{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-16_4_StR_406_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-16","aktenzeichen":"4 StR 406/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2134 009\n\nden Arbeiter Hans Jürgen R EEE zu: va.\n\ndort geboren an :940;\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Novenber 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamelt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 1966 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\n\ndrei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte besaß seit Ende August 1965 den\nFührerschein der Klassen drei und vier und hatte bis zu\ndem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Unfall mit\nseinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord Baujahr 1962 -\namtliches Kennzeichen WES IT 3 -, rund 10.000 km zurückgelegt.\n\nAm 12. Dezember 1965 hatte er schon vormittags 3 bis\n4 Glas Bier getrunken und im Laufe des Tages, spätestens\num 19.15 Uhr, wegen Magenschmerzen zwei schmerzstillcnde\nDolviran-Tabletten eingenommen. Gegen 22.00 Uhr begab er.\nsich mit seinem Freund PB; dem später Getöteten, in eine\nGastwirtschaft in Wesel. Dort nahmen beide erhebliche Mengen Alkohol zu sich, und zwar in der Form, daß sie jeweils\nein Glas Coca-Cola mit einem Korn tranken. Am 13. Dezember\n1965 kurz vor 1.00 Uhr verließen sie die Gastwirtschaft.\nDer Angeklagte wollte zunächst Tggpp bei dessen Wohnung in\nder Diersfordter Straße absetzen und den Wagen alsdann an\nseiner in der Nähe der Reeser Iandstraße gelegenen Tankstelle abstellen. In einer Entfernung von einigen 100 m\nhinter der Gastwirtschaft durchfuhr er eine leichte Kurve.\nAnschließend näherte er sich mit erhöhter Geschwindigkeit\neiner durch ein Stopschild gekennzeichnete Kreuzung. Nachdem er dort kurz gehalten hatte, fuhr er mit einer mäßigen,\nnicht über 50 km liegenden Geschwindigkeit geradeaus weiter. Die Straße war etwas feucht, aber nicht glatt. Der\nAngeklagte hielt sich, da kein Verkehr herrschte, auf der\nStraßenmitte. Obwohl die Fahrbahn durch Breitstrahlbeleuchtung gut ausgeleuchtet war und weder ein Ölfleck noch |\n\n-4-\n\neine Straßenunebenheit noch ein anderes auf der Fahrbahn\nliegendes Hindernis vorhanden war, geriet er um 0,55 Uhr\nauf Grund sciner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa\n50 bis 60 m hinter der Kreuzung von der Straße ab und\nfuhr in einem etwa 10 m langen Bogen auf den - in seiner\nFahrtrichtung gesehen - rechten Gehweg und dort gegen\neinen die Straße begrenzenden Baum. Durch den Aufprall\nwurde der Wagen erheblich beschädigt. PB, der auf den\nBeifahrersitz saß, wurde so schwer verletzt (Schädelbasisbruch und Hirnverletzung), daß er bereits gegen 1.10 Uhr\nim Marienhospital in Wesel verstarb. Auch der Angeklagte\ntrug schwere Verletzungen davon. Sein Blutalkoholgehalt\nzur Unfallzeit betrug 1,9 bis 2,0 %o.\n\n2. Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurtcilung wegen fahrlässiger Tötung an. Die Beschränkung\nist jedoch nicht wirksam, weil der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahriässiger Gefährdung\ndes Straßenverkehrs verurteilt ist. Das Urteil unterliegt\ndaher in vollem Umfang der Nachprüfung, die aber zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt.\n\nWeder die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung noch\ndie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs lassen einen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nNach der unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen gewonnenen Überzeugung der Strafkammer haben die\nDolviran-Tabletten die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht beeinflußt. Sie haben auch keine Bewußtseinsstörung zur Tatzeit herbeigeführt. Der Angeklagte\n\nbefand sich somit bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,9 %o in einem alkoholbedingten Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit.\n\nInfolge dieses Zustandes ist er, wie die Strafkammer\nweiterhin für das Revisionsgericht bindend feststellt,\nvon der Straße abgekommen und dort gegen einen Baum gefahren. Damit ist dargetan, daß gerade die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für den Tod\nZB: ursächlich war (BGH VRS 16, 126, 128). Entgegen\n‘der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht ver-\n\n'. pflichtet, ganz entfernte gedankliche Möglichkeiten, für\n\nderen Vorliegen kein Anhaltspunkt gegeben war, in den\nKreis ihrer Erörterungen einzubeziehen, wie etwa die von\nder Revision als denkbar bezeichnete Möglichkeit, der\nangetrunkene PD nabe dem Angeklagten plötzlich ins\nSteuer gegriffen.\n\nAuch die Ausführungen zur Fahrlässigkeit sind rechtsbedenkenfrei.\n\nDie Feststellungen (UA 3) schließen allerdings nicht\naus, daß der Angeklagte den Entschluß, in angetrunkenen\nZustand zu fahren, erst nach Beendigung des Trinkens gefaßt hat, Sie ergeben jedoch, daß er ein trinkgewohnter\nMann ist (UA 3, 9) und daß sein Blutalkoholgehalt zur\nZeit des Antritts der Fahrt höchstens 2,0 %o betragen\nhat (UA 6). Angesichts dieser Umstände ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner das\nVorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne nähere Erörterungen verneint\nhat, indem sie von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit\nausgegangen ist.\n\nDie Strafzumessungsgründe sowie die Entscheidung\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis lassen ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-16/4-str-406-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-16/4-str-406-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.018062+00:00"}}