{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-15_4_StR_202_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"4 StR 202/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Bernhard S EEB :u:s :ı ED\nGE , geboren ar ED 1941 ir SCHNEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt NEED 2: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. März 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Ulm zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nmn nn mn nn gu nn m m am\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, rechtlich zusamnentreifeni\nmit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und\neinen \"teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen\"\nVergehen der Straßenverkehrsgefährdung, zu einer Gefängnisstrafce von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die\nSachrüge. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat den Nebenkläger Stefan Branauer\nnach Belehrung gemäß § 57 StPO als Zeugen vernommen. Aus\ndem Protokoll ergibt sich nicht, daß der Zeuge vereidigt\nworden ist (§ 59 StPO). Auch ist darin entgegen der Vorschrift des § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung\nnicht angegeben. Somit muß, da nach § 274 StPO die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Füörnlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann,\nin Revisionsrechtszuge davon ausgegangen werden, daß die\nVerceidigung des Nebenklägers DB als Zeuge unterblicben ist, ohne daß dazu eine Entscheidung des Landgerichts\ngetroffen und verkündet wurde. Demgegenüber kann der Unstand, daß sich, wie es in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft heißt, deren Sitzungsvertreter an die Verkürdung eines Beschlusses über das Abscehen von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 2 StPO erinnern zu können glaubt,\nnicht berücksichtigt werden; denn gegen den Inhalt des\nProtokolls ist allein der Nachweis der Fälschung zulässig.\n\nAuf dem Verstoß kann das Urteil auch beruhen. REED\nwar der einzige Tatzeuge, dessen Angaben die Strafikammer,\n\nwic ihre Ausführungen deutlich ergeben, der Urteilsiin-\n\ndung nit zugrunde gelegt hat:\n\n2. Da aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden\nmuß, bedürfen die weiteren Rügen der Revision an sich\nkeiner Erörterung. Es sei jedoch folgendes bemerkt:\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer erkennbar von der Strafmilderungsmöglichkeit des\n8 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Sie hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß\ndessen Hemmungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt war (UA 8, 9). Daß sie dabei die Vorschrift des § 51\nAbs. 2 StGB nicht ausdrücklich angeführt hat, ist kein\nRechtsfehler.\n\nDas gleiche gilt für die zugunsten des Angcklagten\nangestellte Erwägung, der Entschluß zur Durchführung der\nFahrt sei \"nicht in erster Linie\" von ihm veranlaßt worden, sondern von dem später getöteten Waldenar Tim.\nHiernit ist ersichtlich gemeint, daß der Angeklagte trotz\nder Abmahnungen durch mehrere Personen ohne weiteres dem\nWunsch TEE: nachkam, ihn nach Illertissen zu fahren.\nDie Wendung entspricht also dem festgestellten Sachverhalt. Diesen im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nochmals vollständig zu würdigen, war die Strafkammer im übrigen nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\n\nBei der Strafzumessung durfte die Strafkammer das\nAusmaß der von dem Angeklagten fahrlässig herbeigeführten\nGefahr sovie die Tatsache, daß er neben der fahrlässigen\nTötung noch eine fahrlässige Körperverletzung begangen\nhat, straferschwerend heranziehen. Das erhebliche Mitver-\n\nschulden des Getöteten TEE und des Verletzten Zi,\nderen Verhalten die Strafkammer \"recht leichtsinnig\" und\n\"pedenkenlos\" nennt, ist entgegen der Meinung der Revision\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigt (vgl. BGH VRS 21,\n54, 57).\n\nAbschließend sei noch erwähnt, daß das Vergehen nach\n8 315 ce Abs. INr. 1 ai. V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht\nein \"teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenes Vergehen der Straßengefährdung\" ist, sondern ein fahrlässiges\nVergehen der Straßengefährdung.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/4-str-202-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/4-str-202-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.756096+00:00"}}