{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-20_4_StR_139_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-20","aktenzeichen":"4 StR 139/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2097 027 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_139/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Walter Ronald G EEE zu: DEE:\ngeboren emp: 934 in H@Weroßbritannien, britischer\nStaatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\n74\n\n- 2 _\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür !iecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts Dortmund vom 19. Novenber 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiegen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner ünde:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nTotschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine\nRevision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nnur im Strafausspruch Erfolg.\n\n-3-\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht gründet seine Überzeugung von’\nder Täterschaft des Angeklagten auf eine größere Anzahl\nvon so gewichtigen, die Tatausführung unmittelbar betreffenden Bewceisanzeichen, daß die Berücksichtigung eines nicht |\nbewiesenen Vorfalls aus dem Jahre 1961, der zur Einleitung\neines Ermittliungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen\nNotzuchtsversuchs durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal\ngeführt hatte, nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Die\nUrteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht auch ohne\nBerücksichtigung dieses Beweisanzeichens den Angeklagten\nfür überführt angesehen hat. Die Begründung des Tötungsvorsatzes enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum. Der von\nder Revision behauptete Verstoß gegen den Grundsatz \"in\ndubio pro reo\" liegt ersichtlich nicht vor. Die Art der\ndurch die Wirkung der massiven Gewaltanwendung entstandenen\nVerletzungen hat gerade \"allerletzte,. kleinste Zweifel\"\n\n(VA S. 77, 78) hinsichtlich des Pötungswillensides Angeklagten beseitigt. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hierzu ist frei von Widersprüchen und enthält weder Verstöße\n\ngegen die Denkgeretze noch gegen anerkannte Erfahrungssätze.\n\n2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen:\n\na) Diese leiten sich zwar nicht daraus her, daß dem\nGedanken der Generalprävention zu großer Raum gegeben worden\nsei, sondern sie gründen sich darauf, daß das Schwurgericht\nhier, im Gegensatz zur Beweiswürdigung, dem \"Wuppertaler\nErlebnis\" (UA S. 92) eine nicht unerhebliche Bedeutung i.S.\neiner Straferschwerung beigemessen hat. Alle Umstände, die\nbei der Straffestsetzung verwertet werden, müssen voll\nbewiesen sein (BGHSt 1, 51). Da das Urteil an anderer Stelle\ndarlegt, diese angebliche Notzucht in Wuppertal sei nicht\nerwiesen und festgestellt, läuft die Verwertung des dama-\n\n-4-\n\nligen Ermittlungsverfahrens selbst in der Art und Weise,\n\nwie sie das Schwurgericht vorgenommen hat, auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Ähnliches gilt für den\nLadendiebstahl, den der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis\nim Knabenalter begangen \"haben will\" (UA 5. 90). Hier schließt\ndie Art und Weise der zweimaligen Erwähnung dieser ebenfalls nicht erwiesenen Straftat in den Strafzumessungserwägungen zumindest nicht aus, daß auch sie, die zudem ersichtiich keinerlei Beziehung zu der jetzt abgeurteilten\n\nTat aufweisen würde (vgl. BGHSt 5, 124, 132), dem Angeklagten erschwerend angelastet worden ist.\n\nb) Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfaßt auch die Nebenentscheidungen.\nBei der neuen Strafbemessung wird das Schwurgericht auch\nzu beachten haben, daß sich bei Heranziehung des Streites mit dem britischen Offizier und des Angriffs gegen\nGavin eine genauere Darstellung dieser Vorfälle empfehlen\nwird, wcil nur dann nachprüfbar ist, ob sich die diesen\nHandlungen zugrunde liegende Gesinnung in der jetzigen Tat\n\n-5-\n\nausgewirkt hat. Auch der Hinweis, der Angeklagte habe es\n\"Aurchaus nicht nötig\" gehabt, gelegentlich den Steinplatz\naufzusuchen, \"so wie er es in den Monaten vor der Tat bereits wiederholt getan hatte\", Iäßt nicht erkennen, worin\ndas Schwurgericht den straferschwerenden Zusammenhang mit\ndem Tatgeschehen gesehen hat.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-20/4-str-139-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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