{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-23_4_StR_330_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-23","aktenzeichen":"4 StR 330/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2125 007\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| nn C\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Klaus R EB aus nee\nGEB, zevoren am ED 1941 ir SUB,\n\n2. den Schweißer Lothar S ED zu: Nu:\ndort geboren arı Ei ' 944:\n\n3. den Kraftfahrer Heritert N Ep aus em-GEB: iort geboren an ED 1942.\n\n4. den Arbeiter Jürgen WED au: \"EEE:\ndort geboren am EEE 947;\n\nwegen Widerstandes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 9. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestellteriiD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten NW» zegen\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n23. März 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten RE»;\nSED una wg rirä das Urteil, soweit es\nsie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Antsgericht -\n\nJugendschöffengericht — Arnsberg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugondkammer hat den Angeklagten RB wegen\nBeihilfe zum Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einen\nMonat, den Angeklagten Spesen Aufruhrs nach § 115\nAbs. 2 StGB in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung und\nBeleidigung zu fünf Monaten, den Angeklagten N\nwegen Aufruhrs nach § 115 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit\nGefangenenbefreiung zu drei Monaten und den Angeklagten\nVB egcn Aufruhrs nach § 115 Abs. 2 StGB in Tateinheit\nmit Gefangenenbefrciung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewaltin\nTateinheit mit Beleidigung und Vergehen nach § 315 b\nAbs. 4 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es den Polizeibeamten\nKU un: zZ iie Befugnis zugesprochen, den Urtoeilsspruch bezüglich der Angeklagten Sp und wg\nin einer näher bezeichneten Weise öffentlich bekanntzumachen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten SW; NEED und\nVB erheben die Aufklärungsrüge, die Revisionen aller\nAngeklagten machen die Verletzung des sachlichen Rechts\n\ngeltend. Die Revision des Angeklagten NEW hat kcinen Erfolg, die übrigen Revisionen führen zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch.\n\nwur un un mn mm mn m ir hr rn m m mn un mn in a u mn Fr mn dr be Br De GH en\n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil dcs Angeklagten.\n\nDice Revision trägt vor, der - rechtskräftig verurteilte — frühere Mitangeklagte Se habe sich keines\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht und\ncin Tätigwerden RB: zugunsten Scths sei nicht festgestellt. Damit greift sie jedoch in unzulässiger Weise\ndie Feststellungen der Jugendkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und deren Beweiswürdigung an, in der\nRechtsfehler nicht zu erkennen sind.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten RB \"wescntlich geringer\" (UA 14) bestraft als die übrigen Angeklagten, weil sie sein Verhalten, das \"nicht als schwerwiegende Tätlichkeiten angeschen\" (UA 11) werden könne,\nnur als Beihilfe gewertet hat und weil er nicht vorbestraft ist. Diese Erwägungen lassen es als möglich erscheinen, daß die Kammer das Vorhandensein mildernder\nUmstände im Sinnc des § 113 Abs. 2 StGB annimmt. Dann\nhätte sie anstelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe\nerkennen können. Ob sie sich dessen bewußt war, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Im übrigen hätte die Kammer,\nfalls sie von der Bestimmung des § 113 Abs. 2 StGB keinen\n\nGebrauch gemacht haben sollte, bei der von ihr als angemessen angesehenen Freiheitsstrafe gemäß § 27 b StGB\nprüfen müssen, ob trotz Versagung mildernder Umstände\nder Strafzweck durch cine Geldstrafe erreicht werden\nkonnte (RGSt 58, 106).\n\nAuch die Erörterungen zur Strafaussetzung zur Bewährung sind nicht rechtsbedenkenfrei. Die Kammer hat\ndie Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB bejaht, dem\nAngeklagten jedoch Stralaussetzung zur Bewährung versagt, weil das öffentliche Interesse ebenso wie bci den\nMitangeklagten SP und WEI die Vollstreckung der\nStrafe erforderce. Soweit sie ihre Entscheidung mit den\nschwerwiegenden Ausschreitungen der Angeklagten und der\nsich daraus ergebenden ernsten Gefahr für die Polizcibeamten begründet, beziehen sich die Erwägungen erkennbar nur auf die Mitangeklagten. Bei ra will die\nKammer \"wegen der Solidarität .... zwischen den Angeklagten\" und wegen seiner \"für den weiteren Gang der\nEreignisse zweifellos nicht unerheblichen Aktivität ....\nin der ersten Fhase des Geschehens\" keine Ausnahme machen.\nDiese Gleichstellung der Angeklagten begegnet schon angesichts der verschiedenen Stärke ihrer Beteiligung\ndurchgreifenden Bedenken. Zudem ist die Annahme ciner\n\"nicht unerheblichen Aktivität\" mit den Darlegungen zur\nrechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung nicht ohnc\nweiteres vereinbar. Dort wird dic Handlungsvweise dcs\nAngeklagten weniger schwer gewertct als das Verhalten\nder Mitangeklagten. Das kommt auch in der erheblich\ngeringeren Strafe zum Ausdruck. Unter diesen Umständen\nsind die Erörterungen zur Strafaussetzung zu knapp, als\ndaß sie erkennen lassen, ob die Kammer auch bei diesem\nAngeklagten die bei der Versagung der Strafaussetzung\n\nzur Rewährung aus Gründen des öffentlichen Interesses\nerforderliche allseitigce Würdigung von Tat und Täter\nunter Abwägung aller Strafzwecke vorgenommen hat.\n\nwm m 0m Du Un Gm mn m u m En u Um me um u Dun a mn Du Gm mu am en Dr m u ur I\n\n1. Der wegen der Nichtanwendung des Jugendstrafrechts erhobene Vorwurf einer Verletzung des § 244\nAbs. 2 StPO greift als solcher nicht durch. Die Revision gibt nicht an, auf welchem Wege die Kammer die\nweitere Aufklärung hätte vornehmen sollen. Ihre Einwendungen, die sich im Ergebnis gegen die Anwendung des\nErwachsenenstrafrechts richten, sind jedoch zugleich\nsachlichrechtlicher Art und darum bei der Behandlung\nder Sachrüge zu erörtern.\n\n2. Die Verurteilung wegen Aufruhrs nach § 115\nAbs. 2 StGB in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung und\nBeleidigung ist rechtsbedenkenfrei.\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nwenden sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die\nFeststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkammer.\n\nSoweit sie mit der Begründung, der Angeklagte Senft\ncine führende Rolle gespielt\", die Verurteilung als\nRädelsführer nach § 115 Abs. 2 StGB beanstandet, hat\nsie ersichtlich eine Stelle in dem Kommentar von Schwarz/\nDreher (28. Aufl., 1966, § 115 StGB Anm. 5) mißverstanden. Gemeint ist dort nicht, wie die Revision glaubt,\ndaß der Rädelsführer von Anfang bis Ende der Zusammenrottung anwesend sein, sondern daß er im Rahmen des\n\nGesamtvorganges, also auf den Gesamtvorgang abgestellt,\ngeistig oder physisch eine führende Rolle gespielt haben müsse. Das kann er auch, wenn er sich erst nach\nBeginn der Zusammenrottung an ihr beteiligt oder vor\nihrer Beendigung entfernt (vgl. auch Urt. des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1956 - 3 StR 217/56).\n\nBei ihren Einwendungen gegen die Verurteilung wegen\nGefangenenbefreiung übersieht die Revision, daß § 120\nStGB auch dem Strafe androht, der eincm Gefangenen zur\nSelbstbefreiung behilflich ist. Wie die Strafkammer\nfeststellt, hat der Vorsatz des Angeklagten MB dic\nMöglichkeit umfaßt, \"daß es Scpuna RW infolge dcs\ninszenierten Tumults gelingen sollte, sich selbst zu\nbefreien\" (UA 12).\n\nDagegen enthalten die Strafzumessungsgründe einen\nwesentlichen Kangel. Die Jugendkammer hat zwar - wenn\nauch verhältnismäßig knapp - dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bei dem Angeklagten SW nicht vorliegen. Sie hat aber nicht erwogen, ob es sich nach der Art, den Umständen oder den\nBeweggründen der Tat um cine Jugendverfehlung gehandelt\nhat (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JCG). Das war bei dem dem Angcklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht ohne weiteres auszuschließen. Diese Unterlassung muß zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Dic weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nbedürfen daher keiner Erörterung.\n\nÜber die Strafaussetzung zur Bewährung wird der\nTatrichter gegebenenfalls neu zu entscheiden haben.\n\n—— — un mm mn mm nn en ee er m a an\n\n1. Die Revision rügt zunächst, daß die Jugendkammer es unterlassen habe, den Zeugen H@&Bzu befragen,\nwievicl Alkohol er auf dem Sommerfest in Unterhüsten\nzu sich genommen habc; dazu sci sie verpflichtet gewesen, um sceinc Beobachtungsfähigkeit und Glaubwürdigkcit nachprüfen zu können. Die Rüge greift schon darun\nnicht durch, weil mit der Aufklärungsrüge nicht geltend\ngemacht werden kann, der Tatrichter habe an einen vernommenen Zeugen cine bestimmte Frage nicht gestellt\n(BGHSt 4, 125, 126; 17, 331).\n\nWeiter mcint die Revision, die Kammer habe dic\nVernehmungsfähigkeit des Zeugen Hg in der Hauptverhandlung - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung cines\nArztes - prüfen müssen, weil er in übernächtigtem und\nalkoholisierten Zustand vor Gericht erschienen sci.\nDieser Zustand des Zeugen für sich allein brauchte dic\nKammer nicht ohne weiteres zu einer Prüfung seiner Vernehmungsfähigkeit zu drängen. Hierzu wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn etwa sein Auftreten vor Gericht\noder dic Art und Weise, wie er seine Aussage machte,\nkonkrete Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit hätten\naufkommen lassen. Insoweit macht aber die Revision\nselbst nichts geltend.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aufruhrs\nnach § 115 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Gefangenenbcefreiung wird von den Feststellungen getragen. Diese -\nauf sie allein kommt es an - enthalten keine Widersprüche, auch läßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen. Tas gilt insbesondere von der Aussage\n\non\n\ndes Zeugen Hg Dic Jugendkammer hat ihre Feststellungen \"auf Grund der glaubwürdigen und eidlichen Bekundung\" dieses Zeugen getroffen. Sie begnügt sich indes\nnicht mit dem Hinweis auf seinc Glaubwürdigkeit und die\nVereidigung, sondern sie setzt sich im einzelnen mit\nsciner Aussage auscinander. Daß der Zeugc sich \"nicht\nbelastungsfreudig\" gezeigt hatte, weil er den Vorfall,\nder zur Verurteilung des Angeklagten IB fünrte,\nzunächst bei seiner Vernchmung nicht erwähnt hat, durfte\nsic als Beweisanzeichen für scine Glaubwürdigkeit werten; ebenso war sie berechtigt, das Varhalten des Angceklagten nach dem den Gegenstand der Verurtcilung bilaenden Vorfall wie auch sein Verhalten auf der Polizciwache nach der Sistierung als belastend zu berücksichtigen, Darin lag kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder\ngegen allgemeine Erfahrungssätze.\n\nDas von der Revision beigebrachte Zeugnis des Gerichtsvollzichers Josct Kr über den schlechten\nIeumund des Zeugen Hgg ist erst nach der Hauptverhandlung ausgestellt worden. Insofern handelt es sich um\ncin unzulässiges Vorbringen neuer Tatsachen. Das Urteil\nselbst enthält keinc Feststellungen über einen schlechten Leumund dcs Hp; mit denen sich die Kammer im\nRahnen der Eeweiswürdigung hätte auseinendersetzen müssen.\n\nDie Strafzumessung gibt gleichfalls zu Bedenken\nkeinen Anlaß.\n\nmm wer un Dr ED m 0 dr Di am Om te De Du de mn De zu Te He an ar be m He mn Der mn an Gm\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO\nist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, auf\n\n- 10 -\n\nwelchem Wege sich das Gericht die von ihr gewünschte\nweitere Aufklärung hinsichtlich der Persönlichkeit des\nAngeklagten hätte verschaffen sollen. Jedoch stellt\nsich die Aufklärungsrüge, weil sie die Nichtanwendung\ndcs Jugendstrafrechts beanstandet, zugleich als Sachrüge dar und ist darum insoweit im Zusammenhang mit\ndicser zu erörtern.\n\n2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Jedoch kann der Strafausspruch nicht aufrecht\nerhalten bleiben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob\ndic Jugendkammer bei diesem - zur Tatzeit etwa 18 1/2\nJahre alten - Angeklagten mit ausreichender Begründung\ndic Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verncint\nhat (vgl. BGHSt 12, 116). Sic hat aber jedenfalls nicht\nuntersucht, ob es sich bei den ihm zur last gelegten\nHandlungen nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen un Jugendverfehlungen handelte (§ 105 Abs. 1\nNr. 2 JGG). Diese Möglichkeit war, auch im Hinblick auf\ndas Alter des Angeklagten, nicht ohne weiteres zu verneinen.\n\nSoweit die Revisionen zur Aufhebung des Urteils\ngeführt haben, hat der Senat die Sache gemäß § 354\n\n- 11 -\n\nAbs. 3 StPO i. V. m. § 40 Abs. 1 JGG zu ncuer Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverviiesen.\n\nScharpenscel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-23/4-str-330-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-23/4-str-330-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.961365+00:00"}}