{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-03-03_4_StR_233_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-03","aktenzeichen":"4 StR 233/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 003\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_233/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Rland VD aus DEE; dort geboren\n\nam ED 9:2;\n\nwegen versuchter Gewaltunzucht.\n\nre}\n4\n[07\nk-\n+\n6]\n>\n2\n25\nc\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshofer hat in\n1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiogel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (EEEEEEEEED , (GEEEEEEED ;\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 3. März 1966 mit den Feststellungen insowcit aufgehoben, als Strafaussetzung zur\nBevährung abgelehnt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\n—— u\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Gewaltunzucht zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt worden. Deren Vollstreckung zur\nBewährung auszusetzen, wurde abgelehnt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen\n\nnn\n\nl\n\\\nI\n\nRechts rüst, hab teilweise Erfolg,\n\n1. Dice Ablchnung des Antrags auf Besichtigung des Tatorts\n\ngemäß § 244 Abs. 5 StPO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nJ\n\nOb der Angeklagte von Bärbel HB \"erst kurz vorher\" geschen\nwerden konnic, war für die Urteilsfindung schon deswegen ohne\nBedeutung, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung einseräumt hat, \"genau an der von Bärbel Hl angegebenen Stelle\"\ngestanden zu haben, Aber auch das weitere Vorbringen der Revision vermag den Vorwurf nicht zu rechtfertigen, das Landgericht habe den Antrag auf Vornahme eincs Augenscheins unter\nVerletzung scines pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt. Wach\nder RBekundung des Zeugen DEE hat dieser zunächst das\nMädchen auf dem Rad im Wald verschwinden sehen und ist kurz\nhinter dem links abzweigenden Forstweg dem \"im schnellen\nLauf\" herankommenden Angeklagten begegnet. Dieser zeitliche\nAblauf in den Wahrnehmungen des Zeugen Bastian findet seine\nStütze in der Feststellung, daß der Tatort etwa Som hinter\n\ndem lorstweg lag, in dem der Angeklagte seinen Wagen abgestellt\nhatte. Er selbst hat nicht in Abrede gestellt, \"eventucll\"\n\ndas letzte Stück bis zum Wagen gelaufen zu sein. Bei dieser\nSachlage kann es nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet\nwerden, daß das Landgericht den beantragten Augenschein für\nnicht erforderlich erachtet hat.\n\n2. Bei ihren sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den\nSchuldspruch läßt die Revision außer Acht, daß der Angeklagte, nachdem er zunächst bestritten hatte, zur Tatzeit im Humrer-!\ntrucher Wald gewesen zu sein, in der Hauptverhandlung das\nRandgeschehen weitgehend bestätigt hat. Das gilt auch für die\nvon Ger Revision als \"völlig ausgeschlossen\" bezeichnete\nFeststellung, daß Bärbel HB sah, wic der Angeklagte sich\ndie Hose hochzog. Im übrigen liegt der in diesem Zusammenhang\nbehauptete Verstoß gegen die Denkgesetze nicht vor. Geht man\ndavon aus, daß das Schulmädchen auf seinem Fahrrad mit einer\nGeschwindigkeit zwischen lo und 12 km/h fuhr, so brauchte es\nfür die im Urteil näher bezeichnete Strecke von 1 km etwa 5 kis\n\n§ 6 Kinuten. In diese Zeitspanne 2AßBt sich der vom Landgericht\nals erwiesen erachtete Geschehensablauf ohne weiteres einordnen, so daß insoweit von widersprüchlichen Feststellungen\nkeine Rede sein kann.\n\nAuch sonst 1äßt die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch\nkcinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nBei der rechtlichen Würdigung der Handlungsweise des Angeklagten hat die Strafkammer allerdings die Möglichkeit eines\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht ausdrücklich\nerörtert. Die Urteilsgründe ergeben jedoch klar, daß sie die\nVoraussetzungen des § 46 StGB geprüft, aber nicht als erfüllt\nangesehen hat. Zwar läßt sie offen, ob der Angeklagte das\nHerannahen des Kraftwagens des AED schört hatte und deshalb die Flucht ergriff oder ob er von dem Mädchen abließ,\nwcil es um Hilfe schrie. Jedenfalls war sie aber der Überzeugung, daß er nur aus einem dieser Gründe von seinem Vorhaben abgeschen hat und somit an dessen weiterer Ausführung\ndurch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen\nunabhüngig waren. Einen freiwilligen Rücktritt hat das Landgericht daher mit Recht ausgeschlossen.\n\n5. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler. Auch die Revision erhebt insoweit keinen\nEinwand. Mit Recht beanstandet sic aber im Ergebnis die\nBegründung, mit der das Landgericht die Strafaussetzung zur\nBewährung abgelehnt hat. Entgegen der Ansicht der Revision\nwar es allerdings rechtlich nicht gehindert, bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen,\ndaß sich der Angeklagte das frühere Ermittlungsverfahren\nwegen des Verdachts, sich mehreren Mädchen schamverletzend\ngezeigt zu haben, nicht zur Warnung hat dienen lassen, auch\nwenn das Verfahren mangels Bewceises eingestellt worden war.\nDas Landgericht weist zutreffend darauf hin, daß ihn das Verfahren hätte belehren müssen, daß Verfehlungen auf sittlichen\nGebiet schwerwiegende Straftaten sind und unnachsichtlich\nverfolgt werden; die Folgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der Erwartung eines künftig gesetzmäßigen und\n\ngeordneten Lebens zieht, sind daher insoweit unangreifbär. Das\nzilt jedoch nicht für den weiteren Gesichtspunkt, den die Sötraf.\nkammer zur Begründung der Ablehnung der Rechtswohltat des\n\n§ 23 StGB herangezogen hat. Sie legt dem Angeklagten ausdrücklich zwar nicht zur Last, daß er die Tat bestreitet, ist aber\nder Auffassung, dic Art seiner Einlassung und sein Verhalten in\nder Hauptverhandlung beweise, daß er keinerlci Reue und Sühnebereitschaft empfinde. Hier hat die Kammer möglicherweisc übersehen, daß man von einem Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat bis zuletzt leugnet, nicht verlangen kann, daß er\n\nReuc und Bereitschaft zur Sühnce zeigt. Ihn deswegen, weil er\n\ndas nicht tut, dadurch schärfer zu bestrafen, daß ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wird, läuft auf cine unzulässigc Verfahrensstrafe hinaus (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH IIW\n1955, 1158 Nr. 15). Diese Erwägungen haben ersichtlich auch\n\ndie Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Vollstreckung\nder Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden,\nsoweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgeiehnt worden ist.\n\nScharpenscel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-03/4-str-233-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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