{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-20_4_StR_138_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-20","aktenzeichen":"4 StR 138/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fd\n2129 041\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Erich Wilhelm Walter\n\nK aus IWW: “reis vi. zeboren\nam 1929 in BEE Pommern, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Mai 1966 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO. einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 24. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des\nAngeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da die selbständigen Strafmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zusammentrafen, hätte das Schwurgericht die\nuntere Grenze des nach § 44 Abs. 2 StGB für den Mordver-\n\nEL\n\n- 53 —\n\nsuch vorgesehenen Strafrahmens (3 Jahre Zuchthaus) gemäß\n88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB bis auf ein Viertel unterschreiten können, also alsjlindeststrafe neun Monate Zuckthaus zugrundelegen dürfen (vgl. BGHSt 5, 283, 284). Ob ts\nsich dieser zweifachen Milderungsmöglichkeit bewußt gew_—\nsen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Das\nSchwurgericht ist zwar von § 44 Abs. 2 StGB ausgegangen\nund hat auch bei der Strafzumessung die erheblich vermin -\nderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten strafmildern\nberücksichtigt. Es 1äßt sich jedoch nicht ausschließen,\ndaß dies innerhalb des Strafrahmens des § 44 Abs. 2 StG\ngeschehen und zum Nachteil des Angeklagten die Möglichkut\nder Unterschreitung dieses Strafrahmens übersehen worden\nist. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-20/4-str-138-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-20/4-str-138-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.215061+00:00"}}