{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-25_4_StR_141_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-25","aktenzeichen":"4 StR 141/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2097 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJost Martin a] aus VW; zevoren am\nCE '940 in SW Spanien, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben: -\n\nSenatspräsident Scharpensecl\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt (ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nschweren Raubes oder räuberischen Diebstahls sowie\nwegen schweren Diebstahls im Fall IB verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cinc andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\noder räuberischen Diebstahls, wegen schweren Diebstahls\nin acht Fällen und wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen\nzu ciner Gesanmtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\nmangelnde Aufklärung und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes oder räuberischen\nDiebstahls (Fall II I der Urteilsgründe) kann nicht bestehen\nbleiben.\n\nWas die Revision im einzelnen dagegen vorbringt, geht\nallerdings fehl.\n\nDie Aufklärungsrüge ist teils unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), teils unbegründet. Das Landgericht hält für\nerwiesen, daß die nrch der Tat in der Wohnung des Angeklagten\nangestellten Ermittlungen nicht besonders gründlich durchgeführt worden sind. Entgegen der Behauptung der Revision beruht diese Feststellung nicht nur auf der Aussage des Zeugen\nRE icr äie Ermittlungen im Fall DI zeleitet nat,\nsondern auch auf den Bekundungen des Zeugen VB. ses\nFührers der Funkstreife (UA 10, 11). Weshalb es sich unter\ndiesen Umständen dem Landgericht hätte aufdrängen müssen,\nüber Art und Umfang der Durchsuchung noch weitere Polizcibeamte als Zeugen zu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Zuden\nkönnte die Aufklärungsrüge auch nicht damit begründet werden,\ndaß an den in der Hauptverhandiung vernommenen Zeugen Vg@-\nEB roch bestirnte weitere Fragen hätten gestellt werden\nmüssen (vgl. BGHSt 4, 125).\n\nö\n\n$\n\nh\n\n-4-\n\nIm übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die tatrichterliche\nÜberzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse\nzu sein; es genügt, daß die Folgerungen möglich sind.\n\nDie Beweiswürdigung des Urteils begegnet indessen aus\nanderen Gründen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht stützt die Überzeugung, daß der Angeklagte\nder Täter sei, zwar \"in erster Linie\" auf die Aussagen der\nZeugen DEE und Keg; Aie den Angeklagten \"mit\nSicherheit als Täter erkannt haben\" (UA 8). Die Erwägungen\nhierzu halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die \"weiteren\nUnstände\", die das Landgericht anführt und die nach seiner\nAuffassung \"für einc Täterschaft des Angeklagten sprechen\"\n(VA 11, 12), berechtigen jedoch nicht zu dahingehenden\nFolgerungen. Die Überlegungen, die das Landgericht auf Grund\ndes Abhandenkommens des dem Zeugen Se ehörigen Fahrrads anstellt, enthalten nur Andeutungen und Vermutungen,\ndie nicht Grundlage einer Verurteilung sein können. Solange\nnicht nachgewiesen ist, daß der Angeklagte das Fahrraä veggenommen und benutzt hat, fehlt jede Verbindung zu der ihm\nhier zur Last gelegten Tat. Ähnliches gilt für den Hinweis,\ndaß der Angeklagte seiner - früheren - Verlobten Mi nach\nderen Bekundung erzählt habe, er besitze von seiner Militärzcit her noch eine Pistolc. Allein die Peststellung, daß\nder Angeklagte im Besitz einer Pistole war, die bei der Tat\nbenutzt worden sei, hätte in diesem Zusammenhang Bedeutung\ngewinnen können. Soweit schließlich angeführt wird, daß der\nAngeklagte als Spanier die Gepflogenheit seiner Landsleute\nkenne, ihre Ersparnisse im Schlafzimmerschrank aufzubewahren,\nübersieht das Landgericht, daß erfahrungsgemäß auch Deutsche\nihre Wertsachen im Schlafzimmer aufzuheben pflegen. Deshalb\nlassen sich hieraus nicht ohne weiteres Schlüsse auf eine\nTüterschaft des Angeklagten herleiten.\n\nY\n\n-5._\n\nNicht bedenkenfrei sind ferner die Darlegungen des\nLandgerichts zum Alibi des Angeklagten. Er hat sich dahin\neingelassen, cr habe sich bis etwa 22 Uhr in der Wohnung\nseiner damaligen Verlobten aufgehalten, sei dann zu Fuß\nnach Hause gegangen (Fußweg ca. 20 bis 25 Minuten), habe sich\ndort frisch gemacht, habe anschließend ein Restaurant aufgesucht und habe bei seiner Rückkehr gegen 23 Uhr seine Hauswirtin Frau Ho) auf dem Flur getroffen. Diese Einlassung sicht das Landgericht als widerlegt an, weil Fräulein\nBB ausgesagt hat, der Angeklagte sei bereits gegen 21 Uhr,\nspätestens um 21.30 Uhr fortgegangen, und weil Frau Hofes\nbekundet hat, der Angeklagte sei ihr nicht um 23 Uhr, sondern\nschon gegen 21 Uhr auf dem Flur begegnet. Dabei übersieht\ndas Landgericht jedoch, daß nur eine dieser beiden Zeugenaussagen zutreffen kann. Wenn der Angeklagte, wovon zu seinen\nGunsten ausgegangen werden muß, die Wohnung Du erst um\n21.30 Uhr verlassen hat, kann er nicht bereits gegen 21 Uhr\nFrau Hop in deren Haus begegnet sein. Das muß bei einen\nFußmarsch von ca. 20 bis 25 Minuten - insofern ist die Einlassung des Angeklagten unwiderlegt geblieben -— selbst dann\ngelten, wenn der Schwerpunkt der Aussage der Zeugin Bf in\nder Zeitangabe \"gegen!\" 21 Uhr liegen sollte.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Überzeugung des\nLandgerichts von der Täterschaft des Angeklagten durch die\nfehlerhaften Erwägungen bei der Beweiswürdigung beeinflußt\nworden ist. Dies zwingt zur Aufhebung. : der Verurteilung wegen\nschweren Raubes oder räuberischen Diebstahls.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung\nwicderun zu der Auffassung gelangen, daß der Angeklagte die\nTat begangen hat, wird es Gelegenheit haben, die im Urteilsspruch verschentlich unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen geführlicher Körperverletzung nachzuholen,\n\n-6-\n\n2. Im Falle IB (11 5 der Urteilsgründe) greift die\nSachbeschwerde ebenfalls durch.\n\nDas Landgericht hat hier schweren Diebstahl (§ 243 Abs. 1\nNr. 3 StGB) angenommen, weil es für erwiesen hält, daß der\nAngeklagte die \"vordere Tür\" des Kraftwagens Typ BMW 600, an\nwelcher der Griff fehlte, mit einem Schraubenzieher oder einen\nähnlichen Werkzeug geöffnet und sodann eine Aktentasche und\nandere Sachen aus dem Fahrzeug entwendet habe. Dice Tatsache,\ndaß von der \"vorderen Tür\" die Rede ist, spricht dafür, daß\nan dem Kraftwagen noch eine weitere Tür vorhanden war. Das\nmuß auch auf Grund des Testberichtes in ADAC-Motorwelt 1958\nS. 172 angenommen werden, wonach ein Kraftwagen dieses Typs,\nder vier Sitzplätze aufweist, neben der Fronttür für die\nvorderen Sitze auf der rechten Seite eine weitere Tür als Einstieg zur hinteren Sitzbank hat. Da im Urteil hiervon nichts\ngesagt ist, 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht\nirrig angenommen hat, der Typ BMW 600 habe, wie beispielsweisc\nder Typ BIN Isetta 250, nur einen Vordereinstieg. Aus diesen\nGrunde kann ungeprüft geblieben sein, ob der Angeklagte etwa\ndurch die zweite, möglicherweise unverschlossene Tür in das\nInnere des Fahrzeugs gelangt ist und damit - nur - den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht hat. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in diesem Fall,\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils in den übrigen Fällen, in\ndenen der Angeklagte verurteilt worden ist, hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Hierzu erhebt die Revision auch im einzelnen keine Einwendungen.\n\nInsoweit muß jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden,\nweil hier die Höhc der Einzelstrafen durch die Strafzumessung\nin den aufgehobenen Fällen, namentlich in dem Fall der Verur-\n\ndh\n\nteilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls, zum Nachteil des Angeklagten becinflußt worden\nsein kann.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-25/4-str-141-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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