{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-25_4_StR_124_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-25","aktenzeichen":"4 StR 124/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kt\ngie)\n\n2094 008\n\nu\nFAR -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\num un u wa wi men\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunk- und Fernsehtechniker Alfred \\Vgiii\n\nous AB, geboren am GE 1925 ir. CE.\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 9. November 1965 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nLg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe ver-\n\nurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg,\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise angebracht und daher unbeachtlich. In der Revisionsbegründungsschrift fehlt es sowohl an der Anführung der Tatsachen,\nauf die sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur\nRechtfertigung der Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schwan\nberufen hat, als auch an der Wiedergabe der Gründe des hierz\nergangenen Gerichtsbeschlusses (s. BGHSt 3, 213). Davon abgeschen dürfte die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nicht auf der gutachtlichen Stellungnahme\ndes Sachverständigen beruhen, wie die Darlegungen des Landgerichts auf S. 19 und 20 UA deutlich erkennen lassen.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt kcine Bedenken. Es könnte allerdings zunächst zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht mit Recht eine Untreue des Angeklagten auch in den Fällen angenommen hat, in denen er die\nGeräte nicht als Sammelbesteller für namentlich bezeichnete\nKäufer, sondern zur Ausstattung seines Ladens und zur Auffüllung seines Lagers bezogen hatte. Wäre er insoweit\nsclbständiger Zwischenhändler gewesen, so hätte für ihn\nnur eine Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise bestanden, nicht aber darliber hinaus eine solche zur Wahrnehmung\nder Vermögensinteressen der Lieferfirma im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 1, 186, 189; BGH NIW 1953, 1600). Indessen ergeben die Feststellungen über die geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zum Versandhaus EM nit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch hinsichtlich der Waren, die\ner nicht für bestimmte, namentlich genannte Kunden bezogen\nhat, entweder Vermittlungsagent zwischen dem Versandhaus\n\nund den Käufern war oder daß er die Stellung eines Kommissionärs oder eine diesem ähnliche Stellung hatte, die Waren\nalso als verdeckter Stellvertreter zwar in eigenem Namen,\naber nur für Rechnung des Versandhauses verkaufen durfte.\nSo heißt es auf S. 6 UA, daß der Angeklagte beabsichtigte,\nüber den Rahmen der Sammelbestellertätigkeit hinaus einc\nArt Kleinagentur der Firma ßßpeinzurichten und zu diesem Zwecke ein eigenes Warenlager anzulegen. Auf ein konmissionsähnliches Rechtsverhältnis deutet die Einrichtung\neines Kommissionskontos im Juni 1961 (S. 8 UA). Gegen dic\nAnnahme, daß der Angeklagte teilweise freier Zwischenhändler gewesen sei, sprechen vor allem die wiederholten Revisionen, die Beauftragte des Versandhauses offensichtlich\nmit Zustimmung des Angeklagten in dessen Geschäft durchgcführt haben. Zudem stellt das Landgericht ausdrücklich fest,\nabzüglich seiner Vergütung an die Quelle abzuführen, und daß\nes ihm nur gestattet war, die Beträge jeweils für einige\nTage gesammelt zu überweisen (S. 7, 8 UA). Dieser Verpflichtung war sich der Angeklagte auch stets bewußt (S. 23 UA).\nAus alledem ergibt sich, daß er über die bloße Verpflichtung\nzur Zahlung der Kaufpreise hinaus kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma Quelle durch\npünktliche und restlose Abführung der Verkaufserlöse wahrzunehmen (vgl. BGHSt 12, 207; NIW 1953, 1600 - Reisebüro; OIG\nHamm NJW 1957, 1773 - Gelegenheitskommissionär). Daß das\nLandgericht nicht § 95 BörsG, sondern § 266 StGB angewendet\n}hat, beschwert den Angeklagten nicht, zumal da nicht völlig\n\"klar ist, ob er Kommissionär oder Handelsagent war.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges im Rückfall ist im Ergebnis gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte\nhat sich gegenüber der Firma HE: cn Anschein eincs\n\n-5-\n\nkreditwürdigen Geschäftsmannes ohne ins Gewicht fallcnde\nSchulden gegeben und ausdrücklich in Abrede gestellt, bein\nVersandhaus da Schulden zu haben. Maßgebend für\ndie Annahme eines Kreditbetruges gegenüber einem Warenlieferer ist zwar in erster Linie nicht die schlechte Vermögens.\nlage, sondern die Zahlungsunfähigkeit und der mangelnde Zahlungswille des Käufers. Hier hätte jedoch die Firma Hoii-\n@& vei Offenbarung der hohen Verschuldung des Angeklagten\nSchlüsse auf dessen bisheriges Geschäftsgebaren und danit\nauf seine Kreditwürdigkeit ziehen können. Der Schaden der\nFirma HOEBiicst im übrigen nicht, wie das Landgericht\nanzunehmen scheint, in dem endgültigen Ausfall, sondern bereits in der Lieferung von Waren auf Kredit an einen hochverschuldeten und nach seinem bisherigen Verhalten zahlungsunwilligen Schuldner.\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nScharpensecel Flitner Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-25/4-str-124-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-25/4-str-124-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.565408+00:00"}}