\n‚.rztes, der die Blutprobe entnommen hatte. Den sonstigen\nInhait des Untersuchungsberichtes hat die Strafkammer nicht\nverwertet, so daß insoweit die Feststellungen über den\nTrunkenheitsgrad des Angeklagten zur Tatzeit nicht auf der\nYerlesung des Berichtes beruhen.\n\nsachlichrechtliche Bedenken gegen die Rückrechnung und\nderen Ergebnis liegen nicht vor. #ie die Urteilsgründe in\nihrem Zusammenhang - vgl. insoweit auch die Darlegungen zum\n\"all 7 - ergeben, hat der Angeklagte, nachdem er den Mantel\ngegen 23.00 Uhr weggenommen hatte, zusammen mit Ka un\nnoch drei weitere Gastwirtschaften aufgesucht und dort bie\nnach 1.00 Uhr Alkohol zu sich genommen. Das bei der Rückrechnung zu berücksichtigen, war die {trafkammer rechtlich\nnicht gehindert. Unter diesen Umständen ist ihre Auffassung,\nzur Tatzeit könne keine Volltrunkenheit vorgelegen haben,\nricht zu beanstanden. Tolle Zurechnungsunfähigkeit ist im\nailgemeinen erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 #o anzunehmen (4 StR 28/62 vom 16. März 1962; 2 StR 289/64 vom\n25. September 1964). Das Vorliegen erheblich verminderter\nZurerlinungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 stGB hat die\n„tirafkammer aber zu Gunsten des Angeklagten \"unterstellt\".\ntas er hierdurch beschwert sein könnte, irt ausgeschlossen,\n\n-9-\n\nweil nach medizinischen Erkenntnissen eine Biutalkoholkonzentration bis zu 2 %o in der Negel keine erhebliche\nBeschränkung der Zurechnungsfähigkeit auslöst.\n\nauch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\nschaärpenseel Mayr spiegel\n\nHürxthal Hinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-31/4-str-394-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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