{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-17_4_StR_362_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-17","aktenzeichen":"4 StR 362/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/u0\n\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF 9495 020\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII\n4_StR_362/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Edmund W EEE zu: oD\ngeboren am ED :937 in SB zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlcerei.\n\nDer A. Sötrafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2i. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenscel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizungestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 17. Mai 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft, soweit sic drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn un ne mn u ar tn mn m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei zu cinem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, scinen Kraftwagen eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Mit der Rcvision rügt der Angeklagte ohne nähere Begründung Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des angefochtenen\n\nIle\n\nUrteils ergibt jedoch weder zum Schuld-, noch zum Strafaeusspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nRechtlichen Bedenken könnte nur die Annahme gewerbsmäßigen\nHandelns begegnen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes\nhat nämlich in dem Urteil vom 27. August 1963 - 5 StR 239/65 -\nZweifcl geiiußert, ob von der Absicht des Täters, sich durch\nwiederholte Beschung des Verbrechens eine Einnahmequelle von\neiniger Dauer zu verschaffen, noch die Rede sein könne, wenn\ner sich vorgerommen habe, nur eine, wenn auch fortgesetztce\nTat zu begehen, weil sich bei gewerbsmäßiger Hcehlerei der\nwille des Täters darauf erstrecken müsse, mehrere selbständipe\nTaten zu begehen. Ob diese Bedenken zutreffen, braucht jcdoch hier richt entschieden zu werden, weil der Angekiaugte\nnicht cine fortgesetzte, sondern fünf rechtlich selbständige\nHehlereien begangen hat. Die Strafkammer hat zwar nur eine\n\nfortgesetzte Tat angenommen. Dieser Annahme liegt jedoch\n\neine unzutreffende Auffassung vom Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, wie er von der Rechtsprechung entwickelt\nworden ist. Hiernach muß der Gesamtvorsatz so beschaffen scin,\ndaß er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts\nder Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art\nder Ausführung umfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Der\nvom Angeklagten bei der ersten Begegnung mit dem - angeblich\nunbekannten - Verkäufer der Autoräder gefaßte Entschlu3,\ndiesem auch künftig von Fall zu Fall solche abzunehnen, ist\nkein Gesamtvorsatz in diesem Sinne. Der Angeklagte konnte bei\ndem ersten Treffen mit dem Unbekannten weder wissen, wieviele\nRäder ihm dieser in Zukunft anbieten werde, noch konnte er\nübersehen, wie oft, wann und wo dies jewcils geschehen werdc.\nDie hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstreckte sich\nüber einen Zeitraum von sechs bis sieben Monaten, innerhalb\ndessen er dem Unbekannten bei fünf Treffen insgesamt 29 Autoräder abkaufte. Bei dieser Sachlage fehlt es an der recht-\n\n-Ak-\n\nlichen Grundiage einer fortgesetzten Tat. In Wirklichkeit\nhandelt es sich den Urteilsfeststeliungen zufolge um fünf\nrechtlich selbständige, teils versuchte, teils vollendete\nliehlereien.\n\nDaß die Strafkamner trotzdem den Angeklagten -— nur -— wegen\neiner fortgesetzten Tat verurteilt hat, beschwert ihn aber\nim wrgebnis richt.\n\nDice Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfchlern.\nDies giit auch von den Aussprüchen über die Einzichung und\ndie Sicherungsmaßregel. Der Ankauf einer jeweils größeren\nAnzahl gestohiener Räder ist dem Angeklagten nur dadurch crmöglicht worden, daß cr zu ihrem Abtransport seinen Kraftwagen benutzen konnte. Er hat diesen sonach zur Begehung\nvorsätzlicher Verbrechen gebraucht (siehe BGHSt 8, 205,\n\n212). Auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis genügt es, daß\ndie Benutzung eines Kraftfahrzeuges die Ausführung einer\nStraftat ermöglicht hat. Dadurch ist der von § 42 m StGB\ngeforderte Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges\ngegeben (BGHSt 5, 179, 181). Die Sperrfrist hat die Strafkammer rechtlich zutreffend danach bemessen, wie lange nach\n\n-5-\n\nihrer Überzeugung der Angeklagte als Kraftfahrer voraussichtlich eine Gefahr für die Allgemcinheit bilden wird. Damit\n\nist zugleich ausgesprochen, daß er so lange zum Führen von\nKraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGHSt 7, 165).\n\nScharpenseci Mayr Spiegei\n\nHürxthal Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/4-str-362-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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