{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-18_4_StR_59_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-18","aktenzeichen":"4 StR 59/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n66\n1-50 29/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Lehrling ‚Hans-Günter a N)\naus Ep; sehoren zn u 1946 in vo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.8.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenscel\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiogel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Oktober 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neucr Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere\nStrafkammer - Jugendkamnmer - des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. a\n\nBr Von Rechts wegen\n\n“4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, wegen Betruges und wegen Diebstahls zu einer\nJugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dice Revision\ndcs Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Rovision\nzunächst geltend, entgegen den Vorschriften der §§ 38\nAbs. 3, 50 Abs. 3 J6G sei die Jugendgerichtshilfo inder\nHauptverhandlung nicht vertreten gewesen, weil der Fürsorger DD vom Evangelischen Gemeindedienst für Innere\nMission und Hilfswerk der Gemeinden Do ji der\ndic Jugendgerichtshilfe der Stadt VE auszcüpt habe,\nnicht ordnungsmäßig geladen worden sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\nNach § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG ist allerdings im gesamten\n. Verfahren gegen einen Jugendlichen die Jugendgerichtshilfe\nheranzuziehen. Gemäß § 50 Abs. 3 JCG ist deshalb dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Das ist indessen hier geschehen. Wie\ndie Verfügungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom\n\n13. August 1965 (Bl. 157 der Strafakten) und der Staatsanwaltschaft vom 23. August 1965 (Bl. 162, 162 a der Strafakten) ergeben, ist das Jugendamt der Stadt VB a\nJugendgerichtshilfe von dem am 1. Oktober 1965 anstchenden\nTermin benachrichtigt worden. Daraufhin hat an der Hauptverhandlung Stadtoberinspektor KM als Beauftragter des\nJugendants teilgenommen. Dabei hat er nicht nur dessen Bcfugnisse als Amtsvormund des Angeklagten wahrgenommen,\n\nsondern es auch in dessen Eigenschaft als \"Jugendgerichts.\nhilfe\" vertreten, indem er zu Fragen aus diesem Bereich\nErklärungen abgegeben hat, wie aus der gerichtlichen Niederschrift (Bl. 223 der Strafakten) hervorgeht.\n\nFür eine besondere Benachrichtigung’ des Evangelischer\nGemeindedienstes in VER var daneben kein Anlaß. Träge\nder Jugendgerichtshilfe ist nach § 38 Abs. 1 JGG das Jugendamt; cs übt diese Tätigkeit \"im Zusammenwirken mit der\nVereinigungen für Jugendhilfe\" aus. Es kann sich danach\nzwar, wie dios auch hier u.a. bei der Abfassung dos Ermittlungsberichtes (§ 43 JGG) geschehen ist, zur Erfüllung\nseiner Aufgaben der Mithilfe ciner freien Vereinigung bedienen. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Aufgaben und damit auch für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung bleibt jedoch bei ihm (vgl. Dallinger/Lackner 2, Aufl\n§ 38 JGG Rn. 8 ff). Die Vorschriften der §§ 38 Abs. 3,\n>50 Abs. 3 JGG sind mithin vom Landgericht beachtet worden.\n\n2. Dieses hat auch, wie die in Betracht kommende Verfügung (Bl. 213 der Strafekten) ergibt, den Fürsorger DI\nnicht ctwa als Vertreter der Jugendgerichtshilfe benachric!\ngen, sondern als Zeugen laden wollen. Insofern beanstandet\ndie Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Au:\n‚klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) mit Recht, daß Dgn\nnicht als Zeuge vernommen worden ist. Dieser hatte sich,\nwic der von ihm verfaßte Ermittlungsbericht der Jugendgerichtshilfe vom 17. Juli 1965 (Bl. 137 der Strafakten) zeig\nüber die Persönlichkeit, die Entwicklung und ‚die Umwelt des\n\nAngeklagten des näheren unterrichtet und war daher in der\n\nLagc, dem Landgericht hierüber ein besseres Bild zu geben,\nals ihm durch Erklärungen des Angeklagten oder durch Be-\n\nkundungen von Zeugen auf Vorhalt des schriftlichen Berichts\nhätte vermittelt werden können. Möglicherweise würde die\npersönliche Einvernahme des Fürsorgers Din der Hauptverhandlung noch zu weiteren Erkenntnissen geführt haben,\ndie einer umfassenderen Beurteilung der seelischen, gceistigen und charakterlichen Eigenarten dcs Angeklagten hätten\ndienen können. Das war offenbar auch der Grund, weshalb\n\nder Vorsitzende der Strafksmmer noch unmittelbar vor der\nHauptverhandlung die telegrafische Ladung dos Fürsorgerg\nDa als Zeuge anordnetc. Damit hätte sich das Landgericht\njedoch nicht begnügen dürfen. Nachdem die Ladung De\nnicht erreicht hatte, weil er nicht mehr in Wülfrath beschäftigt war, hätte es ihn über. dic vom Evangelischen\nGemeindedienst mitgoteilte Anschrift in Wiesbaden erncut\nladen lassen, gegebenenfalls dic Haupiverhandlung bis zu\nscinem Erscheinen aussetzen müssen. In dieser Unterlassung\nliegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der nicht\nnur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch berührt; denn os läßt sich nicht ausschlicßen, daß dic Vernchmung des Fürsorgers DD als Zeuge Gesichtspunkte ergcben hätte, die zu einer dem zur Tatzeit knapp 16 1/2 Jahre\nalten Angeklagten günstigeren Beurteilung sowohl hinsichtlich seiner sittlichen und geistigen Reife und damit sciner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 GG) als auch\nhinsichtlich der inneren Tatseite, insbesondere zum Vorwurf des Mordversuchs, geführt panen könnten.\n\nDer Mangel zwingt daher zur Aufhebung des Urteils im\ngenzen und zur Zurückverweisung der Sache, so daß cs\neiner Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf. Es sei nur bemerkt, daß bei erncuter Verhängung einer Jugendstrafe die Vorschrift des\n\ng\n\n§ 31 Abs. 2 JGG zu beachten ist, sofern der Angeklagte\ndie gegen ihn durch Urteil des Jugendschöffengerichts\nWuppertal vom 9. Dezember 1964 (4 Ls 44/64) erkannte\nJugendstrafe von acht Monaten noch nicht vollständig verbüßt haben sollte.\nBundesrichter Mayr ist\nScharpenseel : beurlaubt und ortsabwesend Sanders\n‘und deshalb verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen. Senatspräsident\n\nScharpenscel ist beurlaubt\nund ortsabwescend.\n\nSanders\nSpiegel . © Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-18/4-str-59-66","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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