{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-23_4_StR_379_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-23","aktenzeichen":"4 StR 379/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_379/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Tiefbauarbeiter Heinrich W ‚ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 1935 in DW:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bauhelfer Manfred K aus TE\ngeboren an EEE 952 in ,\n\nwegen Vollrausches.\n\nver 4, Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzuns\nn\n\nvom !i. Hovember 1966, an der teiige\n\nommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Fiitner\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nDr. Rinck\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ww in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KW wir das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 23. Mai 1966,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Will wirä ver-\n\nworfen.\n\n£r hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat wegen vorsätzlich herbeigeführten\nVollrausches den Angeklagten VB zu einer Gefüngnisstrafe\nvon zehn Monaten und den Angeklagten Kg zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.\n\nDer Angeklagte KB beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der\nAngeklagte WB erhebt nur die Sachrüge.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Kg»\n\n1. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß waren dem\nAngeklagten ein Vergehen der versuchten Hehlerei (§§ 259,\n45 StGB) durch Mitwirken beim Absatz gestohlener Zigaretten\nzur Last gelegt. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift\nwurde er im Laufe der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß\ner auch wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) verurteilt werden\nkönne. Dabei ist zur rechtlichen Beurteilung der sog. Rauschtat nichts vermerkt. Hieraus kann entnommen werden, daß als\nsolche der Versuch der Hehlerei angesehen wurde, der Gegenstand des Schuldvorwurfs in Anklage und Eröffnungsbeschluß\nwar. Dafür spricht auch, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe wegen \"Volltrunkenheit (Hehlerei)\" beantragt hat.\nDemnach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte auf die Möglichkeit der - dem Urteil zugrunde liegenden -— Beurteilung\nder sog. Rauschtat unter dem Gesichtspunkt einer sachlichen\nBegünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB nicht aufmerksam gemacht\n\nworden ist.\n\nIn dieser Unterlassung sieht die Revision zutreffend einen\nVerstoß gegen die Vorschrift des 8 265 Abs. 1 StPO. Wie der\nBundesgerichtshof in dem Urteil vom 24. Mai 1955 - 5 StR\n\n143/55 - ausgesprocher. hat, ist ein Hinweis auf die verändert:\nts\n\nHandlung, die nach § 530 a Abs. StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, rechtlich anders ais im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden soll. Das gleiche muß geiten, wenn das Gericht\nwährend der Hauptverhandlung dem Angeklagten eröffnet, er\nkönne aus § 350 a StGB unter Zugrundelegung des Schuldvorwurf:\nder Anklage und des Eröffnungsbeschlusses als sog. Rauschtat\nverurteilt werden, und es diese dann rechtlich anders würdigen\nwill, als sich für den Angeklagten aus der Unterrichtung er-\n\ngab.\n\nDer Verfahrensverstoß muß zur Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß sie darauf beruht. Es ist immerhin möglich, daß der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn ein entsprechender\nHinweis auf die Heranziehung des § 257 St@B gegeben worden\nwäre,\n\n2. Danach erübrigt es sich, auf die Sachbeschwerde näher\neinzugehen. Nur soviel sei bemerkt: Zwar kann eine sachliche\n. Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein\nVerbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden,\nJedoch muß dies in der Absicht geschehen, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren (BGHSt 2, 362; 4, 122). Auch insoweit werden,\nfalls erforderlich, aufgrund der neuen Hauptverhandlung\nFeststellungen zu treffen sein.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten >\n\nDie Sachrüge geht fehl. Nach den getroffenen Feststellungen\nsind alle Merkmale eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegeben.\n\nDaß der Gewahrsam eines Diebes an der gestohlenen Sache\nin einer den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Weise ge-\n\nbrochern werden kann, entspricht der r Rechtsprechung\n\noT\n\n®\n\n2\n\ned\n\noO cd\nBe:\nPi\n081\n®\n\n‘\n\nsgerichtshof angeschiossen\n\ne >\n(EGH LM SteB § 242 Ur. 1o\n\nfe\nN\net\n\nDer Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint,\ndas Landgericht habe aufgrunä seiner ?Peststellungen nicht\n3 kommen können, daß der Dieb noch Gewahrsam an\n\nx\n\nzu dem Schlu\ndem gestohlenen Koffer besessen habe, Der Gewahrsam an einer\nSache geht erst verloren, wenn sich die Sache in einer lage\nbefindet, die nicht mehr gestattet, den Herrschaftswillen in\neiner der Gewohnheit des Lebens entsprechenden Weise auszuüben\n\na\n\n(BGH LM StGB § 242 Nr. 9). Der Koffer mit Zigaretten war\n\nc\n\nam 20. November 1965 nach 18.30 Uhr aus dem Vereinshaus H-GE ©.v. ::. CD entwendet worden. Der\nKofferinhalt wurde bereits gegen 21.00 Uhr in Essen-Karnap von\ndem Angeklagten zum Kauf angeboten. Selbst wenn ein unbekannter\n. Dritter den Koffer, wie das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, in der Zwischenzeit in dem Anbau der Gartenlaube abgestellt hatte, so nötigte das nicht zu dem Schluß,\nder Dritte habe damit seinen Herrschaftswillen aufgegeben oder\n\npen\n\njedenfalls nicht mehr ausüben können.\n\nDie Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-23/4-str-379-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-23/4-str-379-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.264313+00:00"}}