{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-18_4_StR_285_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-18","aktenzeichen":"4 StR 285/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2134 00\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_285/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gußprüfer Rudolf S ED zus CHE, zeboren an\nGE :932 ir EEE,\n\nwegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung.\n\nSur 4, sierafisenat des Bundssgerichtshofs hat in der ltrim:\nwon tG. Septenber 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Scharpenseei\n\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Flitner\nTurdesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nDundesrichter Hürxtnal\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,\n\nfi» Recht erkannt:\n\non\n\n„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nanägerichts Essen vom 18. März 1966 mit den Yest-\n\nEL\ndon\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer \"Yerhandlung und Entscheidung,\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andero\nstrafkommer des Landgerichts zurückverwiese\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm rn u er un m mn m m nr mn den\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur räuberischen Erweiter\n\n:SUuUng in Tateinhcit mit Beihilfe zum Diebstahl und wei\nin Tateinheit mit Hehierei zu einer Gefängnisstrafe von cinen\n\nL.\n\nie)\n\nTC\n\nJahr verurteilt worden.\n\ncine Revision bsanstandet das Verfahren und rügst die\nverietzung sachlichen Rechts. Sie hat ärfolge.\n\nuf das Srgetnis der Beweisanfnahne, insbesonderc\n\na\nder Yornehmungen der Ariminalbeamten, nicht geäränst zu\nZühlen. Div Eheleute KB hätten bestenfalls auch nur vekunden Können, in ihren Beisein sei über das Vorhaben des\n\"GEREER und des Sch nicht gesprochen worden oder der\n\nıngeklagtce habe einen solchen Gespräch nicht folgen können.\nBarexen hätten sie nichts darüber aussagen Können, ob nicht\nin ihrer Abwesenheit der Angeklagte über die Fiäne des\n\nCE ni dee Sci unterrichtet worden iet.\n\nTi2 Revision bezeichnet ferner als aufklärungsbedürftig,\n\n©\n\nmus es mit den Schreckschußpistolen auf sich hatte\". Es sci,\n\nri sic aus, uncrörtert geblieben, ob dic Revolver bci\n\n.\n\nsem Anschlag auf die Spar- und Darlehenskasse' geladen gewesen\n\"ejen oder ob sie urgeladen nur zur Einschüchterung hätten be-\n\"utzt werden sollen. Ebenso sei die Frage offen geblieben,\n\nob Cie Fistolen überhaupt als Waffe anzusprechen seien,\n\nss kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen als weitere\nAufkiärungsrüge aufzufassen ist und wie darüber zu entscheiden\nwürc. Jedenfalls stellt es einen sachlichrechtlichen Fehler\ndar, daß das Urteil nichts dafür hergibt, ob ww und\nSC oder doch einer von beiden eine Waffe im Sinne\nvon § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB \"bei sich führten\", als sie den\nlsnkkassierer mit Pistolen bedrohten und zur Hergabe von Geld\nvererlaßten. Aus den Urteilsfeststellungen ist allein zu enttrren, daß und SC ihre Fistolen zogen, von\n\ndenen eine \"noch intakt\" war, \"Hände hoch\" und \"Geld raus\"\n\n£\n\n,\n\n\"iefen und sich mit dem ihnen daraufhin ausgehändigten Geld\nentfernten. Angaben über Mechanismus und Wirkung der intakten\n‚istole sowie über das etwaige Vorhandensein dazu gehöriger\nurition fehlen. Über die Zweckbestimmung beider Pistolen\n\n2 4 It\nFe} u\n\n.st ebenlalls nichts gesagt. Unter diesen Umständen kann nic!\n\n. TS ©\n\nalne weiteres nusgeschlossen werden, da die Firtole\n\nill\n\nr\nr\nr\nf 4\n&\n[9]\n\nrer Drohung verwendbar waren und auch nur dazu dienen\nsollten. Eine Verwirklichung des Tatbestands des $\n. 1 ist somit nicht dargetan (EGHSt 3, 229, 233; va\nsuch BGHSt A, 125, 126 ff).\n\nHinzu Kommt, daß das Urteil jede Erörterung zum inneren\nTatbestand vermissen läßt, also auch dazu, was der\nüker die Verwendbarkeit der Pistolen als solche sowie azrüter\ngewußt hat, welchen Gebrauch die Täter davon machen woli\n\nDiesc Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, und Zar\nilinblick auf die Annahne von Tateinheit auch insoweit,\nals der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl und der Hcehleroi\nschuldig befunden worden ist, wobci bemerkt sci, daß Tateinheit zwischen Hehlerei und den übrigen Rechtsverstößen kaum\n\nvorliegen dürfte.\n\nscharpensecl Flitner Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-18/4-str-285-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-18/4-str-285-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.846934+00:00"}}