{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-02-25_4_StR_28_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-25","aktenzeichen":"4 StR 28/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2083 957\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_28/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner SW . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEED 937 in SC Fonnern, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.Re\n\nNe\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteren\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 5. Oktober 1965 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11,\n13, 15 bis 18 und 21 bis 25 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch,\n\n2, soweit der Mitangeklagte Ig@@pin den Fällen 1 bis 3,\n6 bis 11, 13 und 15 bis 18 verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte SB. ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden, ‚der Mitangeklagte IP wegen schweren\nDiebstahls in 19 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Gegenüber\ndem Angeklagten hat das Landgericht Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem hat es das Diebeswerkzeug eingezogen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist zum Teil begründet.\n\n‚Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer\nbei der Urteilsfindung von dem zutreffenden Begriff des Gebäudes im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.\nNicht jeder. Neubau bildet nämlich ein Gebäude im Sinne des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Schon das Reichsgericht hat für das\nMerkmal des Gebäudes im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als\nwesentlich bezeichnet, daß das Bauwerk dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu\ndienen und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern\n(RGSt 49, 514 55, 153, 154). Deshalb hat es ein unbewegliches\nBauwerk nur dann als Gebäude angesehen, wenn es zum Schutze\ngegen äußere Einwirkungen durch Wand und Dach oder sonst ausreichend abgeschlossen ist. Verneint hat es die Eigenschaft\nals Gebäude in einem Falle, in dem die Wände bereits hochgeführt waren und der Dachstuhl aufgesetzt war, die eigentliche\nBedachung sowie Fenster und Türen aber noch fehlten (RGSt 49,\n\n51). Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof im wesentlichen\n\nübernommen worden. Als Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB hat er bezeichnet ein durch Wände oder Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die\neigene Schwere - verbundenes Bauvrerk, das den Eintritt von\n\nMenschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll (BGHSt 1,\n158, 163). Nach Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nsollen Gegenstände, die der Eigentümer gegen Entwendung\nstärker sichert, auch einen stärkeren strafrechtlichen Schutz\ngenießen. Eine stärkere Sicherung ist im allgemeinen aber\nnur gegeben, wenn sich die Gegenstände in einem Gebäude befinden, das seine Räume vor dem Zutritt Unbefugter schützt\n(BGHSt 3, 300, 302).\n\nSoweit hier der Angeklagte entweder allein oder zusammen\nmit dem Mitangeklagten I Sachen aus Neubauten entwendet hat,\nläßt das Urteil über deren Zustand zur Tatzeit jede nähere Beschreibung vermissen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die\nStrafkammer den Tatbestand des § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils mit Recht als verwirklicht angesehen hat. Das gilt\nnicht nur unter ‚dem Gesichtspunkt des \"Gebäudes\", sondern auch\nunter dem des \" unschlossenen Raumes\"; denn zur Erfüllung\ndieses Merkmals ist erforderlich, daß es sich um ein Raumgebilde handelt, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von\nMenschen betreten zu werden, und das außerdem mit Vorrichtungen\numgeben sein muß, die das Eindringen von Unbefugten abwehren\nsollen (BGEHSt 1, 158, 164). Möglicherweise könnte insoweit\nder Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen erut sein, in denen die Täter in Keller eingedrungen sind.\n\nDie unzureichender. Darlegungen des Urteils über den Zu-\n\n_ stand der Neubauten zur Tatzeit führen somit zu dessen Aufhebung in den Fällen, in denen der Angeklagte, entweder allein\noder zusammen mit dem Mitangeklagten I \\ in Neubauten Sachen\nweggenommen hat, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach\nden Urteilsfeststellungen die Täter Gegenstände aus unedlem\nMetall entwendet haben, die - zumindest teilweise‘ - in die\nNeubauten eingebaut oder darin verlegt waren. Hier greift\n\n§ 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom\n23. Juli 1926/28. Juni 1929 Platz, der, unabhängig davon,\n\nob es sich um ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum\ni.8. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, die Bestrafung\n\n-5_\n\nwegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB u.a. vorsieht,\nwenn ein Gegenstand aus unedlem Metall in einem Gebäude zu\ndessen Ausstattung angebracht ist (BGHSt 3, 300 ff). Diese\nVoraussetzungen sind nach den Feststellungen in den Fällen\n4, 55 12, 14 und 26 gegeben. Insoweit begegnet daher der\nSchuldspruch keinen Bedenken.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung in den\nFällen 19 und 20, in denen der Angeklagte und der Mitangeklagte L@Pdurch Übersteigen einer Mauer und eines Maschenärahtes in umfriedete Grundstücke eingedrungen sind. Hier\nhat die Strafkammer die Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2\nStGB mit Recht angewendet, weil von Mauer und Maschendraht\numgebene Grundstücke umschlossene Räume im Sinne jener\nBestimmung bilden.\n\nDemnach kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit\nder Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11,\n13, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24 und 25 verurteilt worden\nist. Die Teilaufhebung ergreift auch den Strafausspruch. Zwar\nhat die Strafkammer an Einzelstrafen jeweils nur die bei\nVersagung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe ausgesprochen, Indessen ist es nicht auszuschließen, daß sie bei\nnochmaliger Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände\nzuzubilligen sind, auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch keinen Bedenken begegnet, zu einer abweichenden Entscheidung gelangt, falls die neue Hauptverhandlung nicht\nwieder zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den\naufgehobenen Fällen oder zumindest in einem Teil von ihnen\nführen sollte. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs fallen\nauch die Nebenentscheidungen weg. |\n\n-6-\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den\nMitangeklagten I@@in den Fällen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10,\n11, 13, 15, 16, 17 und 18 zu erstrecken, in denen er als.\nMittäter verurteilt worden ist. Davon wird auch die gegen\nihn ausgesprochene Gesamtstrafe betroffen.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-25/4-str-28-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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