{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-25_4_StR_113_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-25","aktenzeichen":"4 StR 113/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2097 029 st\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_113/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nesien,\n\n1) den_Montageschlosser Hardy _ aus\nD geboren an 1942 in\nGC\n2) den ci einz Dieter aus\n‚geboren am 1943 in\nCSR),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\n-2_\n\nvom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundcsrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundcsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltcrip\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1965 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fü wegen schweren\nRaubes, drei schwerer Diebstähle, eines versuchten schweren\nDiebstahls und wegen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis\nund den Angeklagten GEB wegen schweren Raubes und wegen\nHehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des\n\nals Vorsitzender,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nsachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.\n\nIt\n\n- 3 -\n\nDice Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keine\ndie Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das\ngilt auch für die Verurteilung wegen schweren Raubes. Daß\ndas Opfer die Handtasche, an der der Angeklagte GW ri?,\naus Angst, niedergeschlagen zu werden, losließ, ist ohnc Belang. Das Loslassen der Tasche war die unmittelbare Folge der\nGewaltanwendung, die nach der Vorstellung und dem willen der\nAngeklagten das Nittel der Wegnahme war. Daher liegt Raub,\nnicht räuberische Erpressung vor (BGHSt 4, 210; 7, 252; 14,\n386).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen\nYerantwortlichkeit der Angeklagten begegnen im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. Rechtlich nicht zu beanstanden ist\ndie Annahme, daß der Genuß von etwa 25 Glas Bier, die der\nAngeklagte ClWnach seiner vom Landgericht ohne nähere\nPrüfung dem Urteil zugrunde gelegten Behauptung innerhalb von\netwa 10 Stunden bis gegen 22.00 Uhr, also bis zu einen Zeitpunkt getrunken hatte, der ungefähr 3 Stunden vor dem Raubüberfall auf Frau KW !agz, seinc Zurechnungsfähigkeit\nzur Tatzeit nicht wesentlich beeinträchtigt hat.\n\nHinsichtlich des Angeklagten ll fehit es dagegen\ninsoweit an ausdrücklichen Darlegungen. Indessen kann daraus,\ndaß die - ohne weiteres als unwiderlegt behandelten - Angaben\nder Angeklagten über die Dauer und das Ausmaß ihres Bier-\n\n-A-\n\nkonsums übercinstimmten, entnommen werden, daß die Strafkamner\nauf Grund der Erwägungen,die sie zur Verneinung einer alkoholbedingten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten GEB veranlaßt haben, auch die Überzeugung von der\nvollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\n\nROEEEEED zcwonnen hat.\n\nIm Strafausspruch gibt das Urteil ebenfalls zu Bedenken\nkeinen Anlaß.\n\nScharpenscel Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\ng0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-25/4-str-113-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-25/4-str-113-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.550478+00:00"}}