{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-24_4_StR_358_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"4 StR 358/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":",\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2125 015\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_358/66 URTEII.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ernst K ED zus SB, geboren\nar EB 1952 in ug,\n\nwegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.2.\n\n!U6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 4. Wovember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schurpensecl\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Flitner\nbundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Mai 1966, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndb\n\nGrün de:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur räuberischen\nErpressung und wegen Personenhehlerei in Tatceinheit mit\nSachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist begründet.\n\nDas Urteil begegnet insofern durchgreifenden Bedenken,\nals die Strafkammer zwischen Beihilfe zur räuberischen\nErpressung einerseits sowie Personenhehlerei und Sachhehlerei andererseits Tatmchrheit angenommen hat. In der\nrechtlichen Würdigung heißt es hierzu:\n\n\"Da nicht festgestellt werden konnte, daß die spätcre\nBegünstigung bereits vor der Tat zugesagt worden ist,\nhandelte es sich bei der Beihilfe zur räuberischen\nErpressung und der späteren Begünstigung um zwei\nselbetändige Taten.\"\n\nDanach ist nicht auszuschließen, daß die Strafkemner\nin tatsächlicher Beziehung nicht hat klären können, ob der\nAngeklagte die den Tätern nach deren Überfall auf die\nSprarkassenzweigstelle geleistete Unterstützung schon vor\noder erst nach dessen Durchführung zugesagt hatte. Unter\ndiesen Umständen hätte das Landgericht bei Beachtung des\nGrundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" von der den\nBeschwerdeführer günstigeren Sachlage ausgehen müssen.\n\nGünstiger wäre hier für diesen, wenn er die Zusage\nschon vorher gegeben hätte. Zwar würde er auch damit den\n\nTatbestand des § 257 Abs. 3 StGB verwirklicht haben, der\neinen aus dem allgemeinen Tatbestand der Begünstigung\nausgeschiedenen Sondertatbestand der Beihilfe bildet\n\n(BGH NW 1951, 451 Nr. 24). Die Zusage wäre aber mit der\nBereitschaft des Angeklagten, bei der Beschaffung der\nWaffen mitzuwirken, zusammen gefallen, so daß nur eine\nBeihilfehendlung vorliegen würde, deren er sich schuldig\ngemacht hätte. Zu dieser würde Personenhehlerei nach\n\n§ 258 StGB in Tateinheit stehen, wie der Bundesgerichtshof\nin der angeführten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen\nhat. Die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen\nder Beihilfe zur räuberischen Erpressung und der Sachhehler\nderen Vorliegen die Strafkammer rechtsirrtumnsfrei bejaht\nhat, wird von den insoweit zu treffenden Feststellungen athängen. Tatmehrheit kommt in Frage, wenn die Willensbetätigungen, durch welche die Tatbestände beider Straftaten\nverwirklicht werden, in keinem Punkte derart zusammenfaller\ndeß wenigstens ein Teil des Verhaltens zur Herstellung des\ngesetzlichen Tatbestandes sowohl der Beihilfe als auch der\nSachhehlerei mitgewirkt hätte.\n\nDa die Strafkammer das rechtliche Verhältnis der\nverschiedenen Rechtsverletzungen zueinander möglicherweise\nzuungunsten des Angeklagten verkannt hat und auch nicht\nauszuschließen ist, daß insoweit weitere Feststellungen in\neiner neuen Hauptverhandlung getroffen werden können, Fuß\ndas Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierzu sei bemerkt, daß nach der - bisherigen - Schil.-\nderung des Tathergangs für eine vor dem Überfull gegebene\nZusage einer Unterstützung der Täter nach dessen Durchführung folgendes sprechen könntc:\n\n‘ei,\n\ner\nze\n\nSC: SEE suchten nach der Tat \"sofort\"\n\ndic Wohnung des Angeklagten auf, gaben dort von ihrer\nBeute ab und sicherten sich mit Hilfe des Angeklagten gegen\nstrafrechtliche Verfolgung. Daß dieser JB una\nSCHE nach ücren Tat mit Rücksicht auf die ihm zu\ndiesen Zeitpunkt gewährten Vorteile unterstützt hat,\nspricht nicht ohne weiteres dagegen, daß cr den beiden\nvor der Tat zugesichert haben könnte, ihnen nachher bchilflich zu sein. Damit wäre auch vereinbar, daß ihm\nwirtschaftliche Vorteile schon vor der Tat gegen die Zusage einer Unterstützung nach der Tat in Aussicht gestellt\nwurden und er sich nach ihrer Gewährung bereit zeigte,\nscinenm Versprechen nachzukommen.\n\nScharpenscel Flitner Sanders\n\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/4-str-358-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/4-str-358-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.377083+00:00"}}