{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-16_4_StR_370_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-16","aktenzeichen":"4 StR 370/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[2\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2125 002\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_370/66 URTEII\nin der Strufsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfons ID zus Dep, dort\ngetoren an EB 1947,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 25. Novenber 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Dr. Rinck\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der BEundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergg\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Dortmund vom 16. Mai 1966 nit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagteo\nHB in dem Falle Om - KB verurteilt worden\nsind, ferner hinsichtlich des Beschverdeführers im Strafausspruch und hinsichtlich des Mitangeklagten Hgg»\nin Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan einc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Rovision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Dietstahls in zwei Fällen und wegen cinfachen Diebstahls zu\neiner Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurveilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung fürmlichen und sachlichen .Rechts, Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführung unzulässig.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt nur im Fall II 2 der Urteilsgründe zu Bedenken\nAnlaß. Nach den Feststellungen haben hier der Angeklagte\nund der Hitangeklagte HB Bekleidungsstücke aus einem\nvon HB zuvor gewaltsam geöffneten Schaukasten entwendet, der sich seitlich in einem nach hinten verlegten\nLadeneingang befand. Über die Beschaffenheit des Schaukastens wird gesagt, daß er breit und mit dicken Glasscheiben versehen sei, die verschlossen seien, bei Öffnung\ndes Verschlusses aber zur Scite geschoben werden könnten.\nIn der rechtlichen Würdigung heißt es dazu, der an der\nSeitenwand befindliche Schaukasten sei ein umschlossener\nRaum im Sinno der Ziff. 2 des § 243 Abs. 1 StGB. Damit ist\ndie Verwirklichung diesos Tatbestandsmerkmals nicht hinreichend dargetan. Unter einem umschlossenen Raum ist, wie\nder Eundesgerichtshof in BGHSt 1, 158 ff abweichend von der\nAuffassung des Reichsgerichts (RGSt 4, 164, 166) ausgesprochen hat, ein Raumgebilde zu verstehen, das, ohne Gctäude oder Behältnis zu sein, mit (mindestens teilweise\nkünstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen\n\nvon Unbefugten abwelıren sollen, und das ferner (mindestens\nauch) dazu bestinnt ist, von Menschen betreten zu werden.\nZu dem ersten Erfordernis enthalten die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen. Darüber aber, ob hier auch das\nzweite Erfordernis erfüllt war, geben sie keinen Aufschluß.,\n\nWegen dieses Mangels kann die Verurteilung des Angeklagten in dem Falle On KB nicht aufrecht erhalten werden. Das hat auch den Wegfall des Strafausspruchs\nzur Folge.\n\n2. Die Aufhebung des Urteils in dem Falle Oe-Ku ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Hann\nzu erstrecken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denit\nfällt zugleich die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe fort.\nDaß sich dessen Verurteilung in diesem Falle auch auf die\nHöhe der übrigen gegen ihn ausgesprochenen Einzelstrafen\nzu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird bei der Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte und der Mitangeklagte Ye\ndurch die Entwendung der Bekleidungsstücke aus dem Schaukasten den Tatbestend des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht haben, möglicherweise auch zu klären sein, ob der\nSchaukasten als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn er nach Art eines\nSchaufensters ganz oder überwiegend in das Mauerwerk eingelassen war. Bei einer solchen Sachlage würde cin Diebstahl\n\"aus einem Gebäude mittels Einbruchs\" vorliegen (vgl.\n\nBGHSt 9, 1735 15, 134).\n\nFerner sei bemerkt, daß ein Hinweis in den Urteilsgründen auf die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten\ngemäß § 466 StPO nicht erforderlich ist. Aus der Verurteilung in die Kosten des Verfahrens folgt die nach dieser\nVorschrift begründete Gesamthaftung von selbst. Sic erstreckt sich im übrigen nicht auf die \"auferlegten Kosten!\nschlechthin, sondern lediglich auf die Auslagen des Stautes\nmit den in § 466 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen, soweit\nwegen derselben Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregeil\nder Sicherung und Besserung angeordnet wird.\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-16/4-str-370-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-16/4-str-370-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.999204+00:00"}}