{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-24_4_StR_204_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-24","aktenzeichen":"4 StR 204/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 075\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_204/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Supervisor Foul C ED :.:\ngeboren an ED 923 in HEWSaale,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgeriehts Detmold vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiosen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkommer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts\nrüst, hat krfolg.\n\nDer Angeklagte setzte sich am 14. Dezember 1965 in einen\nmäßig besetzten Linienomnibus der Bundespost neben die 11 Jahre\nalte Schülerin Elke CWrnä versuchte sic zu überreden, im\nnächsten Ort nit ihm zu kommen. Dabei legte er in wollüstiger\nAbsicht cine Hand dicht über dem Knie in der Weise auf den\nmit einer Strumpfhose bekleideten Oberschenkel des Wädchens,\ndaß die Finger zwischen dessen geschlossenen Beinen lagen.\nDiesc Stellung hiclt er die ganze Fahrt über bis zum nüchsten\nOrt bei, Als Elke an einer Zwischenstation aussteigen wolltc, streckte er seine Beine so aus, daß sie nicht vorbeiken.\nDice später zugestiegene Frau WB veopachtetc die Stellung\nder Hand auf dem Oberschenkel des Mädchens, hielt das für\nsehr anstößig und erregte sich innerlich darüber.\n\nDicse Feststellungen sind nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen.\n\nZum Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB gehört, daß die Handlung das allgemeine Schemund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt\nund daß sie außerdem in wollüstiger Absicht begangen wird (RG\nHRR 1957 IIr. 1050; BGH GA 1954, 243).Die wollüstige Absicht kat\ndie Strafkemner rechtsirrtumsfrei festgestellt.Eine Verletzung\n\ndes allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlicher Hinsicht hat sie wegen der in der langen Zeitdauer\nliegenden intensiven Berührung des Oberschenkels sowie deshalh\nangenommen, weil die Finger des Angeklagten dabei zwisclhien\nden geschlossenen Beinen des Mädchens lagen. Dem kann nicht\nzugestimmt werden.\n\nOb eine in wollüstiger Absicht begangene Handlung das\nallgemcine Seham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher\nHinsicht verletzt, ist eine in erster Linie vom Tatsächlichen\nher zu beantwortende Frage (RGSt 67, 110, 114). Für deren Bcurteilung kommt es zwar nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung an; auch die Persönlichkeit und die\nBeziehungen der Beteiligten sowie die sonstigen Begleitunstände der Tat sind zu berücksichtigen (BGH LM Nr. 13 zu § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB). Eine auf den ersten Blick weniger verfängliche Handlung kann beispielsweise mit Rücksicht auf die\nPerson, die sie vornimmt, ctwa den Lehrer (vgl. Urt. v.\n\n16. Juni 1954 - 3 StR 57/54) oder den vernehmenden Polizeibeamten (vgl. BGH Urt. v. 18. November 1960 - 4 StR 410/60 -):\noder wegen der Heimlichkeit ihrer Ausführung (vgl. BGH Urt. v.\n18.März 1954 - 4 StR 842/53 -) unzüchtig zu sein. In diesem\nZusammenhang kann stvchdie Dauer einer anstößigen Berührung\n\nBedeutung gewinnen (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1963- 133 24,0.\n\nMaßgebend ist in solchen Fällen, wie ein das Verhalten des\nTäters Beobachtender es beurteilen würde, wenn ihm sowohl das\näußere Geschehen als auch die es begleitende Willensrichtung\nbekannt wären {RGSt 67, 110 £f). Immer ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\neine geschlechtsbezogene Handlung von einem gewissen äußeren\nGewicht. Diese Begrenzung des Begriffs der unzüchtigen Handlung in den §§ 174, 176 StGB entspricht der Einschätzung der\n\n7\n\nRR -\n\nin Betracht kommenden Straftaten als in erster linie mit\nZuchthaus bedrohter Verbrechen. Sie ist schon vom Reichsgericht\nvorgenommen {RGSt 67, 170, 173; RG HRR 1937 Nr. 1050) und vom\nBundesgerichtshof beibehalten worden (BGHSt 2, 163, 167; .\nBGH NJW 1954, 120; BGH GA 1954, 243; BGHSt 18, 169, 170).\nVerhaltensweisen, die oiner \"gewissen äußeren Erheblichkeit\nentbehren\", \"handgreifliche Zudringlichkeiten\", \"kurze\" oder\naus anderen Gründen \"unbedeutende Berührungen\" sind dagegen\naus dem Bercich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie\nauf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (vgl.BGHSt 17,\n280, 288 mit weiteren Nachweisen). Sie mögen unanständig, unangebracht, geschmacklos oder anstößig sein; unzüchtig im\nSinne der §§ 174, 176 StGB sind sie nicht. Für ihre Aburtcilung reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus.\n\nDiese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Das\nbloße Auflegen der Hand dicht über dem Knie auf den Oberschenkel eines mit einer Strumpfhose bekleideten 11 Jahre\nalten Mädchens, dazu noch in aller Öffentlichkeit, wird von\neinem unbeteiligten Beobachter häufig nicht einmal als anstößig empfunden werden. Einer solchen Handlung kommt auch\nnicht deshalb das in § 176 \"Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte\nGewicht zu, weil sie in wollüstiger Absicht begangen worden ist,\nAic Berührung längere Zeit fortgesetzt wurde, die Finger gewölbt zwischen den geschlossenen Beinen des Mädchens lagen und\nder Angeklagte diesem den Weg nicht freigab. Sie dürfte daher\nüber den Bereich des Anstößigen und Unanständigen nicht hinausgehen. Anders wäre es freilich, wenn der Angeklagte sich\nnicht uit den Auflegen der Hand auf den Oberschenkel des\n\nMädchens begnügen wollte, dieses Vorgehen vielmehr nur den\n\nAnfang der Ausführung zu Handlungen bilden sollte, die das\nHerkmal \"unzüchtig\" erfüllt hätten. Dann würde ein Versuch\nder Vornshne unzüchtiger Handlungen oder der Verleitung zur\nVerükung oder Duldung unzüchtiger Handlungen im Sinne des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. In dieser Richtung hat\ndie Strafkammer indessen hinreichende Feststellungen nicht\ngetroffen. Insbesondere lassen sich daraus, daß der Ange-Klagte das Mädchen zu überreden versucht hat, im nächsten\nOrt mit ihm zu kommen, keine dahingehenden Schlüsse ziehen,\nweil offengeblieben ist, was er mit dem Mädchen vorhatte.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nUr. 3 StGB kann hiernach nicht bestehen bleiben. Damit entfällt zugleich die tateinheitliche Verurteilung wegen Yergehens nach § 1§ 3 StGB. Sie begegnet im übrigen den gleichen\nrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der äußeren Tatscite ist\nhier der Begriff der unzüchtigen Handlung derselbe wie in\nden §§ 174, 176 StGB; die Handlung muß das allgemeine Schanund Srttlichlichkefttsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen (EGH IJW 1954, 520). Ein bloß anstößiges oder unanständiges Verhalten, wie es hier festgestellt worden ist,\nerfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. auch RG DR 1943, 578).\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkamnmer den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erneut\nprüfen und würdigen müssen. Falls der Angeklagte das Mädchen\n\nmit Gewalt am Verlassen des Busses gehindert haben sollte,\nkönnte auch eine Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtszunkt\nder Nötigung (§ 240 StgGB) in Betracht kommen.\n\nScharpensceel Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-24/4-str-204-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-24/4-str-204-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.983233+00:00"}}