{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-05-13_4_StR_134_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-13","aktenzeichen":"4 StR 134/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"71\n2129 055\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 134/66\nyERR URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Fritz F EB aus Er oo RB\ngeboren an EEE 92: in EEE.\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenscel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 2, Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts viegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchter\nschwerer Unzucht mit Männern\" (§§ 175 a Abs. 1 Nr. 3,\n43 StGB} zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist begründet.\n\nDice Feststellungen, die sich in der Wiedergabe des\näußeren Geschehensablaufes erschöpfen, lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte den Vorsatz hatte, den zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alten Hans WB zur Unzucht zu verführen. Zum inneren Tatbestand der Verführung gehört die\nVorstellung des Täters, daß der Jugendliche nicht oder\nauch nur möglicherweise nicht von sich aus zur Unzucht\nbereit sei, und der gegebenenfalls bedingte Wille, den\nWiderstrebenden durch Erregung von sinnlicher Begierde, Neugier oder durch sonstige Willensbeeinflussung dazu geneigt\nzu machen. Ob die Vorstellungen und der Wille des Angeklagten so beschaffen waren, bleibt offen. So, wie das\nVerhalten des Angeklagten gegenüber Hans WB geschildert\nwird, ist es auch möglich, daß er annahn, WB sei von\nsich aus ohne weiteres zur Unzucht bereit, oder daß er\ncine etwaige Bercitschaft Webers zur Vornahme unzüchtiger\nHandlungen nur prüfen wollte. Dafür könnte sprechen, daß\nVB ien Angeklagten ohne Widerstreben in den Wald gefolgt\nwar, und daß der Angeklagte sofort und endgültig von ihm\nabließ, als er merktce, daß der Jugendliche seinen Wünschen\nnicht entgegenkam.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Verführungsvorsatz feststellen, so wird es die\n\nFrage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch erneut prüfen\nmüssen. Dabei kommt cs nicht, wie die Strafkammer annimmt,\ndarauf an, ob die Vollendung der Tat objektiv möglich oder\nmangels der Mitwirkungsbercitschaft io 5 unmöglich war,\nsondern darauf, welche Vorstellungen den Angeklagten bewogen haben, von einer Fortsetzung des Verführungsversuchs\nAbstand zu nehmen. Hat ihm die unerwartet nachhaltige und\nentschiedene Ablehnung Ws dic Fortsetzung des Versuches\nzuiecklos erscheinen lassen, so ist er nicht freiwillig\nzurückgetreten (BGHSt 9, 48, 51}. Ob es sich so verhalten\nhat, wird das Landgericht zu klären haben, Für die Freiwilligkceit des Rücktritts könnte hier sprechen, daß der\nAngeklagte sofort von vg abließ, als dieser seine Hand\nzurückzog; denn es ist nicht ohne weiteres erklärlich,\nwarum diese erste und nicht intensive Reaktion sowie der\nUnstand, daß WB nicht sofort geschlechtlich erregt\nwurde, den Angeklagten zu der Überzeugung gebracht haben\nsollen, jeder weitere Versuch sei schlechthin zwecklos.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-13/4-str-134-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-13/4-str-134-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.949181+00:00"}}