{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-20_4_StR_127_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-20","aktenzeichen":"4 StR 127/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2094 002\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Robert T EEE zus VER. Sort\ngchoren an ED 937,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundcesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvoltg>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 2. Dezember 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzurg zur Bewährung abgelehnt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu ine\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt\n\nnm\n\nhat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund erhebt die Sachrüge. Diese hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Vorwurf, die Jugendkammer habe den Beweisamtrag\ndes Verteidigers auf Vernehmung eines Fachpsychologen als\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes Doris\nEgg u Unrecht abgelehnt und damit zugleich auch ihre\nAufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Zwar hebt\ndie Revision mit Recht hervor, daß die Glaubwürdigkeit des\nMädchens ciner besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte. Hieron\nhat es jedoch die Jugendkammer nicht fehlen lassen. Sic hat\nunter Heranzicehung der im Ermittlungsverfahren herbeigeführten Beurteilung der Schule, die Doris Ei vesuchtc, den\nRektor sowie die jetzige Lehrerin des Kindes als Zeugen g8C-\nhört, Dabei hat sich ergeben, daß dem Rektor, der Doris\nnicht im Unterricht gehabt und der das Schulgutachten auf\nGrund von Äußerungen der früheren und jetzigen Lehrpersonen\nabgefaßt hatte, berichtet worden war, Doris habe früher einmal bei zwei schulischen Angelegenheiten nicht die Wahrheit\ngesagt, ferner habe sie einmal im Verdacht eines Eigentunsdelikts gestanden, der sich aber nicht bestätigt habe. Dice\nTehrerin hat als Zeugin nach Schilderung einiger Vorkomnnisse, denen für die Glaubwürdigkeit des Mädchens keine\nirgendvie maßgebliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, erkiärt, im ganzen müsse sie dic Beurteilung im Schulgutachten\nheute abschwächen, weil sich das Allgemeinverhalten des\nKindes in der Schule stark gcebessert habe; Doris habe sich\nihr gegenüber nichts zuschulden kommen lassen und sie insbesondere noch nie belogen.\n\nDanach ist durch die Bekundungen der als Zeugen 'vernommenen Lehrpersonen der Inhalt des Schulberichts nicht\nbestätigt worden, auf den der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers ausdrücklich gestützt war. Bei dieser Sachlage ist\nnichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß die Jugendkammer nicht auf Grund eigener Sachkunde in der Lage\ngevresen wäre, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen.\n\nfy\n\n-4-\n\nSie war daher befugt, den Hilfsbeweisamtrag gemäß § 244\n\nAbs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen, und war auch nicht auf Grund\nder ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht\nschalten, den von dem Verteidiger gewünschten Sachverständigen\nbeizuziehen.\n\n2. Der Schuldspruch, gegen den die Revision im einzelnen\nkeine sachlichen Einwendungen erhoben hat, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Für sich gesehen, könnte zwar zu gewissen Bedenken die Wendung (UA 9 unten letzter Satz) Anlaß\ngeben, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß\ndie beiden Mädchen \"nicht älter als 14 Jahre waren\". Nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muß es sich um Kinder unter 14 Jahren\nhandeln. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich\naber, daß sich das Landgericht hier nur im Ausdruck vergriffen\nhat. Der Angeklagte hat das Alter der Mädchen auf 13 bis 14\nJahre geschätzt (UA 3, 9 unten), also billigend in Kauf gcnommen, daß ihr Alter noch unter 14 Jahren lag.\n\n3. In den Strafzumessungsgründen heißt es (UA 11):\n\n\"Die auszuwerfende Gefängnisstrafe muß allerdings empfindlich sein. Dies verlangt der Schutz der Jugend, den das\nGesetz anstrebt, und die abschreckende Wirkung auf Täter,\nwie der Angeklagte, kann nur durch eine empfindliche\nStrafe erzielt werden.\"\n\nHiernach könnte cs scheinen, als ob die Jugendkammer in unzulässiger Weise den Zweck der Strafbestimmung des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB straferschwerend berücksichtigt und außerdem rechtsirrig ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe\nden Abschreckungsgedanken in den Vordergrund gestellt habe.\n\nDie weiteren Ausführungen des Urteils ergeben indes, daß\n\ndas nicht der Fall ist; denn hier hat sich die Jugendkammer\neingehend mit den Unständen der Tat und der Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten auseinandergesetzt, um zu einer schuldange-\n\n-5-\n\nmessenen Strafe zu kommen. Dice oben angeführten — mindestens\nnißverständlichen - Erwägungen haben somit die Strafzumessung\nerkennbar nicht beeinflußt.\n\n4. Dagegen wird die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung von den Ausführungen dazu nicht getragen.\n\nDie Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2\nStGB mit der Erwägung verneint:\n\n\"Erfahrungsgemäß neigen Täter von der Art des Angeklagten zur Wiederholung gleicher Straftaten. Deshalb ist schon nicht die hinreichende Erwartung\nbegründet, der Angeklagte werde auch ohne Strafverbüßung ein geordnetes und gesetzliches Leben führen.\"\n\nEine solche allgemeine Begründung, aus der sich keine Einzcelheiten über die Persönlichkeit des Täters ergeben, die gegen\neine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen könnten, rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach\n§ 23 Abs. 2 StGB nicht. Diese Bestimmung verlangt unter Berücksichtigung der in ihr im einzelnen genannten Umstände\n\nein Eingehen auf die Person des Angeklagten selbst (vgl. dazu\nUrt. des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1957 - 4 StR 86/57).\nvenn die Strafkammer mit ihrer Erwägung aber meinen sollte,\ndie Art der hier vom Angeklagten begangenen Straftaten verbiete die Strafaussetzung zur Bewährung, so setzt sie sich\nin Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Es ist nicht\nzulässig, bei Straftaten bestimmter Art, wie 2.B. bei Sittlichkeitsverbrechen, grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den\nEinzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen -(BEHSt 6, 298).\n\nNicht ausreichend sind auch die Darlegungen darüber, daß\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Abgesehen davon, daß in\ndieser Hinsicht eine Prüfung erst veranlaßt war, wenn dic\n\n-6 -\n\nVoraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorlagen, erfordert die\nEntscheidung über das \"öffentliche Interesse\" eine umfassende\nAbwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gcesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung\nauf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (BGHSt 11, 393, 396; BGH VRS 13, 24, 27 = MDR 1957,\n369). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das Urteil vermissen.\nIm übrigen ist es auch bei der Prüfung des öffentlichen Interesscs ebenso wie bei § 23 Abs. 2 StGB unzulässig, schlechthin\nfür bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen eine Strafaussetzung zu versagen (BGHSt 6, 298). Das hat die Jugendkammer\nmöglicherweise übersehen, indem sie ganz allgemein auf das\nwesentliche Interesse der Öffentlichkeit abstellt, daß gegen\nsolche Täter wie den Angeklagten, die Erholungszentren und\nSchutzgebiete für Spaziergänger mit derartigen Sittlichkeitstaten unsicher machen und einen hohen Grad von Beunruhigung\n\nin die Bevölkerung bringen, mit Nachdruck eingeschritten\nwerde,\n\nScharpensecl Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nTe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-20/4-str-127-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-20/4-str-127-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.196171+00:00"}}