{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-24_4_StR_254_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-24","aktenzeichen":"4 StR 254/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21\nBUNDESG ERICHTSHOR 077\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans P RR ] aus\nDEE, dort geboren zii 915,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 9. September 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEB >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er im Falle II 3 wegen Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nGründe:\n\na a er ma\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenunterdrückung, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\nScine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist zum Teil begründet.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts begegnen nur im Falle II 3\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte zunächst gelegentlich seiner Bewerbung bei den Opel-Werken\n\"ein selbst angefertigtes Zeugnis\" der Firma Cie und\nIm vor, das er als Abschrift gekennzeichnet hatte. Mit\nder Übergabe des Schriftstückes erweckte er somit den Anschein,\nals bestehe eine Urschrift mit dem in der Abschrift wiedergegebenen Inhalt. Das reicht zur Verurteilung wegen Urkundenfülschung nicht aus; denn eine einfache Abschrift ist keine\nUrkunde i.S. von § 267 StGB. Sie soll nur über Inhalt und\nFassung der Urschrift berichten. Ihr Hersteller übernimmt für\ndic Richtigkeit der Wiedergabe keine unmittelbare Verantwortung. Ob die Vorlage falsch ist oder ob sie eine gar\nnicht bestehende Urkunde \"wiedergibt\", wie es hier der Fall\nvar, spiclt dabei rechtlich keine Rolle (RGSt 49, 336, 337;\nBGNSt 1, 117, 120). Dafür, daß die zur Täuschung vorgelegte Abschrift auch dazu bestimmt gewesen sei, in der vorliegenden Form selbst als Erklärung ihres angeblichen Ausstellers zu gelten, so daß der Tatbestand des § 267 StGB\nerfüllt worden wäre (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1364), ist der\nSachverhaltsdarstellung nichts zu entnehmen. Somit kann schon\naus diesen Gründen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nnicht aufrechterhalten werden.\n\n-\n\n[4\n\n-A-\n\nSie ist aber auch insoweit nicht rechtsbedenkenfrei, als\ndie Strafkamner den Tatbestand des § 267 StGB weiterhin dadurch als verwirklicht angesehen hat, daß der Angeklagte\nbei Aufnahme der Arbeit, \"um seine Einstellung zu festigen\",\nden Personalsachbearbeiter der Opel-Werke noch \"ein von\nihn selbst verfaßtes Zeugnis der Ruhrknappschaft in = o— N\nvorlegte. Aus dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen geht\nnicht hervor, ob es den - angeblichen - Aussteller als den\nUrheber der Erklärung hinreichend erkennbar machte. Eine\nUrkunde erhält ihren Beweiswert erst dadurch, daß ihr Urheber hinter der beurkundeten Erklärung steht und für\ndiese eintritt (Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 12. Aufl.\n§ 267 Anm. II 3). Zwar bedarf ein Schriftstück, um auf seine\nAussteller hinzuweisen, nicht notwendig einer Unterschrift.\nAber es ist gerade bei urkundlichen Äußerungen von Behörden\noder ihnen gleichgestellten Einrichtungen im allgemeinen\nüblich, daß sie von dem zuständigen \"Beamten\" unterzeichnet\nwerden. Da es insoweit an näheren Feststellungen fehlt,\nbleibt offen, ob die Strafkammer das \"Zeugnis der Ruhrknappschaft\" mit Recht als Urkunde i.S. von § 267 StGB beurteilt\nhat.\n\n-5_-\n\n.\n\nSoweit der Angeklagte im Falle II 5 wegen Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist, unterliegt daher das Urteil der Aufhebung, die auch die Gesamtstrafe umfaßt. Die in den anderen\nFällen verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie\nsind nach den Strafzumessungserwägungen in ihrer Höhe durch\ndie - aufgehobene - Verurteilung wegen Urkundenfälschung ersichtlich nicht beeinflußt worden.\n\nScharpenscel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-24/4-str-254-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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