{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-31_4_StR_404_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-31","aktenzeichen":"4 StR 404/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚125 023.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_404/66 URTEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Plattenleger Eberhard CB ; ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am 941 in ru, zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. 8.\n\nDer\nvom\n\nfür\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Tr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Kleve vom 31. März 1966 mät den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und FEntschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu lebenslangen\nZuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen\nEhrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die Tatwaffe ein-\n\ngezogen. ”\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge geht allerdings fehl. Mit ihr\nbeanstandet die Revision, dal das Schwurgericnai keine Ortsbesichtigung nit einer Rekonstruktion des Tathergangs\ndurchgeführt habe. Sie behauptet, dabei hätte sich ergeben, daß das Geschehen, so, wie es das Schwurgericht festgestellt habe, schon zeitlich nicht habe ablaufen können\nund daß vor allem der Angeklagte keine gezielten Schüsse\nabgefeuert habe. Diese Rüge, bei der offenbar unterstellt\nwird, daß sämtliche Zeugen die Unwahrheit gesagt halben,\nist unbegründet. ‘lie die Urteilsgründe ergeben, war das\nSchwurgericht auf Grund der übereinstimmenden Zeugenaussagen und der ihn vom Tatort vorliegenden Fotografien,\n\nPläne und Skizzen davon überzeugt, daß sich der Tatlier-\n\ngang in der festgestellten Weise zugetragen habe. Uustände\noder Möglichkeiten, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten\nwecken müssen, sind weder dargeten noch ersichtlich. Eine\nweitere Aufklärung des Sachverhalts brauchte sich den Schwurgericht daher nicht uufzudrängen (BGH NJW 1951, 283). Wieso\n\n§ 245 StPO verletzt sein könnte, ist unerfindlich.\n\n2. Dagegen greift die auf Verletzung des § 258\nAks. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge durch.\n\nDem Angeklagten war zu Ziffer Z der Anklage\n(Ba. II Bl. 211 d.A.) vorgeworfen, durch zwei selbständige Handlungen aus niedrigen Beweggründen versucht zu\nhaben, einen Menschen zu töten und jeweils in Tateinheit\ndamit vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt zu\nhaben.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift erhielt der\nAngeklagte nach Beendigung der Beweisaufnahms und den\nSchlußvorträgen des Staatsanwalts, des Vertreters der\nNebenkläger und des Verteidigers das letzte Wort und erklärte sich dahin, daß er sich den Ausführungen seines\nVerteidigers anschließe. Danach vrurde nochmals in die Verhandlung eingetreten, in der das Schwurgericht den Prozeßbeteiligten eröffnete, es sei beabsichtigt, das Verfahren\nhinsichtlich der zu Ziffer 2 der Ankliageschrift bezeichneten Taten /gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO) auf die Yerfolgung des llord, xsuchs zu beschränken. Der Staatsanwalt\nstimmte zu. Daraufhin verkündete das Gericht einen entsprechenden Beschluß. Danach wurde die Beweisaufnahne erneut\ngeschlossen. Der Staatsanwalt wiederholte seinen früheren\nAntrag und beantragte weiter, die Tatwaffe einzuzichen. Der\nVerteidiger verblich bei seinem gestellten Antrag. Einen\nVermerk darüber, daß alsdann dem Angeklagten Gelegenheit\nzur Äußerung gegeten wurde, enthält die Sitzungsniederschrift nicht. Sie weist nur noch aus, daß nach Beratung\ndas Urteil verkündet wurde.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß dem Angeklagten\nnach der erneuten Stellungnahme von Staatsanwalt und Vertei-Giger nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.\n\nGemäß § 258 Abs. 1 und 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluß der Beweisaufnahme das letzte Wort.\nAuch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er\nzu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe /§ 258 Abs. 3 StPO). Das muß auch geschehen, die Frage also wiederholt werden, wenn nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnahnme\nerneut geschlossen wird /BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 85).\nEin entsprechender Hinweis ist selbst dann erforderlich,\nund zwar für das Verfahren im ganzen, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur einen von mehreren selbständigen Tatvorwürfen gilt, die Gegenstand des Verfahrens\nsind. Das hat der Senat schon in dem Urteil. BGHSt 20, 273,\nauf das verwiesen wird, näher ausgeführt. Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat des Bundsrgsrichtshofs in\nseinem Urteil vom 26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - (bei Dallinger in MDR 1966, 893) angeschlossen. Dort war das Landgericht wieder in die Verhandlung eingetreten, um in einen\nAnklagepunkt die Verfolgung auf bestimmte tateinheitlich\nbegangene Gesetzesverletzungen zu ouschränken '§ 154 a\nAbs. 1 und 2 StPO). So lag es auch hier. Das Schwurgericht\nhätte also, nachdem die Beweisaufnahme zum zweiten Hale\ngeschlossen worden war und Staatsanwalt und Verteidiger\nerneut ihre Anträge gestellt hatten, den Angeklagten wiederum befragen müssen, ob er selbst noch etwas zu seiner\nVerteidigung anzuführen habe. Das ist, wie dem Schweigen\nder Sitzungsniederschrift entnommen werden muß, nicht geschehen. Allerdings hat sich der Schwurgerichtsvorsitzende\n\nfi\n\nnach Erhebung der Rüge in einem Aktenvermerk dahin geäußert,\n\nder Angeklagte habe \"noch einmal Gelegenheit zum letzten\nWort gehabt\". Diese Erklärung darf der Senat jedoch nicht\nberücksichtigen; denn die Beachtung einer wesentlichen\nFörmlichkeit - dazu gehört auch, daß dem Angeklagten das\nletzte Wort gukührt, - kann nach § 274 Abs. 1 StPO nur\ndurch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. § 258\nAbs. 3 StPO ist mithin verletzt.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch\nberuhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der\nAngeklagte durch neue tatsächliche Ausführungen und Beweisamträge die lage zu seinen Gunsten verändert hätte\n(vgl. RGSt 9, 69, 70; BGHSt 20, 273, 276; BGH Urt. v.\n26. Juli 1966 - 1 StR 249/66 - aa0).\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht; sie hätte allerdings,\nwie bemerkt sei, nicht zum Erfolg geführt.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-31/4-str-404-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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