{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1966-02-17_4_StR_166_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-17","aktenzeichen":"4 StR 166/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2125 029\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 166/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Ulrich K EEE aus\n\nBED, geboren an ED 1941 ir vn;\n\nwegen Yerkehrsübertretung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 16. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Dr. Rinck\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 17. Februar 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: ‘\n\nnn un an an den u ai\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Übertretung\nnach § 2 StVZO i. Verb. mit § 21 StVG zu sechs Wochen Haft\nverurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner\nhat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einen\nJahr und sechs l!onzten entzogen. Der mit der Verletzung des\nsachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten\n\nbleibt der Erfolg versagt.\n\n1. Der Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1964 gegen 05.00 Uhr\nmorgens mit dem seinem Vater gehörenden Pkw Mercedes 220\ndurch den Hariendorfer Weg in Berlin-Neukölln. Neben ihm\nsaß die 22 Jahre alte Karin IWW, die er nach Hause\nfahren wollte. Der Angeklagte geriet aus nicht geklärter\nUrsache von der Fahrbahn auf den - in seiner Fahrtrichtung\ngesehen - rechten Gehweg und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h frontal gegen einen mittelstarken\nBaum. Die Anstoßstelle lag zwischen dem linken Scheinwerfer\nund der Kühleratrappe. Durch den Anprall wurde Karin\nTB getötet. Der Angeklagte wurde schwer verletzt\nund verlor sofort das Bewußtsein.\n\nDer Mariendorfer Weg war zur Unfallzeit mit Schneematsch\nbedeckt, der stellenweise überfroren war. Außerdem war\neuschnee gefallen. Infolge dieser Beschaffenheit der\nFahrbahn konnte ein Personenkraftwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h, teilweise von höchstens\n35 km/h fahren, weil der Y'ahrer bei einer höheren Geschwindigkeit die Ilerrschaft über das Fahrzeug verloren hätte.\n\nDer Angeklagte hatte in der Nacht vor dem Unfall erheblich Alkohol getrunken. Ihm wurde um 07.20 Uhr eine\nBlutprobe entnommen, deren Untersuchung Blutalkoholwerte\nvon 1,34 %o nach dem Widmark-Verfahren und von 1,28 %#o\nnach dem ADH-Verfahren ergab. Trotzdem nimmt die Strafkarmer, und zwar mit Rücksicht auf ein vor 03.45 Uhr möglicherweise erfolgtes Erbrechen an, daß der Blutalkoholspiegel des Angeklagten um 05.00 Uhr nur 1,3 %o betragen\nhabe.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten schon bei diesen\nBlutalkoholgchalt für fahruntüchtig erachtet, obwohl sie\n\n- A -\n\nteine fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten festgestellt hat.\nZwar meint sie (UA 26), der Angeklagte sei entweder vor\n\ndem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren\nund habe bis zum Anstoß an den Baum nichts getan, um die\nGeschwindigkeit zu verringern oder er sei vorher schneller\ngefahren und habe diese Geschwindigkeit vor dem Unfall herabgesetzt; in dem einen Fall sei er wegen des Alkoholgenusses\nzu einer rechtzeitigen und richtigen Reaktion nicht in der\nLage gewesen, im andern Fall sei er - alkoholisch enthemmnt -\nzu schnell gefahren. In Widerspruch zu diesen Erwägungen\nführt die Strafkammer jedoch’an anderer Stelle des Urteils\n(UA 9, 29) aus, es sei nicht festzustellen, daß der Angeklagte infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit\noder infolge eines anderen schuldhaften Verhaltens von\n\nder Fihrbahn abgekommen und gegen den Baum gefahren sei;\n\nes sei insbesondere möglich, daß er durch ein plötzliches\npflichtwidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers\nin Bedrängnis gebracht worden sei. Sie ist indes der Auffassung, daß der in der Rechtsprechung bislang für die\nAnnahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit geltende Grenzwert von 1,5 %o einen Sicherheitszuschlag mit Rücksicht auf\nmögliche Ungenauigkeiten bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts einerseits und individueller Unterschiede der Alkoholverträglichkeit des Täters andererseits enthalte, der\nfür den zur Entscheidung stehenden Fall zu hoch sei. Die\n\nBer timmung des Blutalkoholwerts sei verhältnismäßig genau\nerfolgt; das ergebe sich daraus, daß die in den beiden angewandten Verfahren gefundenen Werte nahe beieinander lägen.\nDerner besitze der Angeklagte jedenfalls keine erhöhte\nAlkoholverträglichkeit.\n\n“Mit diesen Ausführungen hat sich die Strafkammer zwar\nin Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt, nach der ein Kraftfahrer erst bei\n\nF\n\n-5_\n\neinem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0o an ausnahmslos als fahruntüchtig angesehen und ein Nachweis, daß der Sicherheitszuschlag im Einzelfall insbesondere infolge geringerer\nFehlerbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, genauerer\nBerechnung des Blutalkoholgehalts oder geringerer Alkoholverträglichkeit des Täters zu groß sei, nicht zugelassen wurde\n(BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83, 278; 19, 243 = VRS 6, 21;\n\n13, 49; 16, 453, 448; 26, 258; ferner VRS 8, 199; 26, 258).\n\nNunmehr hat jedoch der Bundesgerichtshof in Fortbildung\ndicser Rechtsprechung in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Beschluß vom 9. Dezember 1966 - 4 StR\n119/66 - ausgesprochen, daß Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 ausnahmslos unbedingt fahruntüchtig sind.\nDamit ist der Revision, soweit sie sich gegen die Annahme\neiner unbedingten Fahruntüchtigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 $o und damit gegen den Schuldspruch\nwendet, der Boden entzogen. |\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n\" Scharpenseel Flitner Sanders\nSpiegel Rinck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-17/4-str-166-66","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-17/4-str-166-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.653939+00:00"}}